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Autor Thema: Rechtsfragen  (Gelesen 266076 mal)

Leland Gaunt

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #600 am: 06.Januar 2017, 17:33:00 »

Nächster Halt - Verkehrsrecht o.ä.:

Meine Freundin hatte im September einen leichten Verkehrsunfall, ihr ist jemand beim ausparken in die Karre gefahren, alles zum Glück nichts sooo wildes.
Den Wagen hat sie beim Autohändler mit Werkstatt abgegeben, incl. Gutachter etc. (namhaftes Autohaus, keine Dödelbude ums Eck).
Mittlerweile ist der Schaden repariert, nun weigert sich die gegnerische Versicherung den kompletten Schaden zu begleichen, da "die angeführten Reparaturaufwendungen aus sachverständiger Sicht nicht vollumfänglich nachvollziehbar sind."
Differenz knapp 200€.
Nun wendet sich das Autohaus an meine Freundin, sie solle den Schaden begleichen und sich das Geld von der gegnerischen Versicherung wiederholen, notfalls mit Rechtsbeistand.

MMn hat allerdings meine Freundin mit der Beauftragung der Reparatur gem. des erstellten Gutachtens alle Forderungen die durch die Reparatur entstehen an die Werkstatt abgetreten.
Da diese, nach Meinung der gegnerischen Versicherung, zu viel repariert hat bzw. hier bei zu hohe Kosten entstanden sind, ist es doch einzig und allein Aufgabe des Autohauses, sich mit der gegnerischen Versicherung auseinanderzusetzen?
Ich denke, das Autohaus will nun nur den einfacheren / schnelleren Weg gehen und sich das Geld so holen, um sich nicht mit der Versicherung herum zuschlagen.

Hier würde ich aber gerne die Ansicht eines kundigen hören, wenn es hier jemanden gibt. :)
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FMGaunt

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Tommy

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #601 am: 16.Januar 2017, 16:32:54 »

Da kommen wir dann gleich zur nächsten Frage, jetzt sind die Steuerfachmänner gefragt: (ich werde aber auf jeden Fall demnächst auch einen Steuerberater engagieren...)
Inwiefern könnte das Einfluss auf die doppelte Haushaltsführung nach EStG haben? So wie ich das verstanden habe, kann ich die Kosten für die Wohnung in LU trotzdem als Werbungskosten absetzen...  ???
Bin jetzt kein Steuerfachmann, habe aber auf die Schnelle Folgendes gefunden:

Zitat
Als zweite Voraussetzung neben dem eigenen Hausstand muss die Hauptwohnung am Heimatort der Lebensmittelpunkt sein, nicht die Zweitwohnung am Arbeitsort (BFH-Beschluss vom 27.5.2009, VI B 162/08, BFH/NV 2009 S. 1435). Nicht entscheidend ist, wo Sie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind (BFH-Urteil vom 30.10.2008, VI R 10/07, BStBl. 2009 II S. 153).
[...]
Bei Alleinstehenden befindet sich der Lebensmittelpunkt dort, wo sie die engeren persönlichen Beziehungen haben (BFH-Urteil vom 9.8.2007, VI R 10/06, BStBl. 2007 II S. 820). Das ist dort, wo beispielsweise Eltern oder Verlobte(r) leben, der Freundes- und Bekanntenkreis ist, Mitgliedschaften in Vereinen bestehen, politische, künstlerische oder andere Aktivitäten ausgeübt werden.
(aus steuernetz.de, habe Ähnliches aber auch auf anderen Seiten gefunden)

Insofern besteht hier eine andere Auffassung zum Lebensmittelpunkt als von Revolvermann angegeben, vielleicht kannst Du Dich ja doch auf oben angegebenes Urteil beziehen.
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Volko83 2.0

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #602 am: 01.Februar 2017, 15:50:51 »

Hallo!

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen - ich frage mal ganz kurz und bündig: Ich bin gerade dabei ein autobiografisches Buch zu schreiben und möchte das gegebenenfalls auch veröffentlichen. Da in diesem Buch natürlich auch reale Personen vorkommen frage ich mich auf was ich hier rechtlich achten muss? Sollte ich es veröffentlichen wollen, reicht es dann wenn ich das unter einem Pseudonym mache und brisante Daten (Namen, Orte, Ämter, usw.) "unerkennbar" abändere? Oder sehe ich das zu naiv? Wie sieht denn die Rechtslage hier aus?

Ich würde mich über eine fundierte Antwort sehr freuen. Und auch über alle anderen Antworten.  ;)
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Emanuel

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #603 am: 01.Februar 2017, 22:20:14 »

Hallo!

Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen - ich frage mal ganz kurz und bündig: Ich bin gerade dabei ein autobiografisches Buch zu schreiben und möchte das gegebenenfalls auch veröffentlichen. Da in diesem Buch natürlich auch reale Personen vorkommen frage ich mich auf was ich hier rechtlich achten muss? Sollte ich es veröffentlichen wollen, reicht es dann wenn ich das unter einem Pseudonym mache und brisante Daten (Namen, Orte, Ämter, usw.) "unerkennbar" abändere? Oder sehe ich das zu naiv? Wie sieht denn die Rechtslage hier aus?

Ich würde mich über eine fundierte Antwort sehr freuen. Und auch über alle anderen Antworten.  ;)

Hat Thomas Mann auch gemacht, war kein Problem ;-)
Sollte sich ein Verlag überhaupt dafür interessieren dieses Buch zu verlegen, werden die mit Sicherheit die Rechtssituation kennen.
Gegebenenfalls einfach jetzt schon unverbindlich bei Verlagen anfragen. Ich nehme an, dass bestimmt jemand so nett ist dir hierzu eine oder zwei Zeilen zu schreiben.
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Volko83 2.0

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #604 am: 01.Februar 2017, 22:49:02 »

Ok, vielen Dank Emanuel - dann werde ich das so machen! Ich wünsch dir noch einen schönen Abend!
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Topher

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #605 am: 22.Februar 2017, 13:23:10 »

Edit: Super, danke dir, GameCrasher. Das reicht mir vorerst ;)

edit2: Danke, Stefan. Wenn's soweit ist, werde ich das auch mal in Betracht ziehen :)
« Letzte Änderung: 22.Februar 2017, 13:57:06 von Topher »
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GameCrasher

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #606 am: 22.Februar 2017, 13:47:09 »

Hab mich just gestern erst mit diesem Thema auseinandergesetzt. :-X
Deine Annahme deckt sich mit meinen Erkenntnissen. Du kannst aber übrigen Resturlaubsanspruch dazu benutzen, früher aus dem Arbeitsverhältnis entlassen zu werden. Musst du mit deinem Personalchef klären.

EDIT:
Ich würde bei dieser Konstellation erst gegen Ende Mai kündigen. ;)
Also, so spät wie möglich, aber immer vor einem neuen Monat.

Stefan von Undzu

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #607 am: 22.Februar 2017, 13:55:29 »

Ich habe mal eine Frage zu meiner Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag so festgelegt ist:

Das Anstellungsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jedes Monats gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Für mein Verständnis heißt das, dass, wenn ich am 17. Mai kündige, ich noch den komplette Juni, Juli, August beim aktuellen Arbeitgeber arbeiten muss. Oder?
Also der aktuelle Monat + die nächsten drei Monate.

Stimmt das so?

Ja, ist richtig. Wenn Du allerdings schon früher eine neue Stelle beginnen möchtest, kannst Du Dich ggf. um einen Aufhebungsvertrag bei Deinem jetzigen Arbeitgeber bemühen.
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DocSnyder

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #608 am: 06.März 2017, 13:35:10 »

Jetzt hätte ich auch mal was...

Meine Freundin zieht um und hat in ihrer alten Wohnung einen Festnetz / Internetvertrag mit einem Mobilfunkanbieter.

In ihrer neuen Wohnung hat sie keinen Telefonanschluss (ja das scheint es wirklich noch zu geben). Im Haus selbst liegt ein Anschluss, in ihre Wohnung hoch ist jedoch keine Leitung verlegt.

Folgende Fragen:

1. Ist der Vermieter dazu verpflichtet, für die Kosten des Verlegens eines Telefonanschlusses aufzukommen? Dürften ja mehrere Hundert Euro sein.
2. Falls sie das Verlegen selbst bezahlen müsste, wollte sie dies nicht. Besteht dann ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Mobilfunkanbieter? Dieser sagt nein - der Vermieter habe ihr diesen Anschluss zu legen, falls er dies nicht tue, sei das ihr Problem, nicht das des Mobilfunkanbieters, welcher an diesen (Gesamt)Haushalt seine Dienstleistung ja uneingeschränkt abliefern könne wenn sie das wollte...
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D4n1v4l

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #609 am: 06.März 2017, 13:54:58 »

Keinen Telefonanschluss zu haben gibt es oft bei Dachgeschosswohnungen. Meistens gibt es aber dann Kabel, so dass man ja eine Alternative zur Verfügung hätte. Ich würde aber sagen das hier das Sonderkündigungsrecht greift, da der Anbieter ja die entsprechende Leistung nicht mehr so ohne weiteres liefern kann. Auf die Schnelle habe ich das hier mal gefunden.
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #610 am: 06.März 2017, 15:02:36 »

Jetzt hätte ich auch mal was...

Meine Freundin zieht um und hat in ihrer alten Wohnung einen Festnetz / Internetvertrag mit einem Mobilfunkanbieter.

In ihrer neuen Wohnung hat sie keinen Telefonanschluss (ja das scheint es wirklich noch zu geben). Im Haus selbst liegt ein Anschluss, in ihre Wohnung hoch ist jedoch keine Leitung verlegt.

Folgende Fragen:

1. Ist der Vermieter dazu verpflichtet, für die Kosten des Verlegens eines Telefonanschlusses aufzukommen? Dürften ja mehrere Hundert Euro sein.
2. Falls sie das Verlegen selbst bezahlen müsste, wollte sie dies nicht. Besteht dann ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Mobilfunkanbieter? Dieser sagt nein - der Vermieter habe ihr diesen Anschluss zu legen, falls er dies nicht tue, sei das ihr Problem, nicht das des Mobilfunkanbieters, welcher an diesen (Gesamt)Haushalt seine Dienstleistung ja uneingeschränkt abliefern könne wenn sie das wollte...

Das ist für mich nicht leicht zu beantworten, da mir in der Sache zugegebenermaßen auch das womöglich nötige technische Wissen über die Verlegung von Leitungen in einem Haus fehlt. Grundsätzlich habe ich aber folgendes rausgefunden:

1.Der Vermieter muss dafür sorgen, dass es im Haus einen sogenannten Übergabepunkt gibt. Soweit ich das richtig verstanden habe, ist ein solcher im Haus deiner Freundin auch vorhanden, es sind nur keine Kabel vom Übergabepunkt zur Wohnung deiner Freundin verlegt. In diesem Fall ist der Vermieter wohl nicht verpflichtet diese zu verlegen und muss damit auch nicht für die Kosten aufkommen. In welcher Höhe für so etwas Kosten entstehen würden, weiß ich nicht. Es bestünde aber wohl immerhin ein Rechtsanspruch deiner Freundin darauf, dass der Vermieter die Verlegung dulden müsste. Hilft in diesem Fall wenig, da sie das nicht möchte.

2. Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, richtet sich nach § 46 Abs. 8 TKG. Demnach kommt es darauf an, ob die Leistung vom (Mobilfunk)Anbieter am neuen Wohnort ebenfalls angeboten wird. An dieser Stelle wird es dann juristisch interessant. Der Mobilfunkanbieter stellt sich anscheinend auf den Standpunkt, dass er theoretisch die Dienstleistung im ganzen Haus anbieten könnte. Somit scheint aus Sicht des Mobilfunkanbieters Voraussetzung für das Anbieten nur zu sein, dass ein Übergabepunkt im Haus besteht. Andererseits könnte man das Anbieten auch so verstehen, dass auch die Leitung in die Wohnung verlegt sein muss. Dafür spricht zumindest auch § 46 Abs. 8 S. 2 TKG, nach welchem der Mobilfunkanbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Der Gesetzgeber geht meiner Ansicht nach davon aus, dass der Anbieter den Anschluss bei einem Umzug nur neu schalten muss, Kabel aber nicht mehr verlegt werden müssen. Falls der Anbieter selbst solche Kabel im Rahmen des Umzugs verlegen würde (wie vielleicht bei der Deutschen Telekom denkbar?), dann wäre das nämlich auch ein durch den Umzug entstandener Aufwand, den der Anbieter nicht in Rechnung stellen dürfte.

Die juristische Kommentarliteratur sieht das wohl recht ähnlich, ich zitiere beispielhaft mal aus dem Beck´schen Online Kommentar zum TKG, § 46 Rn. 104:

"Andererseits kann es nicht ausreichen, dass der Anbieter am neuen Standort die Leistung bewirbt und im Normalfall auch erbringen kann, zum konkreten Zeitpunkt des Umzugs aber wegen fehlender Leitungskapazitäten nicht erbringen kann. Satz 1 verfolgt nicht den Zweck, einen Anbieter zum Ausbau seines Netzes zu zwingen. Die Leistung muss deshalb technisch ohne besonderen Aufwand möglich sein, d. h. höchstens mit dem technischen Aufwand, der auch bei Schaltung eines Neukunden entstehen würde. Satz 1 setzt damit neben der allgemeinen Vermarktungsaktivität am neuen Standort durch den bisherigen Anbieter eine örtlich und zeitlich konkrete Möglichkeit zum Angebot voraus. Die Regelung ist demnach anwendbar, wenn der bisherige Anbieter einem Verbraucher die bisherige Leistung an der neuen Anschrift im Zeitpunkt des Umzugs mit technischen Maßnahmen, die auch bei einer Neukundenschaltung anfallen würden, anbieten kann."

Meiner Ansicht nach fehlt es daher in diesem Fall daran, dass der Mobilfunkanbieter die Leistung anbieten kann. Es ist deiner Freundin meines Erachtens nach auch nicht zumutbar, dass sie ansonten faktisch dazu gezwungen wäre die Leitungen zu ihrer Wohnung zu verlegen. Dementsprechend würde ein Sonderkündigungsrecht für deine Freundin bestehen. Gerichtliche Entscheidungen dazu habe ich indes nicht gefunden, das neue TKG ist ja auch noch nicht so alt. Insgesamt muss ich aber nochmal darauf hinweisen, dass meine Meinung zu diesem Thema mit sehr viel Vorsicht zu genießen ist. Näher kenne ich mich da leider wirklich nicht aus.
« Letzte Änderung: 06.März 2017, 16:07:31 von Cooke »
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"This one moment when you know you're not a sad story. You are alive, and you stand up and see the lights on the buildings and everything that makes you wonder. And you're listening to that song and that drive with the people you love most in this world. And in this moment I swear, we are infinite."

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #611 am: 06.März 2017, 15:27:59 »

Ich verstehe bei der Sache nicht ganz, was nun das Angebot für Mobilfunk, mit dem Verlegen einer Leitung im Haus zu tun hat...
Letzteres käme doch nur bei Festnetzanschluss in Frage.

Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #612 am: 06.März 2017, 15:32:09 »

Ich verstehe bei der Sache nicht ganz, was nun das Angebot für Mobilfunk, mit dem Verlegen einer Leitung im Haus zu tun hat...
Letzteres käme doch nur bei Festnetzanschluss in Frage.

Ich habe DocSnyder so verstanden, dass es sich grundsätzlich um einen Mobilfunkanbieter handelt, mit dem seine Freundin in diesem Fall einen Festnetz- / Internetvertrag hat und habe das dann bei der Beantwortung der Frage so aufgenommen.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #613 am: 06.März 2017, 15:43:00 »

Ok, also geht es wirklich um einen Festnetzanschluss.

Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #614 am: 06.März 2017, 16:08:28 »

Ok, also geht es wirklich um einen Festnetzanschluss.

Habe es jetzt nochmal teilweise editiert, es wirkte so wirklich etwas komisch mit den Formulierungen :)
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White

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #615 am: 20.März 2017, 15:33:41 »

Hab dann auch mal wieder was, geht um Schwarzfahren.
Um die Entstehung zu deutlich zu machen muss ich ein wenig weiter ausholen.
Mein Studentenausweis/-ticket gilt in etwa auf 3/4 der Strecke, die ich nach Hause zu meinen Eltern fahre, mittlerwiele seit fast 4 Jahren.
Die ersten beiden Jahre kaufte ich noch immer ein Anschlussticket. Das wollte nach Vorzeigen des Studentenausweises nie einer sehen - also hörte ich irgendwann auf, das Anschlussticket zu lösen. Im Prinzip nahm ich einfach an, dass die ganze Sache einfach stillschweigend geduldet wird. Das ging dann auch 2 Jahre gut. Bis gestern. Bei der Kontrolle wurde ein Anschlussticket verlangt, welches ich natürlich wie gewöhnlich nicht hatte.
Ja, ich bin ganz offensichtlich schwarz gefahren, das heißt die 60 € Strafe hab ich eigentlich verdient (und über die Jahre auch sicherlich gespart) - trotzdem fühle ich mich irgendwie ungerecht behandelt. Irgendwelche Ideen? Berufung auf Gewohnheitsrecht oder sowas in die Richtung? Ich will mich nicht grundsätzlich drücken, aber ich bin so Pleite, dass 60 € für sowas einfach nicht drin sind. Und das meine ich bitter ernst. Nicht mal, wenn ich zwei Wochen hungern würde oder so. Den normalen Fahrpreis + ne Bearbeitungsgebühr oder so würde ich irgendwie zusammen bekommen. 13 € + x.

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Cubano

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #616 am: 20.März 2017, 15:38:05 »

Das kenne ich nur zu gut. Wirst du aber nix machen können.
Auf Gewohnheitsrecht zu berufen, bedeutet aber deine dauerhaften Schwarzfahrten zuzugeben. Weiß nicht, ob das klug wäre.
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Fußball? Das ist Liebe, fern vom Glück.

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Plumps

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #617 am: 20.März 2017, 15:45:25 »

Kenne ich auch von früher sehr gut. Man ist der Willkür des Schaffners ausgeliefert.
Aber am Ende musst du halt zahlen, so blöd das klingt... würde mich da auch auf nix einlassen, von wegen Gewohnheitsrecht oder so.
Dann zahlst du halt in Raten ab  ;)
("Du warst du erst auf nem Konzert - DAFÜR hat der Junge Kohle!"  ;D...)
« Letzte Änderung: 20.März 2017, 15:47:01 von Plumps »
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"Niemand ist eine Insel. Ausser man ist Mauricio Isla"


Joe Hennessy

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #618 am: 20.März 2017, 16:15:17 »

Ich würd von meinen Eltern verlangen, dass sie das übernehmen, schließlich sind sie ja der Grund, warum du überhaupt die Strecke fahren musst.  ;D
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White

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #619 am: 20.März 2017, 16:20:20 »

Haha, nein - der Grund war das Konzert - die 35 € dafür ahb ich schon vor Monaten bezahlt, als es noch rosieger aussah. Am Abend habe ich nicht mal 10 € ausgegeben... ;)
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