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Autor Thema: Rechtsfragen  (Gelesen 265054 mal)

Maddux

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #700 am: 04.April 2017, 00:15:08 »

350€ für 70m² ?? ??? ???
Alter, wo ist das denn?
Saarland auf dem Land. Je nach Lage und Ausstattung gibt es hier 2-3 ZKB mit 60+ m² ab 300€ kalt. In Saarbrücken hingegen bekommst du dafür gerade mal ein kleines Zimmer in einer WG.
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GameCrasher

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #701 am: 04.April 2017, 01:05:29 »

Bei uns ist das auch im besten Falle die Besenkammer...
Ich habe eine, für die Verhältnisse hier, sehr günstige Wohnung, mit 72m² für 620 kalt.

White

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #702 am: 04.April 2017, 05:08:17 »

Ich denke ich wohne in der günstigsten Wohnung in Gießen. xD
98 m² für 540 € kalt. Ich weiß nicht wieso, aber irgendwie ist unser Mietvertrag noch "alt". Andere Leute im Haus zahlen für die gleich geschnittene Wohnung 730. Die Vermieterin meinte auch biem letzten Mitbewohnerwechsel, dass das der letzte Mietvertrag ist, den wir bekommen. Also werden sie wohl die Preise erhöhen wollen. Das ist schade, ich wollte eigentlich immer die Wohnung alleine behalten, wenn es finanziell bei mir besser aussieht.
Klar ich wohne direkt am Übergang zum "Assiviertel", aber laufe halt gerade mal 5 Minuten zum Marktplatz, die Lage könnte fast nicht besser sein, wenn man nicht in der Innenstadt wohnen möchte. Bekannte, die auf der anderen Seite der Innenstadt in einer etwas angeseheneren Gegend (ich sage nicht besser, weil die Häuser fast genau die gleichen Bruchbuden sind, einzig der Anteil an Mitbürgern mit Migrationshintergrund ist deutlich geringer) zahlen das doppelte und mehr.   

Ehrlich gesagt wohne ich deutlich lieber hier. Türkischer Friseur und Supermarkt direkt um die Ecke, was will man mehr? xD
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Joe Hennessy

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #703 am: 04.April 2017, 06:34:01 »

72qm für 730€ kalt. Und das ist noch günstig.

Man muss das aber auch in Relation zum Gehalt sehen. In unterschiedlichen Gegenden wird auch unterschiedlich verdient.
« Letzte Änderung: 04.April 2017, 06:58:14 von j4y_z »
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #704 am: 04.April 2017, 11:32:21 »

Sie meinte wenn ich eine teurere Wohnung finde, müsse Sie mir den Ausgleich zahlen.

Das klingt nice für dich und nach einem passenden Denkzettel für die Vermieterin. :)
Würde mich aber nicht drauf verlassen. Im schlimmsten Fall bleibt man auf den Mehrkosten sitzen...

Jein, man hat als Gläubiger auch generell eine Schadensminderungspflicht. Soll heißen, dass er unter Berücksichtigung der Umstände (Stadtteil, durchschnittlicher Mietpreis, Ausstattung der Wohnung) eine möglichst vergleichbare Wohnung finden müsste. Die Mehrkosten für diese müsste die Vermieterin dann zahlen. Ebenso müsste sie eigentlich sogar für die Kosten aufkommen, die dadurch entstehen, dass elonlon immer wieder nach Frankfurt fahren muss. Da weiß der Mieterbund aber sicherlich besser Bescheid. Problem an der ganzen Sache ist aber jeweils, dass die Vermieterin ohne gerichtliches Urteil schlimmstenfalls jeweils nicht einsehen würde, dass sie das zu zahlen hat. Daher würde ich mich den hier geäußerten Ratschlägen jeweils anschließen. Wäre interessant zu wissen, was dann am Ende dabei rauskommt.


Ganz kurze Frage: Müssen Sperrvermerke (bspw. in E-Mails) von der anderen Seite bestätigt werden oder sind die nach meiner Aussprache (schriftlich in der Mail) schon gültig?


Kannst du ein konkretes Beispiel für Sperrvermerke geben? Grundsätzlich hört sich das aber nach einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung an d.h. die Erklärung muss dem gegenüber nur zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB), eine Bestätigung wäre nicht erforderlich. Bei Mails wird man einen Zugang in der Regel spätestens am nächsten Werktag annehmen können.

Zitat von: apfelschorle
Ich werde wohl nie verstehen, dass in deutschen Innenstädten Wohnhäuser immer noch recht flach gebaut werden, es müssen ja keine Wolkenkratzer sein, aber was spricht gegen 10 stöckige Wohnhäuser solang es nen Aufzug giebt?

Die Frage ist eher (rechts)politisch gemeint oder? Denn das Maß der baulichen Nutzung wird ja durch die Baunutzungsverordnung, insbesondere § 16, und den entsprechenden Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan der Kommunen festgelegt.

___________________________________________________________________________________________________ _______________________

Bei meiner Freundin und mir beträgt die Miete übrigens 320 Euro kalt für 59 m² (Halle an der Saale). Da können wir uns nicht beschweren  :)
« Letzte Änderung: 04.April 2017, 11:33:54 von Cooke »
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"This one moment when you know you're not a sad story. You are alive, and you stand up and see the lights on the buildings and everything that makes you wonder. And you're listening to that song and that drive with the people you love most in this world. And in this moment I swear, we are infinite."

Topher

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #705 am: 04.April 2017, 11:41:11 »

Beispielsweise:
Ich bin in Unternehmen X seit Y Jahren angestellt. Bewerbe mich dann bei Unternehmen Z. Da ich nicht will, dass Unternehmen X etwas davon mitbekommt, schreibe ich in die Mail, dass ich den ganzen Bewerbungsprozess vertraulich behandeln möchte.
Ich habe mich schon etwas im Internet umgesehen, konnte auf die Frage aber keine zufriedenstellende Antwort finden.



Ich zahle in Hamburg im Moment übrigens 550 warm für etwa 65qm. Ich bewohne aber auch eine von der Stadt "geförderte" Wohnung. 10 Minuten in die Innenstadt ist auch noch ziemlich zentral. Der Osten von Hamburg ist aber generell noch günstig. Der Westen ist meiner Meinung nach nicht zu bezahlen für junge Menschen, die sich nicht in WGs organisieren.
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apfelschorle

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #706 am: 04.April 2017, 11:55:28 »

Zitat von: apfelschorle
Ich werde wohl nie verstehen, dass in deutschen Innenstädten Wohnhäuser immer noch recht flach gebaut werden, es müssen ja keine Wolkenkratzer sein, aber was spricht gegen 10 stöckige Wohnhäuser solang es nen Aufzug giebt?

Die Frage ist eher (rechts)politisch gemeint oder? Denn das Maß der baulichen Nutzung wird ja durch die Baunutzungsverordnung, insbesondere § 16, und den entsprechenden Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan der Kommunen festgelegt.
Ja, dass in den meisten Fällen gebaut werden würde, wenn die rechtliche Möglichkeit bestünde, ist klar. War eher als Apell an Gestzgeber und Kommunen gerichtet, als als Frage an Bauherren.
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #707 am: 05.April 2017, 09:53:33 »

Beispielsweise:
Ich bin in Unternehmen X seit Y Jahren angestellt. Bewerbe mich dann bei Unternehmen Z. Da ich nicht will, dass Unternehmen X etwas davon mitbekommt, schreibe ich in die Mail, dass ich den ganzen Bewerbungsprozess vertraulich behandeln möchte.
Ich habe mich schon etwas im Internet umgesehen, konnte auf die Frage aber keine zufriedenstellende Antwort finden.


Meiner Ansicht nach entsteht schon durch den Bewerbungsprozess ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB. Durch dieses entstehen bereits Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB d.h. beide Parteien sind zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Ohne dass ich konkrete Kenntnis von höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu hätte, würde ich die Ansicht vertreten, dass bei einer Bewerbung bei einem konkurrierenden Unternehmen der ganze Prozess nach diesen Maßgaben vertraulich zu behandeln ist, ohne dass es eines konkreten Hinweis bedurfte. Dies muss umso mehr gelten, wenn du dies in der Mail erwähnst, da deine Interessen dadurch eindeutig klargestellt werden. Könnte das Unternehmen Z diese Vertraulichkeit daher nicht gewährleisten, wären sie meiner Meinung nach verpflichtet dich darüber zu informieren.

Soweit zumindest die Theorie. In der Praxis kann man wohl nur hoffen, dass das Unternehmen Z ordentlich geführt wird und sich seiner Pflichten auch bewusst ist. Sollte Unternehmen Z gegen diese Pflichten verstoßen, könnte das natürlich auch nicht rückgängig gemacht werden. Solange dir kein (finanzieller) Schaden durch die zumindest fahrlässige Preisgabe der Informationen an deinen Arbeitgeber entsteht, könntest du rechtlich gesehen das Unternehmen Z auch nicht nachträglich in irgendeiner Art und Weise in Haftung nehmen.

Zitat von: apfelschorle
Ich werde wohl nie verstehen, dass in deutschen Innenstädten Wohnhäuser immer noch recht flach gebaut werden, es müssen ja keine Wolkenkratzer sein, aber was spricht gegen 10 stöckige Wohnhäuser solang es nen Aufzug giebt?

Die Frage ist eher (rechts)politisch gemeint oder? Denn das Maß der baulichen Nutzung wird ja durch die Baunutzungsverordnung, insbesondere § 16, und den entsprechenden Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan der Kommunen festgelegt.
Ja, dass in den meisten Fällen gebaut werden würde, wenn die rechtliche Möglichkeit bestünde, ist klar. War eher als Apell an Gestzgeber und Kommunen gerichtet, als als Frage an Bauherren.

Guter Punkt, allerdings habe ich in dieser Hinsicht ohnehin eine Meinung, die tendenziell eher dem Spektrum linksaußen zuzuordnen wäre. Städte, Kommunen und/oder Universitäten/Berufsschulen sollten verpflichtet sein für ihre Studenten und Azubis Wohnraum in einer Umgebung von maximal 5-10 Kilometern Entfernung von der Uni/Berufsschule zur Verfügung zu stellen. Die Mieten würde dann dem entsprechen, was zur Deckung der laufenden Kosten erforderlich ist, Profit soll damit nicht gemacht werden. Die Baukosten müssten natürlich außen vor bleiben.
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BlueSnakeRD

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #708 am: 07.April 2017, 12:37:53 »

http://www.gamestar.de/news/pc/3312408/1250_euro_rechnung_fuer_f2p_spiel.html

Hatte den Fall gestern Nacht schon bei Tagesschau gelesen. Ich verstehe nicht wie sowas bis zum BGH hochkommen kann. Taschengeldparagraph, schwebende Unwirksamkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit aufgrund des jungen Alters, garniert mit einem nach Treu und Glauben fragwürdigen Geschäftsmodell des Anbieters, Verstoß gegen UWG Regel 28 (Gezielt Kinder ansprechen)...wieso muss das "so hoch" gehen? Das kann jedes Amtsgericht abschließend beurteilen.

Hatte da der Anbieter gehofft die Gegenseite zu zermürben - oder ein Versäumnisurteil zu erwirken?
Der Einwand mit "die Mama muss selber schauen was mit dem Telefon angestellt wird" ist so hohl, da frage ich mich wofür die Gerichte in den vorherigen Instanzen bezahlt werden? Folgen wir dem für einen Moment: Ruft der Sohnemann eine Sexhotline an, dann besteht automatisch die Pflicht der Gegenseitige sich zu vergewissern dass der Anrufende volljährig ist - analog gilt dies auch für andere Geschäfte. F2P-Zahlungen sind meist ab 18 - ergo besteht implizit eine PFlicht zur Altersverifikation. Der ist der Betreiber wohl nicht nachgekommen - und der Junge war auch nicht 17, sodass man sagen könnte "klang erwachsen."

Selbst wenn er die Kreditkarte von Mutti geklaut hätte und sich mit nem Stimmverzerrer gemeldet hätte, ist der Bub einfach nicht voll geschäfts- und deliktfähig. In so einem Fall stünde dem Anbieter vielleicht eine Unkostenentschädigung für die Rückabwicklung etc. zu, die sich irgendwo bei 50-100€ einpendeln würde.

Was ja auch wenig bekannt ist, ist dass Telekommunikationsanbieter eigentlich bei so größeren Summen den Anschluss vorübergehend sperren...weil es "suspicious" wirkt.

Allein schon das Telekommunikationsgesetz zu bemühen obwohl die Sache "genereller" schon im BGB geregelt ist...und selbst mit dem Taschengeldparagraph wäre spätestens nach dem 2ten Anruf Schluss gewesen, da die Gesamtsumme in kurzer Zeit zu betrachten zumutbar für den Anbieter ist.

@Cookes Kommentar zur vertraulichen Bewerbung: Als gelernter Versicherungsfuzzi kann ich dazu sagen dass dies in den Bereich Haftpflichtversicherung "immaterieller Schaden" fällt - insofern hat man wenn es rauskommt zumindest gute Chancen an Geld zu kommen, da selbst ein schludrig geführter Betrieb in der Regel einen Haftpflicht hat...sofern man die Fahrlässigkeit beweisen kann.

« Letzte Änderung: 07.April 2017, 12:51:21 von BlueSnakeRD »
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #709 am: 07.April 2017, 14:26:12 »

http://www.gamestar.de/news/pc/3312408/1250_euro_rechnung_fuer_f2p_spiel.html

Hatte den Fall gestern Nacht schon bei Tagesschau gelesen. Ich verstehe nicht wie sowas bis zum BGH hochkommen kann. Taschengeldparagraph, schwebende Unwirksamkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit aufgrund des jungen Alters, garniert mit einem nach Treu und Glauben fragwürdigen Geschäftsmodell des Anbieters, Verstoß gegen UWG Regel 28 (Gezielt Kinder ansprechen)...wieso muss das "so hoch" gehen? Das kann jedes Amtsgericht abschließend beurteilen.

Hatte da der Anbieter gehofft die Gegenseite zu zermürben - oder ein Versäumnisurteil zu erwirken?
Der Einwand mit "die Mama muss selber schauen was mit dem Telefon angestellt wird" ist so hohl, da frage ich mich wofür die Gerichte in den vorherigen Instanzen bezahlt werden? Folgen wir dem für einen Moment: Ruft der Sohnemann eine Sexhotline an, dann besteht automatisch die Pflicht der Gegenseitige sich zu vergewissern dass der Anrufende volljährig ist - analog gilt dies auch für andere Geschäfte. F2P-Zahlungen sind meist ab 18 - ergo besteht implizit eine PFlicht zur Altersverifikation. Der ist der Betreiber wohl nicht nachgekommen - und der Junge war auch nicht 17, sodass man sagen könnte "klang erwachsen."

Selbst wenn er die Kreditkarte von Mutti geklaut hätte und sich mit nem Stimmverzerrer gemeldet hätte, ist der Bub einfach nicht voll geschäfts- und deliktfähig. In so einem Fall stünde dem Anbieter vielleicht eine Unkostenentschädigung für die Rückabwicklung etc. zu, die sich irgendwo bei 50-100€ einpendeln würde.

Was ja auch wenig bekannt ist, ist dass Telekommunikationsanbieter eigentlich bei so größeren Summen den Anschluss vorübergehend sperren...weil es "suspicious" wirkt.

Allein schon das Telekommunikationsgesetz zu bemühen obwohl die Sache "genereller" schon im BGB geregelt ist...und selbst mit dem Taschengeldparagraph wäre spätestens nach dem 2ten Anruf Schluss gewesen, da die Gesamtsumme in kurzer Zeit zu betrachten zumutbar für den Anbieter ist.

So einfach ist das leider nicht. Ich kann die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts nicht online finden und die Begründung des BGH ist ebenfalls noch nicht draußen (nur eine Pressemitteilung), aber es ging meines Erachtens nach zu keinem Zeitpunkt darum, dass der Sohn selbst einen wirksamen Vertrag durch die Anrufe geschlossen hätte. Vielmehr läuft die "Pay by Call" Variante so ab, dass der Vertragspartner anonym bleibt und nur über den Telefonanbieter identifiziert wird d.h. dass aus Sicht des Anbieters der Vertrag mit dem Inhaber des jeweiligen Telefonanschlusses, in diesem Fall mit der Mutter, geschlossen wird. Es ist nirgendwo ersichtlich, aber ich gehe stark davon aus, dass man beim "Pay by Call" nicht mit einem Menschen, sondern nur mit einer Computerstimme "sprechen" wird. Dies hindert den Vertragsschluss grundsätzlich nicht, da das Angebot des Anbieters bereits aus der Anzeige im Spiel hervorgeht und man dieses mit einem Anruf nur noch annimmt. Jedenfalls geht aber der Einwand ins Leere, dass man hätte hören müssen, dass der Minderjährige noch minderjährig ist.

Beim Anruf eines Minderjährigen handelt dieser unter Bezugnahme auf das bereits Gesagte automatisch nicht in eigenem, sondern in oder unter fremden Namen (nämlich dem des Inhabers des Telefonanschlusses). Ob dies dem Inhaber des Telefonanschlusses zurechenbar ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob in diesem Fall der Minderjährige eine Vollmacht für das Geschäft hatte oder ob man die Erklärung unter Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen kann. Eine ausdrückliche Vollmacht der Mutter lag hier selbstverständlich nicht vor, eine Zurechnung über Rechtsscheingesichtspunkte ist nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht möglich. Allerdings - und da kommt das TKG ins Spiel, mit dem ich bisher nur sehr wenig zu tun hatte - gibt es in § 45i Abs. 4 S. 1 TKG eine Beweislastregel für Zurechnungen. Die besagt erstmal nur, dass der Inhaber des Telefonanschlusses nachweisen muss, dass ihm eine bestimmte Leistung des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. Dies ist in allgemeiner Form meines Erachtens eine sehr sinnvolle Regelgung, da der Anbieter selbstverständlich nicht nachweisen kann, ob X, Y oder Z einen bestimmten Anruf vom Anschluss des X getätigt hat. In diesem Fall würde diese Regelung übrigens nicht zugunsten, sondern zulasten der Mutter gehen, da das Gesetz die widerlegbare Vermutung aufstellt, dass Erklärungen dem Inhaber des Telefonanschlusses (d.h. in diesem Fall der Mutter) zugerechnet werden können.

Nun hat der BGH diese Vorschrift aus dem TKG aber für nicht anwendbar gehalten. Die Begründung dafür ist, dass in diesem beim "Pay by Call" Verfahren gleichzeitig ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorläge, da der Anruf nur die Abwicklung der Bezahlung regele, selbst aber keinen Leistungsaustausch beinhalte. Für solche nicht autorisierten Zahlungsvorgänge gibt es im BGB Sondervorschriften, die nach Ansicht des BGH den Vorschriften aus dem TKG vorgehen. Nach diesen Sondervorschriften, insbesondere § 675u BGB, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Deswegen musste in diesem Fall die Mutter nach Ansicht des BGH nicht zahlen. Bei dem von dir ins Spiel gebrachten Telefonsex könnte das sogar wieder anders aussehen, da auf Grund eines direkten Austausches von Leistungen wiederum kein reiner nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorläge.

Mit dem Taschengeldparagraph, schwebender Unwirksamkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit hatte das alles aber wenig bis nichts zu tun.
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BlueSnakeRD

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #710 am: 07.April 2017, 15:33:26 »

Okay, das erhellt die Sache. Der BGB-Paragraph ist da ja sehr eindeutig.

Bleiben wir beim Telekommunikationsgesetz und der Beweislastregelung: Wie plausibel und nachvollziehbar ließe sich da ein Zusammenhang aufzeigen zwischen den teuren Telefondiensten und der Zockerei des Jungen? Man könnte ja beweisen, dass der Junge Ingamezeugs gekauft hat - und das Telefon als Zahlungsmöglichkeit missbraucht hat.

In der Tat bin ich überrascht dass es wohl anonyme Zahlungsabwicklungen ohne weitere Verifikation am Telefon geben DARF. WOW.

Trotzdem bleibt ja mein Einwand bezüglich der UWG bestehen. Die ABSICHT des Anbieters gezielt Jugendliche und Kinder anzusprechen kann als Verstoß gegen die UWG gesehen werden. Wobei das ja eine Anscheinsfrage wäre...

Interessant wäre, da du ja sagst das Taschengeldparagraph etc. unwichtig sind, wie der Richterspruch bei einem Volljährigen ergangen wäre, der das elterliche Telefon nutzt.
« Letzte Änderung: 07.April 2017, 15:37:58 von BlueSnakeRD »
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #711 am: 08.April 2017, 10:39:42 »

Okay, das erhellt die Sache. Der BGB-Paragraph ist da ja sehr eindeutig.

Bleiben wir beim Telekommunikationsgesetz und der Beweislastregelung: Wie plausibel und nachvollziehbar ließe sich da ein Zusammenhang aufzeigen zwischen den teuren Telefondiensten und der Zockerei des Jungen? Man könnte ja beweisen, dass der Junge Ingamezeugs gekauft hat - und das Telefon als Zahlungsmöglichkeit missbraucht hat.

In der Tat bin ich überrascht dass es wohl anonyme Zahlungsabwicklungen ohne weitere Verifikation am Telefon geben DARF. WOW.

Trotzdem bleibt ja mein Einwand bezüglich der UWG bestehen. Die ABSICHT des Anbieters gezielt Jugendliche und Kinder anzusprechen kann als Verstoß gegen die UWG gesehen werden. Wobei das ja eine Anscheinsfrage wäre...

Interessant wäre, da du ja sagst das Taschengeldparagraph etc. unwichtig sind, wie der Richterspruch bei einem Volljährigen ergangen wäre, der das elterliche Telefon nutzt.

Zu deinem ersten Einwand: im Nachhinein kann man sicherlich nachweisen, dass der Sohn das alles über das Telefon bestellt hat. Bei Haftung über Rechtsschein geht es aber in erster Linie um den Verkehrsschutz d.h. dass - soweit ich das verstanden habe - in diesem Fall die Mutter nachweisen müsste, dass das Vertrauen des Anbieters auf den Rechtsschein nicht gerechtfertigt war. Dazu würde nicht nur der Nachweis zählen, dass ihr Sohn die Bestellung ausgeführt hat, sondern auch, dass sie davon weder wusste noch wissen konnte. Zumindest verstehe ich das bisher so, die Pressemitteilung des BGH ist da nicht ganz eindeutig.

Was anonyme Zahlungsabwicklungen ohne Verifikation angeht - zum einen habe ich gelesen, dass diese "Pay by Call" Variante nicht besonders häufig vorkommt oder zumindest nicht häufig genutzt wird (keine Ahnung, ob das stimmt), zum anderen macht es auf den ersten Blick keinen ganz so großen Unterschied, ob man sich auf den Inhaber eines Telefonanschlusses oder auf den Inhaber von einem Online Account verlässt: ersteigert ein Minderjähriger bei ebay etwas über den Account der Eltern, geht der Anbietende ebenso davon aus, dass der Vertrag mit dem eigentlichen Accountinhaber geschlossen wird. Zugegebenermaßen gibt es für ebay etc. noch etwas größere Hürden für den Minderjährigen, da diesem zumindest das Passwort bekannt sein muss. Außerdem ist das keine reine Zahlungsabwicklung wie im vorliegenden Fall.

Deinen UWG Einwand kann ich übrigens nicht ganz nachvollziehen. Soweit ich bisher Presseartikel zu dem Fall gelesen habe, war für mich nicht ersichtlich, dass durch die Werbung im Online Spiel gezielt Kinder angesprochen werden sollten. Vielmehr findet sich dazu keine Feststellung. Generell könnte aber allein daraus, dass die Zielgruppe von Onlinespielen überwiegend minderjährig ist, meines Erachtens noch kein absolutes Werbungsverbot abgeleitet werden. Ich habe vom Wettbewerbsrecht allerdings auch wenig bis keine Ahnung. Was ich dahingegen trotzdem sicher sagen kann ist, dass die Rechtsfolge einer unzulässigen geschäftlichen Handlung nach dem UWG gerade nicht wäre, dass die auf Grund der unzulässigen Handlung geschlossenen Verträge unwirksam sind. Das ist damit begründet, dass das UWG in erster Linie den Wettbewerb schützt und nicht die Rechtsbeziehungen zum Verbraucher regeln soll. So sind die Rechtsfolgen nach §§ 8-10 UWG "nur" Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Mitbewerber sowie sonstiger qualifizierter Einrichtungen (z.B. IHK) und ggf. Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #712 am: 25.April 2017, 12:32:28 »

Moinsen, Leute. Das würde eigentlich auch ganz gut in den Freude-Thread passen, allerdings habe ich noch eine kleine Frage.

Ausgangssituation: Kündigung abgegeben. Der 31. Juli ist offiziell mein letzter Arbeitstag.
Ich habe mich schon etwas im Internet informiert, wollte hier aber nochmal eine kleine Rückversicherung einholen:
Wenn ich nach dem 30.06. eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheide, habe ich Anspruch auf meinen vollen Jahresurlaub? Vorausgesetzt ich bin seit dem 01.01. des besagten Jahres im Unternehmen angestellt.
Stimmt das?
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Signor Rossi

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #714 am: 25.April 2017, 12:55:23 »

Steht dazu nichts im Arbeitsvertrag?

Ansonsten gilt wohl das: §5 Abs. 1 Buchstabe c:
Zitat
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
https://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html

Das bedeutet imho, dass du Anrecht auf 6/12 also auf den halben Urlaub hast. Bei Kündigung zum 31.7. hättest du wohl Anrecht auf den vollen Urlaub gehabt.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #715 am: 25.April 2017, 13:57:38 »

Steht dazu nichts im Arbeitsvertrag?

Ansonsten gilt wohl das: §5 Abs. 1 Buchstabe c:
Zitat
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
https://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html

Das bedeutet imho, dass du Anrecht auf 6/12 also auf den halben Urlaub hast. Bei Kündigung zum 31.7. hättest du wohl Anrecht auf den vollen Urlaub gehabt.
http://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/resturlaub-bei-kuendigung/07/

Danke euch beiden. In den Arbeitsvertrag schaue ich heute nach Feierabend auch nochmal rein.
@Signor Rossi: Hast du dich vielleicht verlesen? Kündigung ist zum 31.07.. Dann würdest du ja aber mit meinen bisherigen Recherchen auch übereinstimmen :)
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #716 am: 25.April 2017, 14:04:34 »

Jau, da hab ich mich wohl verlesen. Hast du mit deinem AG denn schon darüber gesprochen?
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #717 am: 25.April 2017, 14:08:52 »

Jau, da hab ich mich wohl verlesen. Hast du mit deinem AG denn schon darüber gesprochen?

Jein.
Die Kreativ-Abteilung weiß voll Bescheid und da haben wir schon gesprochen.
Die Finanz-Abteilung (die in diesem Fall auch die Kündigung abwickelt) steht etwas auf Kriegsfuß mit mir. Dementsprechend sind die glaube ich wesentlich weniger empfänglich für meine Anliegen ;)
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #718 am: 25.April 2017, 14:15:34 »

Kommt dann auf den Vorgesetzten an, der den Urlaub bewilligt. Ist das die Finanzabteilung? Auf Auszahlung des Urlaubs besteht imho kein Anspruch, aber wenn dir der Urlaub rechtswidrig verwehrt wird, muss nach Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld kompensiert werden. Sowas endet natürlich oft unschön vor Gericht, daher ist es mMn. immer besser, sich im Vorfeld zu einigen.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #719 am: 25.April 2017, 19:21:55 »

Dein Resturlaub muss dir genehmigt oder aber ausbezahlt werden, wobei es für dich aus steuerlichen Gründen besser wäre wenn du den Urlaub nehmen kannst. Bei bezahltem Urlaub bleibt nach Steuern mehr übrig als wenn er ausbezahlt wird. Arm wirst du davon nicht und wenn es sich nur um den Urlaub eines Halbjahres handelt wird der Unterschied wohl irgendwo im zweistelligen Bereich liegen. Es ist aber trotzdem eine beliebte Methode um ungeliebten Angestellten nochmal eine reinzudrücken.
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