Nein, der Typ hat nicht den selben Nachnahmen wie ich. Tatsächlich ist es so, dass er sich mit irgendeiner Art provisorischen Asylwerber-Pass ausgewiesen hat. Das lässt in mir weiter das Gefühl aufkommen, die Sache könnte unglaublich kompliziert werden. Weiters musste ich mich in dem Paketshop (der eigentlich ein Handyshop ist) mit Händen und Füßen verständigen, bis mir erklärt wurde, dass es völlig normal ist, dass täglich dutzende Leute Pakete für ihre Freunde/Verwandte/Kollegen abholen, indem sie sich lediglich ausweisen (ohne Vollmacht). DPD bestätigte mir das, meinte aber selbst, das stelle gelegentlich Probleme dar. Sie wurden aber nicht müde zu betonen, sie können nichts für mich tun, sie hätten ja zugestellt.
Ist nun die Frage ob sich für dich der Aufwand lohnt dagegen vorzugehen. Aber mehr als fahrlässig hat für mich der Paketshopbetreiber gehandelt.
Ich verfolge ehrlich gesagt nicht die Absicht, irgendwelche Asylwerber strafrechtlich zu belangen. Auch einen Anwalt einzuschalten, würde sich nicht lohnen. Nichtsdestotrotz sehe ich mich im Recht und möchte meinen Schaden ersetzt bekommen. Die Frage ist halt von wem und mit welchen Argumenten. DPD scheint mir der heißeste Kandidat, allein deswegen, weil der Abholschein falsch angebracht wurde.
Mal ganz abgesehen davon, dass DPD sicherlich einiges verbockt hat, könntest du zumindest nach deutschem Recht meiner (studentischen) Meinung nach auch vom Verkäufer den Kaufpreis zurückverlangen. Da die entsprechenden Regelungen zum Teil auf die Umsetzung einer europäischen Verbraucherschutzrichtlinie zurückgehen, sollte das eigentlich auch nach österreichischem Recht möglich sein. Der Verkäufer müsste sich dann mit DPD rumschlagen.
Wäre aber wahrscheinlich gut, wenn Konni dazu nochmal was sagt.
Warum sollte der Verkäufer hier für den entstandenen Schaden eintreten? Der kann ja nun nichts dafür, dass der Dienstleister zu blöd war. Erfüllungsort ist beim Verkäufer, verlangt der Käufer die Versendung, so ist der Gefahrenübergang bei der Übergabe an den Paketdienst / Spedition und die Haftung geht auf den Käufer über.
Dies gilt jedoch nur für den Privatkauf.
Hat man bei einem Händler gekauft, sollte man sich an diesen wenden denn hier ist DPD Vertragspartner des Händlers. Dieser sollte den Sachverhalt an DPD melden, denn es wird ja keinen korrekt unterschriebenen Abliefernachweis geben. Fehlt dieser, hat man zumindest schon gute Karten. Evtl. wird DPD eine eidesstattliche Versicherung verlangen, damit Betrug ausgeschlossen werden kann und dann für den Schaden aufkommen. Der Verkäufer kann es dann den Käufer erstatten.
Du schreibst es ja selber, es gilt nur für den Privatkauf. Da elber_makaay aber über einen Amazonhändler bestellt hat, liegt eindeutig ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB vor. Eine schulmäßige Prüfung des Kaufpreisanspruches des Händlers aus § 433 Abs. 2 BGB würde als Skizze wohl etwa so aussehen:
I. Anspruch entstanden?
Kaufvertrag (§ 433 BGB) liegt vor, damit unproblematisch entstanden.
II. Anspruch erloschen?
1. Erfüllung, § 362 BGB?
-> nein, da der Paketschein keinesfalls an Erfüllung statt angenommen wurde
2. Befreiung von der Gegenleistungspflicht nach § 326 I BGB?
a) Leistung des Händlers müsste nach § 275 Abs. 1 - 3 unmöglich sein
-> Ja, da Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert (§ 243 Abs. 2 BGB) und die Sache bei einem unbekannten Asylbewerber ist
b) Ausschluss nach § 326 Abs. 2?
-> keine Verantwortlichkeit des Käufers und wohl auch kein Annahmeverzug auf Grund von § 299 BGB
c) Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht, da Gefahr des zufälligen Untergangs übergegangen?
-> Grundsätzlich ja (§ 447 BGB), aber Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), deswegen nach § 474 Abs. 4 BGB kein Gefahrübergang
d) Befreiung von der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 BGB somit gegeben.
3. Anspruch des Händlers auf Kaufpreiszahlung damit erloschen.
III. Ergebnis
-> Kein Anspruch des Händlers auf Kaufpreiszahlung
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Da elber_makaay schon gezahlt hat, könnte er den bereits gezahlten Kaufpreis nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 326 Abs. 4 BGB zurückverlangen. Das gilt wie gesagt aber nur für deutsches Recht.
In der Praxis wird es wohl tatsächlich so laufen, dass der Händler sich erstmal bei DPD erkundigt und elber_makaay hinhält, bis er sicher ist von denen Regress nehmen zu können, aber eine Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs von elber_makaay wäre das nicht. Bei paypal könnte man daher z.B. einfach den Käuferschutz nutzen und sich den Betrag zurücküberweisen lassen.