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Autor Thema: Rechtsfragen  (Gelesen 265076 mal)

White

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #560 am: 19.April 2016, 21:26:09 »

Sie ist wohl davon ausgegangen, angemeldet zu werden...
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apfelschorle

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #561 am: 19.April 2016, 21:36:19 »

Ein Betrug i.S.v. § 263 StGB läge übrigens wohl nicht vor. Dazu muss man wissen, dass ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meines Wissens nach im letzten oder vorletzten Jahr im Zuge einer kleinen Rechtsprechungsänderung entschieden hat, dass ein Vertrag, in dem Schwarzarbeit vereinbart wird, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB (in Verbindung mit den relevanten Normen aus der AO und dem SchwarzArbG) komplett nichtig ist d.h. dass sowohl der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtlich verbindlich zur Leistung auffordern oder ihn wegen des Ausbleibens der Leistung auf Schadensersatz o.ä. verklagen kann, als auch, dass der Arbeitnehmer nach geleisteter Arbeit den Arbeitgeber nicht erfolgreich auf Lohnzahlung verklagen kann.

Für den Betrug ist das deshalb relevant, weil für diesen ein Vermögensschaden notwendig ist. Vom Begriff des Vermögensschadens ausgenommen sind aber all jene Forderungen, die nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Das trifft auch auf alle nach § 134 BGB nichtigen Forderungen zu, so dass deiner Freundin hier im rechtlichen Sinne kein Schaden entstanden ist. Wegen der Schwarzarbeit und der damit wohl verbundenen Steuerhinterziehung besteht aber natürlich trotzdem eine Strafbarkeit. Ratschläge für das weitere Vorgehen kann ich leider nicht geben, da ich selbst noch nicht in der Praxis involviert bin und die Drohung mit einer Anzeige hier natürlich auch weniger rechtliche als psychologische Handhabe wäre.
Könnte nicht nach wie vor ein Anspruch aus § 817 S. 1 bestehen? Hab die Musterlösung des Schwarzarbeiterfalls jetzt nicht mehr in Gänze im Kopf, aber der Ausschlusstatbestand nach S. 2, wonach der Anspruch aus S. 1 ausgeschlossen ist, wenn beiden Seiten ein Verstoß vorzuwerfen ist, dürfte hier nicht gegeben sein. Ich halte es für durchaus glaubhaft, dass eine Studentin es nicht auf Schwarzarbeit ankommen lassen will sondern schlicht davon ausgeht, dass sie seitens des Arbeitgebers ordnungsgemäß angemeldet wird.
Dem "klassischen" Schwarzarbeiterfall liegt i.d.R. ja der Sachverhalt zugrunde, dass sich beide Parteien auf eine Erbringung der Leistung ohne Rechnung einigen, weshalb der Auftragnehmer seitens der Rechtsprechung mehr oder weniger schutzlos gestellt wird (modifizierte Schweinehundtheorie :D ), hier dürfte der Fall anders gelagert sein, ob es Sinn ergibt, dem Geld hinterher zu laufen, steht auf einem anderen Blatt.
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DocSnyder

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #562 am: 20.April 2016, 07:52:06 »

Einfach mal beim Hauptzollamt um die Ecke vorbei gehen oder anrufen. Die sind überaus interessiert an diesem Themengebiet und haben auf jeden Fall Leute da, die die richtigen Tipps geben können.

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Fragen-Antworten/_functions/frage_4.html
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #563 am: 20.April 2016, 22:11:49 »

Ein Betrug i.S.v. § 263 StGB läge übrigens wohl nicht vor. Dazu muss man wissen, dass ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs meines Wissens nach im letzten oder vorletzten Jahr im Zuge einer kleinen Rechtsprechungsänderung entschieden hat, dass ein Vertrag, in dem Schwarzarbeit vereinbart wird, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB (in Verbindung mit den relevanten Normen aus der AO und dem SchwarzArbG) komplett nichtig ist d.h. dass sowohl der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtlich verbindlich zur Leistung auffordern oder ihn wegen des Ausbleibens der Leistung auf Schadensersatz o.ä. verklagen kann, als auch, dass der Arbeitnehmer nach geleisteter Arbeit den Arbeitgeber nicht erfolgreich auf Lohnzahlung verklagen kann.

Für den Betrug ist das deshalb relevant, weil für diesen ein Vermögensschaden notwendig ist. Vom Begriff des Vermögensschadens ausgenommen sind aber all jene Forderungen, die nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Das trifft auch auf alle nach § 134 BGB nichtigen Forderungen zu, so dass deiner Freundin hier im rechtlichen Sinne kein Schaden entstanden ist. Wegen der Schwarzarbeit und der damit wohl verbundenen Steuerhinterziehung besteht aber natürlich trotzdem eine Strafbarkeit. Ratschläge für das weitere Vorgehen kann ich leider nicht geben, da ich selbst noch nicht in der Praxis involviert bin und die Drohung mit einer Anzeige hier natürlich auch weniger rechtliche als psychologische Handhabe wäre.
Könnte nicht nach wie vor ein Anspruch aus § 817 S. 1 bestehen? Hab die Musterlösung des Schwarzarbeiterfalls jetzt nicht mehr in Gänze im Kopf, aber der Ausschlusstatbestand nach S. 2, wonach der Anspruch aus S. 1 ausgeschlossen ist, wenn beiden Seiten ein Verstoß vorzuwerfen ist, dürfte hier nicht gegeben sein. Ich halte es für durchaus glaubhaft, dass eine Studentin es nicht auf Schwarzarbeit ankommen lassen will sondern schlicht davon ausgeht, dass sie seitens des Arbeitgebers ordnungsgemäß angemeldet wird.
Dem "klassischen" Schwarzarbeiterfall liegt i.d.R. ja der Sachverhalt zugrunde, dass sich beide Parteien auf eine Erbringung der Leistung ohne Rechnung einigen, weshalb der Auftragnehmer seitens der Rechtsprechung mehr oder weniger schutzlos gestellt wird (modifizierte Schweinehundtheorie :D ), hier dürfte der Fall anders gelagert sein, ob es Sinn ergibt, dem Geld hinterher zu laufen, steht auf einem anderen Blatt.

Stimmt, da hast du recht, der Anspruch würde sich dann allerdings einfach aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ergeben und wäre lediglich nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da für den Ausschlussgrund positive Kenntnis erforderlich wäre. Ich war bei meinem Beitrag irgendwie davon ausgegangen, dass das Whites Mitbewohnerin schon von Anfang an bewusst war. Also mea culpa, falls das anders sein sollte.

Ob das allerdings die Situation der Mitbewohnerin in der Praxis wesentlich verbesert, dürfte aber leider noch fraglich sein. Aber ein vorsichtiger Hinweis an den Arbeitgeber, dass Schwarzarbeit eigentlich nicht erlaubt ist, kann sicherlich nicht schaden. Ganz abseits vom rechtlichen halte ich nach meiner persönlichen Lebenserfahrung eine offene Drohung zunächst nicht für hilfreich, wenn man der kleinere Fisch im Teich ist und vom anderen tatsächlich noch etwas haben will.
« Letzte Änderung: 20.April 2016, 22:21:15 von Cooke »
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"This one moment when you know you're not a sad story. You are alive, and you stand up and see the lights on the buildings and everything that makes you wonder. And you're listening to that song and that drive with the people you love most in this world. And in this moment I swear, we are infinite."

White

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #564 am: 20.April 2016, 22:19:12 »

Ich werd mal mit ihr reden, was sie jetzt zu tun gedenkt...
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DeadCrow

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #565 am: 26.Mai 2016, 17:44:15 »

Auf Youtube ist gerade mal wieder der Teufel los in Sachen Copyright/Fair Use. Es hat wohl einer dieser Reaction Video-Kanäle (namentlich H3H3 Productions) Ausschnitte aus dem Video eines Parkour-Youtubers gezeigt und sich darüber lustig gemacht. Vor allem, weil der das ganze Parkour-Gedöns mit einer ziemlich miesen Anmache plus Dialoge in allerbester Pornomanier ausstaffiert.

Der betroffene "Content Creator" (sehr ironisch) hat daraufhin Klage eingereicht. Nicht gedroht, sondern wohl tatsächlich direkt geklagt. Es soll jetzt also zu einer Urteilsfindung in einem Fair Use-Fall kommen. Die Kanäle selber sind gar nicht so bedeutend, aber ich bin sehr gespannt, was das für Auswirkungen haben könnte; sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung.

Das Video, um das es sich bei der ganzen Sache handelt, wurde wohl schon von Youtube gesperrt, aber logischerweise direkt wieder von irgendeinem Anonymous erneut hochgeladen. Einige der größten Youtuber (darunter auch PewDiePie) haben sich bereits geäußert und man hat innerhalb von weniger als 24 Stunden über 100,000 Dollar per Crowdfunding für anfallende Gerichtskosten bereitgestellt.

Wenn da jetzt ein Urteil gefällt wird, werden entweder die Tore und Türen von Youtube geöffnet und Copyrightrechte verlieren an Bedeutung, oder aber viele lukrative Kanäle und bekannte Youtuber müssen andere Wege gehen und entweder sich selbst neu erfinden, oder aber mit Youtube aufhören. Das ist ja alles New Media, und was da an Geld mittlerweile fließt, ist schon bemerkenswert. Dass die Jungs halt eben auch die Kohle haben, einfach mal aus der Portokasse anderen Leuten tausende von Dollar zur Verfügung zu stellen sagt ja schon einiges aus. Da geht es um eine ganze Menge Geld und noch mehr Werbepotenzial. Mal sehen, wie weit das schlussendlich getragen wird, oder ob es sich dann doch noch in Luft auflöst...
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Signor Rossi

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #566 am: 26.Mai 2016, 18:04:28 »

Wo läuft diese Klage? Dieser PewDiePie ist mehrfacher Millionär...
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DeadCrow

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #567 am: 26.Mai 2016, 18:10:16 »

Video zur Klage von H3H3:
https://www.youtube.com/watch?v=fEGVOysbC8w

Crowdfunding-Seite:
https://www.gofundme.com/h3h3defensefund

PewDiePie's Twitter Post:
https://twitter.com/pewdiepie/status/735380114557571072?lang=de


Gab noch viel mehr Reaktionen. Der Kläger erlebt schon den geballten Hass des Internets. Überall Drohungen und der übliche Shitstorm.
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Feno

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #568 am: 16.September 2016, 10:08:56 »

Eine rein hypothetische Frage. Ihr arbeitete bei Firma A, welche von Firma B aufgekauft wird. Das heisst, euer Arbeitgeber wechselt von Firma A auf Firma B. Firma B legt euch also den neuen Vertrag vor, mit welchem ihr nicht einverstanden seid. Ihr wechselt also nicht zur Firma B.

Muss nun die Firma A mir kündigen? Muss ich selber bei Firma A kündigen? Ist ja, zumindest bei uns, relevant fürs Amt, wie lange man kein Geld erhält. Wie ist das in Deutschland?
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #569 am: 16.September 2016, 10:16:52 »

Eine rein hypothetische Frage. Ihr arbeitete bei Firma A, welche von Firma B aufgekauft wird. Das heisst, euer Arbeitgeber wechselt von Firma A auf Firma B. Firma B legt euch also den neuen Vertrag vor, mit welchem ihr nicht einverstanden seid. Ihr wechselt also nicht zur Firma B.

Muss nun die Firma A mir kündigen? Muss ich selber bei Firma A kündigen? Ist ja, zumindest bei uns, relevant fürs Amt, wie lange man kein Geld erhält. Wie ist das in Deutschland?

Mein Wissensstand - ich bin kein Anwalt, sondern hatte "Recht" nur auf der Meisterschule - ist der, dass du weder kündigen oder gekündigt werden musst. Dein Arbeitsvertrag erlischt mit der Existenz deines Arbeitgebers und demzufolge bekommst du auch keine Sperre. Hängt aber auch vom jeweiligen Sachbearbeiter beim Amt ab, von wegen "Zumutbarkeit" und ähnlichem.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #570 am: 16.September 2016, 10:55:28 »

Mein Wissensstand ist ein anderer.
Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter des zu übernehmenden Betriebs, bleiben genau so gültig wie sie zum Zeitpunkt der Übernahme wirkten.
Wenn du also einen neuen Vertrag ablehnst, ist dein bestehender noch weiterhin rechtskräftig.
Es ist ebenso unzulässig, dass wg. einer Betriebsübernahme Entlassungen ausgesprochen werden.


EDIT:
Bei dir muss man ja immer dazusagen, dass dies nach deutschem Recht gilt!
« Letzte Änderung: 16.September 2016, 10:57:15 von GameCrasher »
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Feno

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #571 am: 16.September 2016, 11:03:05 »

Das ist mir soweit klar. Mit Unterzeichnen des neuen Vertrags wird der alte Vertrag gekündigt. Und wenn ich den neuen Vertrag nicht unterzeichne, bleibt der bisherige bestehen. Meine Frage ist, ob dann der "alte" Arbeitgeber mir kündigen muss oder von mir verlangen kann, dass ich kündigen muss. Ich meine ja, dass der Arbeitgeber mir kündigen muss und nicht umgekehrt. Doch in vielen Dingen hat man als Arbeitnehmer die Arschkarte, was mich hier also auch nicht verwundern würde.
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KnappeS04

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #572 am: 16.September 2016, 11:12:37 »

Es ist ebenso unzulässig, dass wg. einer Betriebsübernahme Entlassungen ausgesprochen werden.

Ist es das wirklich? Schließlich ist bei Firmenübernahmen die Sicherung der Arbeitsplätze immer ein wichtiges Thema.

Das ist mir soweit klar. Mit Unterzeichnen des neuen Vertrags wird der alte Vertrag gekündigt. Und wenn ich den neuen Vertrag nicht unterzeichne, bleibt der bisherige bestehen. Meine Frage ist, ob dann der "alte" Arbeitgeber mir kündigen muss oder von mir verlangen kann, dass ich kündigen muss. Ich meine ja, dass der Arbeitgeber mir kündigen muss und nicht umgekehrt. Doch in vielen Dingen hat man als Arbeitnehmer die Arschkarte, was mich hier also auch nicht verwundern würde.

Deine Kündigung verlangen kann er wohl nicht. Das gibt die Rechtslage nicht her, so wird er dir wohl dann kündigen müssen, falls nicht ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #573 am: 16.September 2016, 11:27:48 »

Es ist ebenso unzulässig, dass wg. einer Betriebsübernahme Entlassungen ausgesprochen werden.

Ist es das wirklich? Schließlich ist bei Firmenübernahmen die Sicherung der Arbeitsplätze immer ein wichtiges Thema.

Hier habt ihr mal eine mögliche Bezugsquelle:
https://www.arbeitskammer.de/beratung/haeufig-gestellte-fragen-faq/betriebsuebernahme-bzw-betriebsuebergang.html

Was hier klar hervorgeht ist, dass die Begründung einer Entlassung eine Rolle spielt. Ersatz durch Mitarbeiter des Übernahmebetriebes ist unzulässig.
Es gibt aber unzählige andere Mittel, Wege und Begründungen entsprechend eine Rationalisierung bestehender Arbeitsverhältnisse zu schaffen.

Feno

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #574 am: 16.September 2016, 11:32:54 »

Der link ist super, danke. Da habe ich auch die gewünschten Antworten gefunden. Änderungskündigung war das Stichwort und folgender Satz "Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit, das neue Angebot auszuschlagen. In diesem Fall würde das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung nicht verändert, sondern beendet."

Das heisst, der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis, darum ging es mir.

Danke euch beiden :)
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PeterCrouch

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #575 am: 26.Oktober 2016, 00:06:13 »

Servus, ich hätte mal ein paar Fragen im Bereich Arbeitsrecht. Und zwar habe ich einen Teilzeitvertrag mit vertraglich festgehaltenen 80h/Monat. Zusätzlich dazu wurde ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Nun ist es so, dass ich diesen Monat einige Überstunden anhäufe. Von Kollegen habe ich nun gehört, dass es sein kann, dass ich statt einer Auszahlung einfach nur Urlaub bekomme. Kann ich eine Auszahlung fordern oder muss ich mit Urlaub zufrieden geben und ist dieser Urlaub dann bezahlt oder unbezahlt? Weiterhin ist mir aufgefallen, dass ich im nächsten Monat für weniger als 80 Stunden eingeplant bin. Habe ich grundsätzlich ein Anrecht auf die ausgemachten 80h/Monat? Wenn ja, was ist wenn der Arbeitgeber der Vereinbarung nicht nachkommt und mich nur für bspw. 60 Stunden einteilt?
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apfelschorle

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #576 am: 26.Oktober 2016, 00:28:39 »

Servus, ich hätte mal ein paar Fragen im Bereich Arbeitsrecht. Und zwar habe ich einen Teilzeitvertrag mit vertraglich festgehaltenen 80h/Monat. Zusätzlich dazu wurde ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Nun ist es so, dass ich diesen Monat einige Überstunden anhäufe. Von Kollegen habe ich nun gehört, dass es sein kann, dass ich statt einer Auszahlung einfach nur Urlaub bekomme. Kann ich eine Auszahlung fordern oder muss ich mit Urlaub zufrieden geben und ist dieser Urlaub dann bezahlt oder unbezahlt? Weiterhin ist mir aufgefallen, dass ich im nächsten Monat für weniger als 80 Stunden eingeplant bin. Habe ich grundsätzlich ein Anrecht auf die ausgemachten 80h/Monat? Wenn ja, was ist wenn der Arbeitgeber der Vereinbarung nicht nachkommt und mich nur für bspw. 60 Stunden einteilt?
Der "Urlaub" wäre selbstverständlich bezahlt, im Endeffekt würdest du im kommenden Monat deine vorherigen Überstunden "abfeiern" und so wieder auf deine durchschnittlichen 80h/Monat kommen. Sprich: Diesen Monat hast du 100h gearbeitet, kommenden arbeitest du nur 60h, gleicht sich ergo wieder aus.
Ich bekomme bei meinem Nebenjob, und ich glaube das dürfte der Regelfall sein, jeden Monat exakt den gleichen Betrag überwiesen, egal ob ich 40h im Monat gearbeitet habe oder 20h. Die fehlenden Stunden sind dann im nächsten Monat bzw. den nächsten Monaten wieder auszugleichen.
Überstunden zahlt mein AG nur in Ausnahmefällen aus, wenn die Überstunden einzelner Mitarbeiter über der Arbeitszeit von zwei Wochen liegen, ist - laut Kollegen - steuerlich eh nicht sonderlich attraktiv.
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Maddux

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #577 am: 26.Oktober 2016, 00:48:27 »

Hier sind einige Sachen zu beachten.

Erstmal zum Arbeitszeitkonto selbst:
Bei einem Arbeitszeitkonto wirst du jeden Monat für deine 80 Stunden bezahlt, egal ob du weniger oder mehr gearbeitet hast. Bei zB. 10 Überstunden könnte dein Arbeitgeber dich im nächsten Monat 10 Stunden weniger arbeiten lassen um, incl des Vormonats, auf 160 Stunden zu kommen.
Genauso sind zu wenig geleistete Stunden im Folgemonat oder den Folgemonaten durch Mehrarbeit auszugleichen damit du am Ende die Arbeitszeit abgeleistet hast für die du bezahlt wurdest.
Dein Arbeitgeber muss dir aber auch die Möglichkeit geben die Fehlstunden auszugleichen bzw muss dich auch gemäß der vertraglich vereinbarten Stundenanzahl einsetzen. Setzt er dich monatlich nur für 60 Stunden ein obwohl 80 ausgemacht waren muss er dir am Ende des Arbeitsverhältnises trotzdem die volle Summe ausbezahlen. Bzw da die Lohnzahlung immer ein Vorschuß auf zu leistende Arbeit ist hat er kein Recht die zuviel bezahlte Summe zurückzufordern.

Das gilt aber nur wenn auch explizit im Arbeitsvertrag eine "garantierte" Arbeitszeit von 80 Stunden angegeben ist. Bei einer Formulierung wie "bis zu 80 Stunden" könnte er dich auch monatlich nur für 1 Stunde einsetzen.
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Alle meine Taktiken für den FM 23 findet ihr HIER

Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #578 am: 26.Oktober 2016, 13:44:41 »


Das gilt aber nur wenn auch explizit im Arbeitsvertrag eine "garantierte" Arbeitszeit von 80 Stunden angegeben ist. Bei einer Formulierung wie "bis zu 80 Stunden" könnte er dich auch monatlich nur für 1 Stunde einsetzen.

Jein, ich bin mir zwar sicher, dass das noch teilweise so praktiziert wird, würde das aber nicht so vertreten. Bei einer solchen Formulierung dürfte in der Regel Arbeit auf Abruf vereinbart worden sein. Dazu gibt es im Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Regelung über die wöchentliche Mindestarbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist, nämlich § 12 Abs. 1 TzBfG. Soweit eine geringere wöchentliche Mindestarbeitszeit festgelegt ist, könnte man argumentieren, dass dies nach § 307 Abs. 2 BGB gegen § 12 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 615 BGB verstößt. Ob es dazu halbwegs aktuelle Rechtsprechung gibt, weiß ich aber spontan nicht.
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PeterCrouch

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #579 am: 30.Oktober 2016, 22:07:40 »

Danke euch allen für die Hilfe. Hat mir auf jeden Fall geholfen.
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