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Autor Thema: Rechtsfragen  (Gelesen 266089 mal)

Signor Rossi

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #440 am: 01.September 2015, 13:58:19 »

Die Kosten könnte man geltend machen, alles andere ist nicht relevant. Es ist natürlich die Frage, ob man sich den Stress eines Prozesses antun möchte, gerade wie Tony schon sagte in Erinnerung an den schönsten Tag des Lebens (auch von mir herzlichen Glückwunsch und alles Gute!), aber vllt. ist das auch das Kalkül des Wirtes... Ich kann dich verstehen, mich würde das auch extrem ärgern und ich würde evtl. hart bleiben, als Laie bin ich der Meinung, dass der Wirt die schlechtere Position hat als ihr, er muss imho beweisen, dass Gedecke und Korkgeld vereinbart wurden, er muss imho belegen, dass die Höhe der Kosten für den Aus- und Abbau in der Höhe gerechtfertigt sind und so vereinbart wurden. Ich würde aber zuerst alles versuchen, um das einvernehmlich ohne Gericht zu regeln, wenn er auf stur schaltet, kann man immer noch sagen, dass man auch bereit ist, das vor Gericht auszutragen und dann mal sehen, wie er reagiert.
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Stefan von Undzu

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #441 am: 01.September 2015, 14:10:49 »

Hm, das möchten wir natürlich vermeiden, aber der Kerl ist ein verdammt sturer Bock.
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veni_vidi_vici

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #442 am: 01.September 2015, 14:56:27 »

Von mir auch erstmal den Herzlichen Glückwunsch.

Eine Gaststätte die Freitags und Samstags geschlossen hat... das klingt für mich tatsächlich dannach, dass dort öfters Feiern stattfinden und der Betrieb von Gaststätte und die Bewirtung der Feierlichkeit nicht parallel gestemmt werden kann oder soll. Wurde denn ausgeschlossen, dass eine Feier stattfindet? Oder wurde zumindest vereinbart, dass das Schmücken am Vortag stattfindet?

Auch wenn es ärgert, sehe ich den Wirt eher im Recht. Ein kompromissbereiter Wirt hätte allerdings geschickt gehandelt, einen positiven Eindruck hinterlassen und vielleicht während der Feier schon die nächsten Gäste gewonnen. So entgeht ihm vielleicht ein "Empfehlung-Gewinn".

Egal wie es ausgeht, für euch ist es hoffentlich finanziell nicht allzu schmerzlich. Und nochmals Alles Gute.

LG Veni_vidi_vici

Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #443 am: 01.September 2015, 16:01:27 »

Erstmal kurz eine Verständnisfrage:

Gehe ich recht in der Annahme, dass ihr das Zelt nicht bei dem Wirt, sondern bei einem Dritten gemietet habt? Wenn ja, dann ist ein Anspruch gegen den Wirt für die Nutzung mMn höchstwahrscheinlich gegeben. Wenn nein, dann wird es zumindest schon mal wesentlich komplizierter. Der Mehrgewinn des Wirtes steht übrigens nochmal auf einem anderen Blatt.
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"This one moment when you know you're not a sad story. You are alive, and you stand up and see the lights on the buildings and everything that makes you wonder. And you're listening to that song and that drive with the people you love most in this world. And in this moment I swear, we are infinite."

Stefan von Undzu

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #444 am: 01.September 2015, 16:04:20 »

Die zusätzlichen Kosten für uns sind überschaubar, die Art und Weise hingegen ziemlich skandalös, wie wir finden.

Es wurde nicht ausgeschlossen, dass eine Feier stattfindet, die Nutzung des von uns bezahlten Zeltes wurde jedoch nie besprochen. Der Wirt hat sich da praktisch ins gemachte Nest gesetzt, uns mal schön aufbauen und zahlen lassen und dann eine andere Feier im Zelt stattfinden lassen.

Und ja, es wurde vereinbart, dass das Schmücken am Freitag erfolgt.

Aber halt nicht schriftlich, weil er das von Anfang an (also schon vor ca. einem Jahr) nicht wollte, frei nach dem Motto: "Was bringt mir ein Vertrag, wenn Ihr Euch morgen trennt und die Feier dann ausfällt?"


Danke für die Glückwünsche.
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Stefan von Undzu

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #445 am: 01.September 2015, 16:04:57 »

Erstmal kurz eine Verständnisfrage:

Gehe ich recht in der Annahme, dass ihr das Zelt nicht bei dem Wirt, sondern bei einem Dritten gemietet habt? Wenn ja, dann ist ein Anspruch gegen den Wirt für die Nutzung mMn höchstwahrscheinlich gegeben. Wenn nein, dann wird es zumindest schon mal wesentlich komplizierter. Der Mehrgewinn des Wirtes steht übrigens nochmal auf einem anderen Blatt.

Richtig, die Miete des Zeltes erfolgte bei einem Dritten.
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Signor Rossi

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #446 am: 01.September 2015, 16:14:47 »

Müsste sich der Wirt nicht eigentlich an der Zeltmiete beteiligen?
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Stefan von Undzu

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #447 am: 01.September 2015, 16:26:48 »

Aus meiner Sicht für unsere Feier nicht (war ja unser Wunsch), für die andere Feier aber eben schon.
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kn0xv1lle

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #448 am: 01.September 2015, 16:34:39 »

Manchmal muss man echt an der Weitsichtigkeit von manchen Menschen zweifeln.
Gerade jemand der Räume für Feierlichkeiten besitzt profitiert doch sehr von Mundpropaganda.
Sich da so ins Abseits zu schießen zeugt schon von kolossaler Blödheit.
Mein vollstes Verständnis das ihr euch nicht so veralbern lasst und hoffe das es positiv für euch endet.
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Cairbre

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #449 am: 01.September 2015, 18:02:36 »

Mal eine Verständnisfrage da Du schreibst, dass der Wirt Korkgeld haben will während die Getränke lt. Karte berechnet wurden. Wenn ich dein Posting richtig verstanden habe.

Korkgeld ist doch eigentlich ein Entgelt, was für den Konsum selbst mitgebrachter Getränke gezahlt wird, um den Gewinnausfall des Wirtes auszugleichen. Mit welcher Berechtigung will er das denn erheben, wenn die Getränke lt. Karte berechnet wurden?

Und selbstverständlich alles Gute zur Hochzeit.
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Leland Gaunt

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #450 am: 01.September 2015, 19:11:20 »

Manchmal muss man echt an der Weitsichtigkeit von manchen Menschen zweifeln.
Gerade jemand der Räume für Feierlichkeiten besitzt profitiert doch sehr von Mundpropaganda.
Sich da so ins Abseits zu schießen zeugt schon von kolossaler Blödheit.
Mein vollstes Verständnis das ihr euch nicht so veralbern lasst und hoffe das es positiv für euch endet.

Genau das sollte eigentlich euer größtes Druckmittel, mal abgesehen von der rein rechtlichen Seite sein.
Habt ihr mal versucht ihn darüber zu packen?
Schließlich könnt(et) ihr via Social Media oder örtlicher Presse zumindest eure Meinung kund tun, was natürlich die Situation nicht entspannen würde.

Siehste...kaum verheiratet, nur Ärger!.. :P


Alles Gute ;)
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FMGaunt

Das magische Dreieck 2.0

Immer schön GErade bleiben!

Signor Rossi

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #451 am: 01.September 2015, 19:14:12 »

Solche Maßnahmen, wie auch erkennen zu lassen, dass man durchaus prozesswillig ist, sollten imho ultima ratio sein, wenn der Wirt sich so gar nicht bewegt.
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Stefan von Undzu

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #452 am: 01.September 2015, 19:52:43 »

Mal eine Verständnisfrage da Du schreibst, dass der Wirt Korkgeld haben will während die Getränke lt. Karte berechnet wurden. Wenn ich dein Posting richtig verstanden habe.

Korkgeld ist doch eigentlich ein Entgelt, was für den Konsum selbst mitgebrachter Getränke gezahlt wird, um den Gewinnausfall des Wirtes auszugleichen. Mit welcher Berechtigung will er das denn erheben, wenn die Getränke lt. Karte berechnet wurden?

Und selbstverständlich alles Gute zur Hochzeit.

Sekt und ausgesuchte Weine durften bzw. sollten wir selber besorgen. In einem unserer ersten Gespräche hat er ausdrücklich gesagt, dass es bei ihm kein Korkgeld gebe.

Die anderen Getränke haben wir von ihm bezogen und diese werden laut Listenpreis abgerechnet.
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #453 am: 01.September 2015, 21:59:34 »

Hier dann noch meine Antwort, wie ich den Sachverhalt im Detail sehe. Vorab möchte und muss ich nochmal betonen, dass ich natürlich noch Student bin und keine verbindlichen Aussagen abgeben kann. Außerdem natürlich noch herzlichen Glückwunsch zur Hochzeit  :)

A. Ansprüche des Wirtes auf Zahlung von Gedeck und Korkengeld

Dazu müsste der Wirt erst einmal einen wirksamen Vertrag mit euch geschlossen haben. Die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp ist beim Buchen einer Hochzeitlocation inklusive Catering nicht so ganz einfach, da die einzelnen Hauptleistungen verschiedenen Vertragstypen des BGB entsprechen. Es handelt sich also um einen gemischten Vertrag, bei dem für die einzelnen Leistungen die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen einschlägig sind, also die §§ 535 ff. BGB für die Miete der Location und die §§ 611 ff. BGB für das Catering.

Der Vertragsschluss steht bei euch nicht in Frage, zweifelhaft ist aber, inwieweit ihr euch über die Vergütung geeinigt habt. Bezüglich Essen und Trinken liegt unbestritten eine Einigung vor, bezüglich der Gedecke und des Korkgeldes aber gerade nicht. Allerdings regelt § 612 I BGB, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

Dies hilft dem Wirt jedoch beim Korkgeld in jedem Fall nicht, da dem Korkgeld insofern gar keine Dienstleistung des Wirtes zugrunde liegt. Ein solcher Anspruch könnte sich daher nur ergeben, wenn im Vertrag darüber ausdrücklich eine Einigung getroffen wurde. Dies ist aber gerade nicht der Fall, zumal der Wirt geäußert hat, dass es ein Korkgeld bei ihm gerade nicht gibt. Auf Üblichkeit kann er sich nicht berufen und AGB oder ähnliches liegen nicht vor.

Beim Gedeck liegt der Sachverhalt indes anders, da die Bereitstellung zumindest schon einmal eine Dienstleistung des Wirtes darstellt. Daher kommt es nun darauf an, ob die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war. Insofern könnte sich der Wirt auf eine Branchenüblichkeit berufen, welche er aber zu beweisen hätte. Ich selbst weiß leider nicht, ob eine Vergütung bezüglich der Gedecke üblich ist. Da eure Rechtsposition in Bezug auf die Gedecke aber nicht so stark ist, würde ich dem Wirt hier entgegenkommen.


B. Anspruch des Wirtes auf die Auf- und Abbaukosten

Hier ist das Spiel im Prinzip recht ähnlich, nur dass man für den Auf- und Abbau wohl keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag i.S.v. § 631 I BGB annehmen würde. Dies ist für euch aber insofern unerheblich, als dass die Vergütungsvorschrift des § 632 I BGB bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung der des § 612 I BGB im wesentlichen entspricht. Soll heißen, dass für die Herstellung des Werkes (=Auf- und Abbau) den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten gewesen sein muss. Dies würde ich beim Auf- und Abbau des Zeltes bejahen. Allerdings besteht der Vergütungsanspruch nach § 632 II BGB nur in Höhe der üblichen Vergütung. Grundsätzlich müsstet ihr daher beweisen, dass die auf der Rechnung des Wirtes angegebene Höhe nicht der üblichen Vergütung entspricht. Ich meine aber mich erinnern zu können, dass die Rechtsprechung in diesem Fall eine Beweislastumkehr vornimmt, da dem Schuldner (also euch) regelmäßig nicht die Möglichkeit gegeben ist die übliche Vergütung herauszufinden. Das bedeutet wiederum, dass es an dem Wirt läge vor Gericht zu beweisen, dass er die übliche Vergütung in Rechnung gestellt hat. Sofern die Vergütung also tatsächlich überhöht war, hättet ihr hier im Fall der Fälle gute Chancen.


C. Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung des Zeltes durch den Wirt


Ihr habt das Zelt von einem Dritten gemietet. Folglich seid auch nur ihr zur Nutzung des Zeltes berechtigt. Selbst wenn man annimmt, dass ihr dem Wirt eine gewisse Nutzungsmöglichkeit eingeräumt habt, gilt das jedenfalls nicht für den Freitagabend, da ihr in dieser Zeit das Zelt schmücken wolltet, wie auch ausdrücklich mit dem Wirt vereinbart wurde. Dem Grunde nach bestehen daher Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüche gegen den Wirt. Meiner Meinung nach sind verschiedene Anspruchsgrundlagen erfüllt und zwar §§ 280 I, 241 II BGB, §§ 687 II, 678 BGB (der Anspruch ist ein wenig zweifelhaft), § 823 I BGB, sowie §§ 812 I 1 Alt. 2 , 818 II BGB.

Fraglich ist jedoch der Umfang dieses Anspruches.

- Problemlos erfasst sein sollten mMn die Mietkosten, die sich auf diesen Zeitraum berechnet für das Zelt ergeben sollten. Rechnet daher am besten eure effektiven Mietkosten pro Stunde aus und auf Grund dessen den Anteil aus, der auf die Nutzungszeit des Wirtes entfällt.

- Bei den euch entstandenen Unannehmlichkeiten muss man differenzieren. Unter §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB fallen sie nicht, da sie insofern keine vermögenswerte Rechtsposition darstellen, die der Wirt erlangt hat. Durch die übrigen Normen werden nur "Schäden" ersetzt. Das ist grundsätzlich nicht eure aufgewandte Zeit, solange mit dieser kein Verdienstausfall oder ähnliches verbunden ist. Dies gilt sowohl für euch als auch für eure Helfer. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn ihr eure Helfer bezahlt habt und am Samstag dafür nochmal zusätzliche Kosten entstanden sind. Davon gehe ich bei einer Hochzeit aber erstmal nicht aus  :)

- In Betracht kommen dafür aber die An- und Abfahrtskosten, da diese sich für euch vermögensmindernd auswirken und damit einen Schaden darstellen. Allerdings muss man auch hier differenzieren - die Kosten für die Fahrten am Freitag wären euch auch entstanden, wenn ihr das Zelt hättet schmücken können. Sie beruhen daher nicht kausal auf der Pflichtverletzung / Rechtsgutsverletzung durch den Wirt und sind deswegen nicht ersatzfähig. Eine weitere An- und Abfahrt am Samstag zur Dekoration des Zeltes wäre nur ersatzfähig, wenn dies eine außerplanmäßige Fahrt war und ihr danach wieder nach Hause gefahren seid. Sofern ihr aber am Samstag keine zusätzliche Fahrt in Kauf nehmen musstet, wären auch diese nicht ersatzfähig. Soll heißen: Seid ihr extra nochmal hin- und zurückgefahren, um das Zelt zu schmücken, sind sie ersatzfähig. Habt ihr aber nur die Wege auf euch genommen, die ihr ohnehin auf euch nehmen musstet (was z.B. der Fall wäre, wenn ihr nur früher als geplant da wart), dann kommt ein Anspruch nicht in Betracht.

Ferner sind unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich auch nur eure Kosten ersatzfähig und nicht die eurer Helfer, da diese keinen Vertrag mit dem Wirt geschlossen haben und auch nicht an der Miete des Zeltes vertraglich beteiligt sind. Allerdings könnte man euren Vertrag mit dem Wirt eventuell als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ansehen, was zur Folge hätte, dass eure Helfer aus diesem Vertragsverhältnis auch Schäden geltend machen können. Man könnte durchaus auch gute Argumente für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter finden, die Voraussetzungen sind nämlich, dass die Dritten (eure Helfer) mit der Leistung in bestimmungsgemäßer Weise ebenso in Kontakt kommen wie ihr, der Gläubiger (also ihr) ein Einbeziehungsinteresse der Dritten hat, dies für den Schuldner (also den Wirt) erkennbar war und dass die Dritten (also eure Helfer) keine eigenen gleichwertigen Ansprüche haben. Zweifel könnten hier höchstens an der Erkennbarkeit für den Schuldner entstehen. Im Übrigen müssten eure Helfer diese Ansprüche auch selbst geltend machen oder an euch abtreten. Sofern ihr so etwas bzgl. eurer Helfer aber ernsthaft geltend machen wollt, solltet ihr aber vielleicht besser nochmal mit einem Anwalt Rücksprache halten.

- Wenn ihr einen etwaigen Mehrgewinn des Wirtes durch Nutzung des Zeltes geltend machen wollt, ist schon fraglich, ob dafür eine Anspruchsgrundlage besteht. Der Gewinn des Wirtes stellt nämlich für euch keinen Schaden dar und er hat diesen auch nicht durch die Nutzungsmöglichkeit des Zeltes erwirtschaftet, sondern eben durch den Verkauf von Speisen und Getränken an die Gäste, so dass der bereits benannte §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB ebenfalls nicht einschlägig ist. Ich hätte zwar noch ein paar interessante Ideen, wie man versuchen könnte, da dranzukommen, diese ließen sich aber vermutlich nicht gerichtlich durchsetzen, da die Grundkonzeption des BGB nur in wenigen Fällen eine Gewinnabschöpfung vorsieht. Zudem könnt ihr den Mehrgewinn auch gar nicht ausreichend beweisen und eine Geltendmachung des Anspruchs würde den Wirt nur weiter gegen euch aufbringen. Ich rate daher davon ab dies auch nur zu versuchen.


D. Anspruch Nutzungsersatz für die Nutzung der Blumendeko durch den Wirt

Man könnte meinen, dass sich der Anspruch für die Blumendeko aus denselben Erwägungen ergibt wie bei Punkt C. Dem ist aber nicht so, zumindest wenn ich recht in der Annahme gehe, dass die Blumendeko nicht gemietet, sondern käuflich erworben wurde. Falls ich falsch liege, müsst ihr an dieser Stelle gar nicht mehr weiterlesen  ;D

Im Rahmen des Kaufes wurde euch die Blumendeko übereignet d.h. ihr seid Eigentümer der Deko geworden. Der Wirt hatte zur Nutzung der Blumendeko aber grundsätzlich kein Recht, solange ihr dies ihm nicht eingeräumt habt. In Betracht kommt daher mMn ein Anspruch aus §§ 987 I, 990 I 1 BGB oder (und zwar wirklich alternativ, bin mir da nicht sicher) aus §§ 988, 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB. Dann müsste es sich aber beim Gebrauch der Blumendeko auch um Nutzungen handeln. Nutzungen sind nach § 100 BGB alle Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Die Deko könnte man insofern schon als Vorteile des Gebrauchs der Sache ansehen. Ich weiß aber leider nicht, inwiefern man diese dann berechnen würde. Eigentlich kann man nur von ersparten Aufwendungen ausgehen, diese könnten dann wiederum auf Miet- oder Kaufbasis abgerechnet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Deko ja schon am vorherigen Abend in Gebrauch war und deswegen weniger wert ist. Wollt ihr dass ernsthafter klären, müsstet ihr wohl wiederum einen Anwalt kontaktieren.


E. Empfehlung

Grundsätzlich finde ich es richtig, dass ihr die Sache nicht auf euch sitzen lassen wollt. Wie hier bereits angemerkt wurde, solltet ihr aber auch immer in Betracht ziehen, dass die Hochzeit immer als einzigartige Erinnerung in eurem Gedächtnis bleiben soll und nicht von einem Rechtsstreit überschattet werden soll. Mir sind eure finanziellen Möglichkeiten und der Ausmaß des eingetretenen Schadens natürlich nicht bekannt, aber für eine verhältnismäßig geringe Summe würde ich mir das nicht antun. Was man aber immer machen kann, ist dem Wirt zu schreiben und dabei ein paar Vorschriften aus dem BGB zu zitieren, nach denen sich eurer Meinung nach Ansprüche ergeben. Zudem darauf hinweisen, dass ihr eigentlich zufrieden mit seiner Dienstleistung wart, nicht streiten wollt und es doch schade wäre, wenn der Ruf des Wirtes leidet. Könnte mir vorstellen, dass der Wirt dann einknickt und man einen guten Kompromiss findet. Sollte das nicht der Fall sein und solltet ihr den harten Weg gehen wollen (wofür ich Verständnis hätte), würde ich den Wirt nur insoweit bezahlen, wie ihr es für angemessen haltet. Viel Erfolg bei der Lösung dieses Problems!
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Stefan von Undzu

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #454 am: 02.September 2015, 09:00:04 »

Hi Cooke,

vielen Dank für Deine ausführliche Analyse.

Ich schau mir das heute Abend mal genauer an und diskutiere mit meine Frau, wie wir weiter vorgehen wollen.
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Kaestorfer

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #455 am: 03.November 2015, 15:32:17 »

Moinsen,

bin am 01.10.15 mit 3 Kumpels von Manchester nach Düsseldorf geflogen. Wir hatten über 2 1/2 Std. Verspätung als wir in Düsseldorf gelandet sind. Deshalb konnten wir unseren Zug nicht mehr erreichen und mussten per RB nach Hannover reisen. Es entstanden Zusatzkosten von 70 € für die Weiterfahrt. Nun wollte ich mir diese von Germanwings zurück holen. Außerdem hatten wir natürlich in Manchester am Flughafen etwas gegessen, aber das ist eig. auch nicht der Rede Wert. Wichtiger sind die 70 €. Dann kam heute die Antwort von Germanwings.

Zitat
Sehr geehrter Herr X,
 
in obiger Angelegenheit bedanken wir uns für Ihre e-Mail. Die damit verbundenen Umstände bitten wir zu entschuldigen.
 
Wir arbeiten mit hohem Engagement daran, unseren Fluggästen ein zuverlässiges und qualitativ hochwertiges Produkt anbieten zu können. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass  die Belange unserer Gäste bestmöglich berücksichtigt werden und sie sich bereits bei der Ankunft am Flughafen willkommen fühlen. Dies ist uns in Ihrem Fall leider nicht gelungen.
 
Für die geltend gemachten Verpflegungskosten übersenden Sie uns bitte die entsprechenden Belege zur weiteren Prüfung.
 
Im Übrigen bitten wir um Verständnis, dass wir die darüber hinaus geltend gemachten Zugkosten nicht tragen können, da es sich hierbei um weiterführende Schäden handelt und Germanwings dafür nicht haften kann.
 
Uns liegt viel daran, Sie trotz der entstandenen Unannehmlichkeiten auch weiterhin zu unseren treuen und geschätzten Gästen zählen zu dürfen. Wir freuen uns, wenn Sie Germanwings auch in Zukunft Ihr Vertrauen schenken und versichern Ihnen, alles dafür zu tun, damit die künftigen Reisen wieder rundum angenehm verlaufen.
 
Mit freundlichen Grüßen/ Kind regards

Kann ich da noch etwas machen? Ich hatte alle Reisedaten per Einschreiben an Germanwings geschickt nach FluggastrechteVO

Beste Grüße,

Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #456 am: 03.November 2015, 19:49:46 »

Moinsen,

bin am 01.10.15 mit 3 Kumpels von Manchester nach Düsseldorf geflogen. Wir hatten über 2 1/2 Std. Verspätung als wir in Düsseldorf gelandet sind. Deshalb konnten wir unseren Zug nicht mehr erreichen und mussten per RB nach Hannover reisen. Es entstanden Zusatzkosten von 70 € für die Weiterfahrt. Nun wollte ich mir diese von Germanwings zurück holen. Außerdem hatten wir natürlich in Manchester am Flughafen etwas gegessen, aber das ist eig. auch nicht der Rede Wert. Wichtiger sind die 70 €. Dann kam heute die Antwort von Germanwings.

Zitat
Sehr geehrter Herr X,
 
in obiger Angelegenheit bedanken wir uns für Ihre e-Mail. Die damit verbundenen Umstände bitten wir zu entschuldigen.
 
Wir arbeiten mit hohem Engagement daran, unseren Fluggästen ein zuverlässiges und qualitativ hochwertiges Produkt anbieten zu können. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass  die Belange unserer Gäste bestmöglich berücksichtigt werden und sie sich bereits bei der Ankunft am Flughafen willkommen fühlen. Dies ist uns in Ihrem Fall leider nicht gelungen.
 
Für die geltend gemachten Verpflegungskosten übersenden Sie uns bitte die entsprechenden Belege zur weiteren Prüfung.
 
Im Übrigen bitten wir um Verständnis, dass wir die darüber hinaus geltend gemachten Zugkosten nicht tragen können, da es sich hierbei um weiterführende Schäden handelt und Germanwings dafür nicht haften kann.
 
Uns liegt viel daran, Sie trotz der entstandenen Unannehmlichkeiten auch weiterhin zu unseren treuen und geschätzten Gästen zählen zu dürfen. Wir freuen uns, wenn Sie Germanwings auch in Zukunft Ihr Vertrauen schenken und versichern Ihnen, alles dafür zu tun, damit die künftigen Reisen wieder rundum angenehm verlaufen.
 
Mit freundlichen Grüßen/ Kind regards

Kann ich da noch etwas machen? Ich hatte alle Reisedaten per Einschreiben an Germanwings geschickt nach FluggastrechteVO

Beste Grüße,


Meines Erachtens nach könnte man da evtl. noch etwas machen. Wie viel Verspätung hattest du denn genau und was war der Grund für die Verspätung?

Möglichkeit A: weniger als 3 Stunden Verspätung

In diesem Fall solltest du dir unter Umständen die 70 Euro zurückholen können. Die im wesentlichem wortgleichen Anspruchsgrundlagen dafür sind Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, Art. 19 des Warschauer Übereinkommens, § 46 Abs. 1 S. 1 LuftVG, sowie mit anderem Wortlaut und auf dem Papier anderen Voraussetzung § 280 I BGB. Allerdings ist die Haftung jeweils abgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer (= German Wings) nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Da kommt dann die Ursache für die Verspätung ins Spiel. Exkulpieren könnte sich German Wings wohl in jedem Fall bei Naturereignissen (heftiger Sturm etc.), ansonsten kann man das nicht pauschal sagen. German Wings trägt aber die Beweislast.


Möglichkeit B: 3 Stunden oder mehr Verspätung

Falls ihr sogar 3 Stunden oder mehr Verspätung gehabt habt, dann bestehen die Ansprüche für 70 Euro selbstverständlich auch (sofern sich German Wings nicht exkulpieren kann), aber zusätzlich gibt es einen pauschalen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 a) der FluggastVO in Höhe von 250 Euro  ;)
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #457 am: 03.November 2015, 20:59:29 »

Danke Dir erstmal. Es war leider unter den 3 Std. Habe auch auf die 250 € gehofft. Es waren 2 1/2 Std. Verspätung. Soll ich der Mail widersprechen? Oder muss das auf dem Postweg geschehen? Und gibt es dafür eine Vorlage?

Vielen Dank schon mal!

Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #458 am: 04.November 2015, 21:25:38 »

Danke Dir erstmal. Es war leider unter den 3 Std. Habe auch auf die 250 € gehofft. Es waren 2 1/2 Std. Verspätung. Soll ich der Mail widersprechen? Oder muss das auf dem Postweg geschehen? Und gibt es dafür eine Vorlage?

Vielen Dank schon mal!

Ich bin noch Student und daher in der Praxis nicht so involviert, würde aber folgende Antworten auf deine Fragen vorschlagen:

Du solltest der Mail widersprechen und das muss nicht auf dem Postweg geschehen. Dazu würde ich erst raten, wenn German Wings sich weiterhin querstellt.

Vorlagen gibt es dafür bestimmt, ich kenne aber keine. Man könnte vielleicht so etwas verwenden:


"Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf meine Mail vom X.Y.2015 möchte ich Sie freundlich darauf hinzuweisen, dass German Wings auch für die geltend gemachten Zugkosten i.H.v. 70 € haften muss. Eine solche Haftung ergibt sich nämlich jeweils aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens, Art. 19 des Warschauer Übereinkommens, § 46 Abs. 1 S. 1 LuftVG und § 280 I BGB. Ich bitte Sie daher mir den oben genannten Betrag zu erstatten oder eine haftungsbefreiende Exkulpation vorzutragen. Andernfalls sehe ich mich dazu gezwungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ich hoffe jedoch im beiderseitigen Interesse, dass die Angelegenheit ohne weitere Umstände geklärt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Kaestorfer"

Den Teil mit der Exkulpation kannst du auch weglassen, jedoch möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass ein Anspruch nicht bestehen würde, wenn German Wings die Verspätung nicht zu vertreten hätte.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #459 am: 05.November 2015, 07:55:29 »

Super vielen Dank. Ich habe es mal so abgeschickt und hoffe, dass ich innerhalb der nächsten 4 Wochen eine Antwort erhalte. Melde mich dann hier wieder! ;) :D
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