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Autor Thema: Rechtsfragen  (Gelesen 266167 mal)

Maddux

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #940 am: 26.Februar 2019, 02:34:17 »

Update zu meiner Angelegenheit:

Nach über 2 Wochen des Ignorierens hatte ich gestern doch mal einen Supportmitarbeiter erwischt der mir dann mitgeteilt hat das ich mein Geld noch nicht bekommen habe weil man meinen Widerruf des Vertrages von vor 2 Wochen einfach nicht anerkennt. Ich soll doch bitte darauf warten bis meine Bestellung irgendwann bei mir eintrifft und die Annahme verweigern. Wenn das Paket dann zurück beim Shop ist wird man mein Anliegen irgendwann bearbeiten und mir mein Geld überweisen.

Jetzt kümmert sich mein Anwalt um die Eintreibung des Geldes sowie Klagen etc wegen Verstoßes gegen das Widerrufsrecht. Netterweise kostet mich das keinen Cent sondern kommt als Zusatzkosten auf den Händler zu.
Mittlerweile finde ich es sogar toll dass das Unternehmen keinen Telefonsupport mehr zu haben scheint sondern alle Supportanfragen per eMail und trackbarem Chat abwickelt. Schriftstücke sind vor Gericht so schön schwer zu widerlegen :)
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AndyB

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #941 am: 27.Februar 2019, 21:08:29 »

Ein Frage an die Arbeitsrecht-Experten:

Einer Person wird bereits jetzt mitgeteilt, dass ihr bis zum 31.08.2019 befristeter Vertrag nicht verlängert wird.
Daraufhin werden verstärkt Bewerbungen geschrieben, die ersten Gespräche stehen an.
Die Forderung nach Freizeit zur Stellungssuche gemäß § 629 BGB wird jedoch mit der Begründung "gilt nicht für befristete Verträge" (quasi prinzipiell) zurückgewiesen.

Da ich davon ausgehe, dass die Ablehnung nicht rechtens ist: Was wäre das weitere Vorgehen?
Außerdem interessant, gibt es zeitlich Begrenzungen ab wann man für Gespräche freigestellt werden muss? Angenommen die Kündigung erfolgt mit zB 1-jähriger Frist und man möchte sich sofort bewerben.

Vielen Dank schon mal!
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Maddux

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #942 am: 27.Februar 2019, 21:30:38 »

Freistellen muss dich deine Firma auch wenn du nur einen befristeten Vertrag hast und du deinen Arbeitgeber rechtzeitig informierst. Wenn du 1 Woche vorher bescheid gibst kann sich dein Arbeitgeber nicht damit rausreden das er bis dahin keinen Ersatz für dich organisieren könnte.
Wenn die Firma trotz rechtzeitiger Anfrage die Freistellung verweigert kannst du dich beim Arbeitsamt melden. Die werden der Firma dann schon mitteilen wie ihre Pflichten in dem Fall aussehen und wie wenig sie Bock darauf haben Arbeitslosengeld zu zahlen weil der/die Mitarbeiter/in nicht zu Vorstellungsgesprächen gehen darf.

Am besten nochmal mit dem/der dafür Zuständigen in der Firma reden, ihr die Rechtslage klar machen sowie das man beim Arbeitsamt über die Haltung der Firma in dem Thema nicht gerade erfreut war und fragen wieviele Tage vorher man einen Antrag stellen soll.
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GameCrasher

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #943 am: 27.Februar 2019, 21:47:14 »

Siehe hierzu auch BGB §629:

Zitat
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Joe Hennessy

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Frosch

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #945 am: 28.Februar 2019, 11:54:44 »

§ 629 BGB wird wohl auch auf befristete Arbeitsverträge angewendet, wenn diese keine Probearbeitsverhältnisse sind.
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GameCrasher

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #946 am: 28.Februar 2019, 13:47:36 »

Genau so ist es. Es wird (wie oben dem Zitat zu entnehmen) keinerlei Unterscheidung getroffen, WELCHE Ausprägung das dauernde Dienstverhältnis darstellt.

AndyB

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #947 am: 28.Februar 2019, 20:50:54 »

Die Person (übrigens nicht ich  ;)) hat jetzt erstmal den Betriebsrat mit einbezogen, denen ist sowohl die Regelung, als auch das Verhalten der Verantwortlichen bekannt.
Ich gehe davon aus, dass da nicht mehr viel Gegenwehr kommt...
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Heisenberg

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #948 am: 04.März 2019, 15:20:44 »

Hallo zusammen.
Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen. Mein Arbeitgeber hat bei meinem Gehalt einen Fehler gemacht. Und zwar wurde eine ganze Spätschichtwoche einem Kollegen bezahlt anstatt mir. Dies sind ca 500@ brutto. Da ich Stundenlöhner bin möchte ich nicht, dass mir die Stunden einfach in den Folgemonat gerechnet werden. Denn dann hätte ich im Januar 160 Std ausbezahlt und im Februar 250 Std. und hätte demnach jede Menge Abzüge im Februar. Von daher habe ich eine korregierte Januar-Abrechnung gefordert. Antwort meines Arbeitgebers ist quasi wie folgt: Können wir machen, läuft allerdings über ein Ticketsystem und würde 3 Monate bis 1 Jahr dauern.
Gibt es da gesetzliche Fristen? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die mich 1 Jahr lang hinhalten können?! Hab per google auf die Schnelle nix wirklich dazu gefunden. Kennt sich jemand aus?
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #949 am: 04.März 2019, 19:39:44 »

Die Person (übrigens nicht ich  ;)) hat jetzt erstmal den Betriebsrat mit einbezogen, denen ist sowohl die Regelung, als auch das Verhalten der Verantwortlichen bekannt.
Ich gehe davon aus, dass da nicht mehr viel Gegenwehr kommt...

Ich habe die Frage eben erst gesehen und (in Bestätigung des Links von j4y_z und den Ausführungen der anderen) in einem der renommiertesten Kommentare im Arbeitsrecht folgendes gefunden:

"Über den Wortlaut hinaus wird § 629 auf die Fälle einer Auflösung des ArbVerh. wegen Befristung oder auflösender Bedingung angewendet. In diesen Fällen besteht der Freistellungsanspruch ab dem Zpkt., der bei Kündigung zum Vertragsende als Beginn der Kündigungsfrist in Betracht käme." (Müller-Glöge in: ErfK, § 629 BGB Rn. 3)

Relevanter Zeitpunkt, ab dem der Anspruch besteht, ist also der hypothetische Beginn der Kündigungsfrist, Nachweise zu Rechtsprechung gibt es jedoch noch nicht. Da bei einem befristeten Arbeitsverhältnis i.d.R. die ordentliche Kündigung sogar ausgeschlossen ist, dürften weder individualvertragliche, noch tarifvertragliche Fristen greifen, so dass die Frist in § 622 BGB maßgeblich wäre.

Man könnte sich jedoch sicherlich auch auf den Standpunkt stellen, dass die Norm bei einem befristeten Arbeitsverhältnis so ausgelegt werden muss, dass der Anspruch besteht, sobald dem AN die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wird, spätestens aber ab dem o.g. Zeitpunkt. Denn anders als bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird der genaue Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die Kündigung determiniert. Falls man ohnehin rechtsschutzversichert oder Gewerkschaftsmitglied ist, könnte man sich vielleicht auf eine notfalls gerichtliche Streitigkeit einlassen, ansonsten ist es das eher nicht wert. Vielleicht kann der Betriebsrat ja ohnehin schon alles zum Guten wenden.
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Frosch

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #950 am: 05.März 2019, 09:41:56 »

Hallo zusammen.
Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen. Mein Arbeitgeber hat bei meinem Gehalt einen Fehler gemacht. Und zwar wurde eine ganze Spätschichtwoche einem Kollegen bezahlt anstatt mir. Dies sind ca 500@ brutto. Da ich Stundenlöhner bin möchte ich nicht, dass mir die Stunden einfach in den Folgemonat gerechnet werden. Denn dann hätte ich im Januar 160 Std ausbezahlt und im Februar 250 Std. und hätte demnach jede Menge Abzüge im Februar. Von daher habe ich eine korregierte Januar-Abrechnung gefordert. Antwort meines Arbeitgebers ist quasi wie folgt: Können wir machen, läuft allerdings über ein Ticketsystem und würde 3 Monate bis 1 Jahr dauern.
Gibt es da gesetzliche Fristen? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die mich 1 Jahr lang hinhalten können?! Hab per google auf die Schnelle nix wirklich dazu gefunden. Kennt sich jemand aus?

Grundsätzlich ist der Lohn mit Ablauf der meist im Arbeitsvertrag gesetzten Frist (z. B. Monatsende) fällig. Bei Stundenlohn gibt es häufig Abreden, dass im laufenden Monat ein Abschlag und im Folgemonat die "richtige" Abrechnung erfolgt, da man im laufenden Monat halt die Stuindenzahl noch nicht weiß. Mit Ablauf eines solchen Zahlungstermins ist das Gehalt auch ohne Mahnung fällig. Hier weiß man halt nur noch nicht wie hoch es ist, weil die Abrechnung falsch ist. Der AG müßte eigentlich unverzüglich die Abrechnung ändern, um keine Nebenpflichten zu verletzen.

Zu beachten ist, dass Arbeitsverträge u. Tarifverträge häufig Verfallsklausel enthalten. Der Klassiker sind 3 Monate. Wenn man sich also, wenn so eine Klausel anwendbar ist,  über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht wehrt, wäre der Anspruch verfallen!

Also kann man und sollte man Druck machen.
« Letzte Änderung: 05.März 2019, 11:17:58 von Frosch »
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Heisenberg

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #951 am: 05.März 2019, 14:57:07 »

Hallo zusammen.
Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen. Mein Arbeitgeber hat bei meinem Gehalt einen Fehler gemacht. Und zwar wurde eine ganze Spätschichtwoche einem Kollegen bezahlt anstatt mir. Dies sind ca 500@ brutto. Da ich Stundenlöhner bin möchte ich nicht, dass mir die Stunden einfach in den Folgemonat gerechnet werden. Denn dann hätte ich im Januar 160 Std ausbezahlt und im Februar 250 Std. und hätte demnach jede Menge Abzüge im Februar. Von daher habe ich eine korregierte Januar-Abrechnung gefordert. Antwort meines Arbeitgebers ist quasi wie folgt: Können wir machen, läuft allerdings über ein Ticketsystem und würde 3 Monate bis 1 Jahr dauern.
Gibt es da gesetzliche Fristen? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die mich 1 Jahr lang hinhalten können?! Hab per google auf die Schnelle nix wirklich dazu gefunden. Kennt sich jemand aus?

Grundsätzlich ist der Lohn mit Ablauf der meist im Arbeitsvertrag gesetzten Frist (z. B. Monatsende) fällig. Bei Stundenlohn gibt es häufig Abreden, dass im laufenden Monat ein Abschlag und im Folgemonat die "richtige" Abrechnung erfolgt, da man im laufenden Monat halt die Stuindenzahl noch nicht weiß. Mit Ablauf eines solchen Zahlungstermins ist das Gehalt auch ohne Mahnung fällig. Hier weiß man halt nur noch nicht wie hoch es ist, weil die Abrechnung falsch ist. Der AG müßte eigentlich unverzüglich die Abrechnung ändern, um keine Nebenpflichten zu verletzen.

Zu beachten ist, dass Arbeitsverträge u. Tarifverträge häufig Verfallsklausel enthalten. Der Klassiker sind 3 Monate. Wenn man sich also, wenn so eine Klausel anwendbar ist,  über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht wehrt, wäre der Anspruch verfallen!

Also kann man und sollte man Druck machen.


Bei mir im AV ist es der 15. des Folgemonats. Geschrieben hatte ich erstmal folgendes:

" Sehr geehrte Frau ....,
 
bei meiner Gehaltsabrechnung für Januar ist Hr. ..... ja ein Fehler unterlaufen und mir wurden 41,25 Std (486,75€ brutto) zu wenig ausbezahlt.
Hr. .... konnte mir nur sagen, dass es "mehrere Optionen" gibt wie nun weiter verfahren wird.
Ich hätte gerne eine Korrektur der Januar-Gehaltsabrechnung.
Der fehlende Betrag kann gerne mit der Buchung Mitte März für das Februar Gehalt mit überwiesen werden, allerdings bitte korrekt auf das Januargehalt angerechnet.
Der Betrag soll NICHT auf das Februargehalt draufgeschlagen werden. Ich hätte sonst im Januar ca. 160Std. und im Februar ca. 250 Std. und das möchte ich nicht. "

Es betrifft ca. ein sechstel meines Brutto Arbeitslohns für Januar. Ich bin auf den Betrag also nicht dringend angewiesen, aber sehe es nicht ein evtl. 12 Monate warten zu sollen. Das ist lt. AV nicht zulässig. Nur womit soll ich Druck machen, dass es meinen Arbeitgeber auch juckt. Die Verzugskostenpauschale von 40€ pro Monat ist lt. Bundesarbeitsgericht nicht mehr zulässig zwischen AG und AN.
 
Ich habe nun erstmal geantwortet, dass 3-12 Monate zur Korrektur nicht zulässig sind und ich mir rechtliche Schritte vorbehalte. Aber wie ich meine Firma kenne sagt die "Pech, ist nun mal so, können wir nicht ändern" Was mache ich dann.... Womit genau kann und sollte ich Druck machen?
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #952 am: 07.März 2019, 21:59:32 »

Kurze Verständnisfrage: Gehe ich recht in der Annahme, dass du mit 250 Stunden im Februar die Abzüge hauptsächlich auf Grund von nicht vergüteten Überstunden bekommen würdest? Wie groß ist der finanzielle Unterschied zwischen korrekter Abrechnung einerseits und 160 Stunden im Januar + 250 Stunden im Februar andererseits?

Ich frage auch deshalb, weil man als Arbeitnehmer bei nicht gezahltem Lohn zwar grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB geltend machen könnte d.h. seine Arbeit niederlegen könnte, bis der Arbeitgeber gezahlt hat. Dieses Recht wird einem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber - jedenfalls soweit es um Lohnzahlungen geht - seitens der Rechtsprechung (mMn zurecht) aber nur sehr eingeschränkt zugestanden. Soweit ich weiß, geht es in solchen Fallkonstellationen eher um mehrere Monatsgehälter. Ich kann da gerne nochmal nachschauen, glaube aber um ehrlich zu sein nicht, dass dir das weiterhilft und ein geeignetes Mittel wäre, um Druck zu machen. Ansonsten wüsste ich (ohne Praxiserfahrung) leider auch nicht wirklich etwas, um eben diesen Druck ausüben zu können - jedenfalls abgesehen von meiner Meinung nach eher unsinnigen Aktionen wie es eine Drohung mit Kündigung wäre. Falls es einen Betriebsrat gibt, kannst du dich nochmal an diesen wenden. Deine Schilderung erweckt aber nicht den Eindruck, dass dem so wäre.

Edit: Man könnte natürlich im Gespräch mit dem Arbeitgeber erwähnen, dass man aus diesem Anlass ja vielleicht mal einen Betriebsrat gründen könnte  >:D
« Letzte Änderung: 07.März 2019, 22:02:00 von Cooke »
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #953 am: 08.März 2019, 10:01:00 »

Edit: Man könnte natürlich im Gespräch mit dem Arbeitgeber erwähnen, dass man aus diesem Anlass ja vielleicht mal einen Betriebsrat gründen könnte  >:D
Da wäre ich lieber vorsichtig. Wäre nicht das erste Mal, dass angehende Betriebsratsmitglieder vor die Tür gesetzt werden.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #954 am: 09.März 2019, 07:08:29 »

Es gibt schon Überstundenzuschlag ab Std. 229 glaub ich. Aber ich wollte im Februar nicht soviele Abzüge haben. Und grundsätzlich einfach korrekte Gehaltsabrechnungen jeden Monat. Wir haben uns jetzt geeinigt, dass ich erstmal einen Abschlag ausgezahlt bekomme und wenn das Gehalt dann irgendwann mal erfolgreich korrigiert worden ist, wird der Abschlag wieder eingezogen.
Wir haben einen Betriebsrat, allerdings sitzen die Leute vor denen man sich eigentlich schützen muss da mit drin.  :-\
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #955 am: 09.Mai 2019, 20:48:32 »

Vielleicht kennt sich ja jemand mit der GEZ aus.

Ich wohne mit einer doppelten Haushaltsführung in Stuttgart und meine Frau (noch) in Hannover. Die Wohnung in Hannover ist über sie angemeldet, während meine Wohnung als Zweitwohnsitz von mir angemeldet ist. Nun hatte ich bei der GEZ angefragt, dass wir nur 1x GEZ zahlen müssten, da der Zweitwohnsitz nicht beansprucht werden dürfte und wir somit doppelt GEZ zahlen. (Voraussetzungen: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zu_nebenwohnungen/index_ger.html)

Nun habe ich eben das Schreiben erhalten, dass man die Einstellung der GEZ ablehne, da nicht beide Wohnungen auf meinen Namen laufen und dies der Fall sein müsse, damit die GEZ nur 1x fällig werden würde.

Nun habe ich einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen ... lohnt es sich? Das ist wohl eher die Frage. Ich finde es jedenfalls weniger schön, dass es abgelehnt wurde.

GameCrasher

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #956 am: 09.Mai 2019, 21:19:55 »

Leider ist die Gesetzeslage so wie dir berichtete wurde.
Die Hauptwohnung wie auch die Nebenwohnungen müssen auf den Antragsteller angemeldet sein, um eine Befreiung für die Nebenwohnung rechtens geltend zu machen.

Ob du nun Einspruch (respektive Klage einreichst) musst du selbst für dich entscheiden. Ich rate mal und sage, du zahlst einfach. ^^

Allerdings wäre es aus meiner Sicht fast eine Klage wert, da ja pro Haushalt eingezogen wird und du bist über den Hauptwohnsitz ein Teil eines Haushaltes, der bereits diese Möchte-Gern-Steuer Gebühr belangt wird.
Hier gäbe es eine gute Chance dafür, das Gesetz nochmal anders zu beleuchten.

Kaestorfer

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #957 am: 10.Mai 2019, 06:53:13 »

Leider ist die Gesetzeslage so wie dir berichtete wurde.
Die Hauptwohnung wie auch die Nebenwohnungen müssen auf den Antragsteller angemeldet sein, um eine Befreiung für die Nebenwohnung rechtens geltend zu machen.

Ob du nun Einspruch (respektive Klage einreichst) musst du selbst für dich entscheiden. Ich rate mal und sage, du zahlst einfach. ^^

Allerdings wäre es aus meiner Sicht fast eine Klage wert, da ja pro Haushalt eingezogen wird und du bist über den Hauptwohnsitz ein Teil eines Haushaltes, der bereits diese Möchte-Gern-Steuer Gebühr belangt wird.
Hier gäbe es eine gute Chance dafür, das Gesetz nochmal anders zu beleuchten.

Danke Dir. Das war auch meine "Idee" dahinter, aber da meine Frau in 3 Monaten dann eh bei mir sein wird und wir nur noch einen Haushalt haben werden erübrigt es sich. Es ging mir um die doppelt gezahlte GEZ. Nerviges Thema, aber gut. Ich habe nun auch keine Rechtsschutzversicherung und die Kosten etc. sind es mir dann nicht wert. Geht denke ich am Ende um eineinhalb Jahre GEZ gezahlt für umme. 

White

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #958 am: 02.Juli 2019, 17:29:40 »

Wir sind im Mietrecht. Vielleicht kennt sich ja jemand aus.


Situation:
Meine Vermieterin hat mir die Wohnung zum spätestens 30.09. gekündigt. Mitte letzten Monats, der Frist im Vertrag entsprechend.


Es gab eine Abmachung, dass die Vermieterin jederzeit in die Wohnung kann, da nur hier Zugriff auf ihren Lagerraum besteht. Das war für mich okay.
Sie fing dann im Herbst schon an ihre Nase in Angelegenheiten zu stecken, die sie nix angehen. Ich könne ja mal die Fenster putzen usw.
Im Winter störte es sie, dass ich die Heizung ihrer Meinung nach zu hoch eingestellt hatte.
Allgemein bemängelte sie ständig, dass meine Küche nicht aufgeräumt sei (Der Ablauf ist bei mir so, dass ich in der Regel Abends koche, das nötigste hinterher spüle, aber das eigentliche Spülen während des Kochens am nächsten Tag mache. Das heißt da stand immer irgendwas rum, wenn sie in der Wohnung war).
Alles das ist nervig aber die Dame ist über 80 und daher war es einfacher das Gebrabbel in Kauf zu nehmen, als es ihr zu erklären, was ich nach dem dritten Versuch aufgab.
Als sie damit anfing vor einigen Wochen das "Chaos" in meinem Büro und die Kleider die im Schlafzimmer auf dem Boden lagen zu bemängeln (ich brauch eine gewisse Unordnung am Schreibtisch einfach und außerdem geht es sie nen Scheißdreck an, wo meine Wäsche liegt), fing ich an das entsprechende Zimmer und mein Schlafzimmer abzuschließen, wenn ich nicht zuhause war. Ganze drei Tage später drückt sie mir die Kündigung in die Hand (kein schriftlicher Grund angegeben) mit den Worten "das war so nicht abgemacht."
Ich sagte danach, dass sie es sich doch bitte nochmal überlegen sollte, da sich die Wohnungssuche für mich schwierig gestalten würde. Jetzt war ich gestern bei ihr, um sie zu fragen, ob sie es sich nochmal überlegt hätte - zwischenzeitlich hab ich sogar ihre "Ordnungsstandards" angelegt und schließe die Zimmer auch nicht mehr ab.
Zitat: "Nein, ich hab noch nicht darüber nachgedacht. Schauen Sie mal ob Sie etwas finden. Es wäre mir schon ganz recht, wenn Sie ausziehen. Gerne auch früher."
Das ist natürlich ne schöne Wischi-Waschi-Aussage.


Ich möchte tatsächlich auch hier raus, denn den Stress brauch ich nicht.
Allerdings gestaltet sich die Wohnungssuche extrem schwierig und ich habe etwas Angst, dass ich nix (bezahlbares) finde. Der Markt gibt nahezu nichts her, wenn ich nicht in einem Loch oder ner Einzimmerwohnung wohnen will. (Aktuell habe ich 2 ZKB 50 m² bei 600 € warm). Vergleichbare Wohnungen sind 100-200 Euro teurer, selbst 1-1,5 Zimmer mit 30-40 m² liegen im gleichen Preisbereich.
Natürlich sind da jetzt noch drei Monate Zeit, aber bisher habe ich 4 Wohnungen gefunden, die in Frage kämen und die ich bezahlen könnte - bei allen gab nicht mal eine Antwort des Vermieters.


Also die Frage ist: Was kann ich tun, gerade falls ich keine neue Wohnung finde.
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Joe Hennessy

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #959 am: 02.Juli 2019, 18:14:26 »

Ich würde mir mal ne kostenlose Ersteinschätzung von zb advocado holen.

Wenn das aussichtslos ist und du gar nichts findest, würd ich mal schauen, ob ich ne Wohnung kaufen kann. 100%-Finanzierung für kleine Immobilien ist gerade ziemlich einfach zu kriegen,Zinsen sind auch niedrig.

Sollte die Ersteinschätzung positiv ausfallen, kannst du dir ja überlegen, ob du den Festpreis zahlst.
« Letzte Änderung: 02.Juli 2019, 18:17:55 von Joe Hennessy »
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