"Wird die Wohnung nicht ausreichend beheizt oder fällt sie vollständig aus, liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt (LG Berlin GE 1993, 263; sogar das Reichsgericht hatte dies schon so gesehen: RGZ 75, 354). Dann ist die Wohnung nämlich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand."
"In vielen Mietverträgen wird eine Heizperiode festgelegt. In dieser Zeit ist der Vermieter in jedem Fall verpflichtet, zu heizen. Üblicherweise liegt die Heizperiode in der Zeit vom 1.Oktober bis zum 30. April oder auch vom 15. September bis 15. Mai. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag nichts vereinbart ist (LG Düsseldorf BlGBW 55, 31).
Während der Heizperiode muss die Heizungsanlage so betrieben werden, dass in der Wohnung des Mieters eine bestimmte Mindesttemperatur erreicht wird. Temperaturen zwischen 20 bis 22 Grad Celsius (Behaglichkeitstemperatur) werden regelmäßig als ausreichend, aber auch als notwendig angesehen (LG Berlin NZM 1999, 1039; LG Göttingen WuM 1989, 366)."
"Sogar im Sommer hat der Mieter ein Recht auf eine bewohnbare Wohnung (LG Göttinnen WuM 1989, 366). Liegt die Außentemperatur länger als 3 Tage unter 12 Grad Celsius, muss der Vermieter die Heizung hochfahren (AG Ülzen WuM 1986, 212)[...]"