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Autor Thema: Rechtsfragen  (Gelesen 266672 mal)

Silvereye

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #760 am: 02.Dezember 2017, 22:52:29 »


Im Endeffekt bleibt also halt nur zu klären ob du auf den kosten sitzen bleibst fürs zurücksenden oder nicht.
Ohne jetzt einen § oder ein Urteil zur Hand zu haben, glaube ich nicht, dass der Verbraucher in so einem Fall die Rücksendekosten tragen muss.
Doch, da er ja eine Bestellung getätigt hat. Grundsätzlich ist also erstmal ein gültiger Vertrag entstanden.
§ 357 VI BGB
Zitat
Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

Durch die Stornierung ist es nun ja zum Rücktritt vom Vertrag gekommen.
Bitte nicht mit dem Widerruf innerhalb der 14 Tage bei Onlinebestellungen verwechseln.
Soweit mir bekannt muss aus rechtlicher Sicht der Käufer bei Rücktritt/stornierung die Rücksendekosten selbst tragen, sofern der Händler nicht diese Kosten freiwillig übernimmt. (Amazon, zalando usw.)
« Letzte Änderung: 02.Dezember 2017, 23:01:28 von Silvereye »
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Signor Rossi

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #761 am: 04.Dezember 2017, 17:16:10 »

Doch, da er ja eine Bestellung getätigt hat.
Du hattest aber "§ 241a Unbestellte Leistungen" zitiert, darauf hatte ich mich mit "in so einem Fall" bezogen ;) Dass die Shops selber auswählen können, ob sie die Rücksendung bestellter Ware bezahlt haben wollen oder nicht, steht ja nicht zur Debatte.
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karenin

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #762 am: 04.Dezember 2017, 20:08:40 »

Ich habe da eine relativ dämlich Frage: Habe mir einen Vape bestellt, nur hat dieses Modell eine Schwachstelle die jetzt nach 2 Monaten auch bei mir zum Vorschein kommt. Also wollte ich selbstverständlich Nachbesserung.

Das ganze wurde über Amazon Marketplace bestellt, Händer angeschrieben, Sachlage erklärt -> Antwort war (ungekürzt!): Möchten Sie Teilrückerstattung von 7 Euro vorziehen?

Habe dann nachgefragt was damit gemeint sein soll (und auch angeboten auf Englisch zu schreiben, was übergangen wurde..), offenbar bieten die mir 7 Euro an damit der Fall für die erledigt ist. Was ja lächerlich ist wenn man bedenkt das das Teil 60 gekostet hat und das ganze Web voll davon ist das es sich um einen Produktionsfehler handelt der bei Smok direkt anstandslos umgetauscht wird (allerdings nur US, für EU und Rest der Welt soll man sich an den Händler wenden).
Jedenfalls antwort auf meine Nachfrage (ebenso ungekürzt): 7 Euro Rückerstattung für Sie Ersatz zu kaufen ist das okay?

Meine eigentliche Frage betrifft jetzt mein Vorgehen, das Teil wurde NICHT importiert (jedenfalls nicht im Zuge meiner Bestellung, versandt wurde über Amazon), habe ich dann die üblichen Gesetzlichen Hintergründe um überhaupt was zu verlangen oder wie ist das bei Marketplace Käufen? Und könnte ich mich theoretisch direkt an Amazon wenden (denke mal nicht)?

Jedenfalls sitzt der Händler wohl in den UK (https://www.amazon.de/sp?_encoding=UTF8&asin=&isAmazonFulfilled=1&isCBA=&marketplaceID=A1PA6795UKMFR9&orderID=028-9977539-4845125&seller=A16ESEVWV3IJKU&tab=&vasStoreID=), gibt aber auf der Shopseite an "Sind Sie Verbraucher und ist der von Ihnen gekaufte Artikel mangelhaft, also zum Beispiel beschädigt oder entspricht nicht der Beschreibung, so gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsregeln." was sich aber so gelesen mehr auf die 14 Tage Frist bezieht als auf die gesetzl. Gewährleistung?

Kurz gesagt, ich blicke nicht was ich jetzt für Rechte habe. Das Ding ist hin, der Fehler ist bekannt (und nicht vom Nutzer verursacht, ist mir auch nie runtergefallen oder sowas), was verlange ich jetzt von denen? Gewährleistung gegenüber einer Firma in den UK?
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kn0xv1lle

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #763 am: 04.Dezember 2017, 20:40:36 »

Amazon wird da nur als third party dienstleister drin sein. Von denen kannst du schon einmal nichts erwarten. In UK registriert heißt auch erstmal nicht viel aber auf jedenfall hartnäckig bleiben. Ist aber wieder ein gutes Beispiel warum man bei Amazon Marketplace vorsichtig sein sollte.
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #764 am: 06.Dezember 2017, 14:14:14 »

@ karenin: Nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-VO müsste deutsches Recht anwendbar sein, wenn du den Kaufvertrag als Verbraucher abgeschlossen hast (wovon ich ausgehe). Nach deutschem Recht besteht nach § 439 Abs. 1 BGB im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache ein Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung, das Wahlrecht liegt grds. beim Käufer. Für die Beweisführung des Mangels kommt dir als Verbraucher die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute. Daher sollte ein Anspruch auf Nachlieferung ohne größere Probleme bestehen. Die mangelhafte Kaufsache wäre dann an den Verkäufer zurückzusenden.

Eine weitere gute Nachricht ist, dass selbst dann, wenn britisches Recht anzuwenden wäre, ähnliches gelten müsste. Das liegt daran, dass die oben genannte Verbraucherrechte auf eine Richtlinie der EU zurückgehen und Großbritannien diese ebenso umgesetzt haben müsste. Ich habe allerdings keine positive Kenntnis vom britischen Recht.
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karenin

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #765 am: 07.Dezember 2017, 09:12:40 »

Wobei ja mehr die Frage besteht ob irgendeine UK Institution Schritte für einen non-UK Einwohner unternimmt^^ Das müsste denke ich schon über EU gehen (wenn). Ich melde den Händler auf jedenfall bei Smok (die bieten dafür extra ein Formular an, scheint also nicht selten zu sein) und warte weitere Einzeiler ab (ich schreibe inzw auf Englisch, dennoch bekomme ich Dinge zurück wie "Wenn du RMA wollen .... ".
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White

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #766 am: 07.Dezember 2017, 10:54:53 »

Du hast ja nciht zufällig mit PayPal bezahlt?
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #767 am: 07.Dezember 2017, 18:41:17 »

Wobei ja mehr die Frage besteht ob irgendeine UK Institution Schritte für einen non-UK Einwohner unternimmt^^ Das müsste denke ich schon über EU gehen (wenn). Ich melde den Händler auf jedenfall bei Smok (die bieten dafür extra ein Formular an, scheint also nicht selten zu sein) und warte weitere Einzeiler ab (ich schreibe inzw auf Englisch, dennoch bekomme ich Dinge zurück wie "Wenn du RMA wollen .... ".

Zulässiger Gerichtsstand ist nach Art. 17 Abs. 1 c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO auch dein Heimatgericht. Ich würde dir zwar nicht empfehlen zu klagen - kostet nur Zeit, Mühe und ggf. auch Geld - aber du könntest ja mal eine nette Nachricht mit Hinweis auf diese Möglichkeit formulieren. Vielleicht hilft das noch was, kosten tut es zumindest nichts  :)
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karenin

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #768 am: 07.Dezember 2017, 19:59:49 »

Du hast ja nciht zufällig mit PayPal bezahlt?

Nee leider nicht. Wobei ich mich gerade Frage ob Amazon wirklich so fein raus ist? Wenn ich denen die Möglichkeit zum Bankeinzug einräume, erlaube ich das Amazon, nicht dem Marketplace Anbieter (soweit ich jedenfalls draus schlau werde).

@Cooke, nee hab ich auch nicht vor. Zudem denke ich das der Händler die Art Verkäufer ist, die sehr genau Wissen das 99% nichts passiert. Bei Smok und Amazon ist der jedenfalls gemeldet, alles weitere Warte ich jetzt ab.
Frage ist jetzt nur wo ich den Alien nochmal her kriege, das ich überhaupt auf nen Marketplace Kauf zurückgriff lag ja eher daran das den selbst Vapango usw nicht führen (oder wenn doch für 20 bis 40€ mehr als die Hersteller Preisempfehlung..)
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Splash

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #769 am: 25.Januar 2018, 20:00:57 »

Folgendes Problem: Wir sind vor kurzem umgezogen, in ein ehemaliges Hotel was umgebaut wurde um daraus Wohnungen zu machen. Sehr schöne Wohnung, allerdings fehlt ein Telefonanschluss. Laut Vermieter gibt es einen Hauptanschluss und 2 oder 3 andere Wohnungen haben bereits einen legen lassen (so wie er es gesagt hat wird der Hauptanschluss angezapft und dann in die Wohnung gelegt), bei uns fehlt der jedoch noch. Nun meint der Vermieter ich müsste den Anschluss selber legen lassen, der richtige Anbieter würde das schon kostenlos machen. Nun die Frage: Ist dafür nicht eigentlich der Vermieter zuständig? Soweit ich weiß muss er doch dafür sorgen das alle nötigen Anschlüsse in der Wohnung vorhanden sind, oder liege ich falsch? Mal abgesehen davon das ich nicht glaube das irgendein Anbieter, sei es Telekom oder EWE, das umsonst macht, will ich mir von ihm auch keinen Bären aufbinden lassen.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #771 am: 25.Januar 2018, 20:27:15 »

http://www.helpster.de/kein-telefonanschluss-in-der-wohnung-was-tun_53104

Vielen Dank :). Laut der Info aus dem Link muss ich also selber legen lassen. Schade, aber allzu teuer kann es ja auch nicht sein. Danke nochmal j4y_z.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #772 am: 25.Januar 2018, 20:43:34 »

Bei mir hatten fast alle Anbieter angeboten, es auf ihre Kosten zu verlegen. Der Markt ist umkämpft :D
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #773 am: 25.Januar 2018, 20:59:15 »

Bei mir hatten fast alle Anbieter angeboten, es auf ihre Kosten zu verlegen. Der Markt ist umkämpft :D

Ich hoffe das wird bei uns auch so. Ich werde erstmal bei Vodafone anfragen, bin ohnehin schon lange bei Kabel Deutschland, da können die mir ja mal ein gutes Angebot machen ;D. Das größte Problem ist auch viel mehr überhaupt vernünftiges Highspeed Internet zu bekommen. Einige Anbieter werben zwar damit das es hier in der Gegend zwar Glasfaser gibt, aber bei uns in der Straße anscheinend dann doch noch nicht ::) (und wie ich so von Bekannten höre haben die dasselbe Problem).
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #774 am: 25.Januar 2018, 21:03:11 »

Warum bleibst nicht bei Kabel? Dann musst du keinen Anschluss legen lassen.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #775 am: 25.Januar 2018, 21:21:15 »

Warum bleibst nicht bei Kabel? Dann musst du keinen Anschluss legen lassen.

Du meinst über den TV-Anschluss? Das geht leider auch nicht überall. In meiner alten Wohnung bspw. wollte ich damals auch ein entsprechendes Angebot von Kabel Deutschland annehmen, laut der Beratung am Telefon war es an der Adresse wohl möglich - der Techniker der dann hier war hat mir allerdings gesagt, dass das doch nicht gehen würde (ich weiß den genauen Grund nicht mehr, hatte jedenfalls irgendetwas mit dem Hauptanschluss zu tun, war zu alt oder es hätte irgendwas komplett umgebaut werden müssen). Da das Gebäude in der unsere neue Wohnung liegt auch nicht das jüngste ist, bin ich mir nicht sicher ob es da nicht ähnliche Probleme geben würde. Aber da Vodafone und Kabel Deutschland ja zusammen gehören, kann ich da ja mal anfragen.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #776 am: 08.Februar 2018, 09:38:34 »

Ich missbrauche den Thread hier mal, weil ja auch deutsche Juristen hier mitlesen: Weiss jemand von euch, wie es im deutschen Recht mit der Fortpflanzungsmedizin aussieht? Bzw. genauer mit der Präimplantationsdiagnostik (diese meint eine Untersuchung der möglichen einzupflanzenden Emryonen auf bspw. genetische Defekte vor einer künstlichen Befruchtung; im Gegensatz zur Pränataldiagnostik, die Untersuchung nach der natürlichen Befruchtung). Wurden da in den letzten Jahren neue Regelungen eingeführt?
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Cooke

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #777 am: 09.Februar 2018, 11:00:17 »

Ich missbrauche den Thread hier mal, weil ja auch deutsche Juristen hier mitlesen: Weiss jemand von euch, wie es im deutschen Recht mit der Fortpflanzungsmedizin aussieht? Bzw. genauer mit der Präimplantationsdiagnostik (diese meint eine Untersuchung der möglichen einzupflanzenden Emryonen auf bspw. genetische Defekte vor einer künstlichen Befruchtung; im Gegensatz zur Pränataldiagnostik, die Untersuchung nach der natürlichen Befruchtung). Wurden da in den letzten Jahren neue Regelungen eingeführt?

Ich selbst habe von der Problematik wenig Ahnung und kann nur auf § 3a Embryonenschutzgesetz verweisen.

Kurzfassung: grundsätzlich strafbewährt, im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen aber zulässig. Wenn du weitere spezielle Fragen hast, könnte ich versuchen noch etwas zu recherchieren.
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Re: Rechtsfragen
« Antwort #778 am: 22.Februar 2018, 19:51:53 »

Zur Abwechslung mal keine Frage, sondern ein kleiner Exkurs, da es hier für einige vielleicht auch von Interesse sein könnte und zumindest die Tagesschau es meiner Meinung nach eher unglücklich dargestellt hat:

Der Europäische Gerichtshof hat gestern zur Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG geurteilt, dass sogenannte Rufbereitschaft eines Arbeitnehmers auch Arbeitszeit sein kann. Im zugrunde liegenden Fall betraf dies einen Reserve-Feuerwehrmann aus Belgien, der seine Zeit zu Hause verbringen durfte, auf Ruf des Arbeitgebers innerhalb von 8 Minuten auf seiner Dienststelle erscheinen musste. Dies ist allerdings keineswegs ein Dammbruch oder überhaupt ein Widerspruch zur deutschen Rechtsprechung. Denn auch das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht, sowie die jeweiligen unteren Instanzen, halten eine Reaktionszeit von bis zu 20 Minuten gar nicht für Rufbereitschaft, sondern für Bereitschaftsdienst, der schon lange als Arbeitszeit anerkannt ist und grundsätzlich auch vergütet werden muss. Die 20 Minuten stellen auch keine feste Grenze dar - dies war lediglich die längste Zeit, über welche die Gerichte (meines Wissens nach) entschieden haben. Umgekehrt wurde bisher nur entschieden, dass eine Reaktionszeit von 45 Minuten durchaus Rufbereitschaft sein kann.

Sehr wichtig ist aber noch und das wird in der öffentlichen Berichterstattung, die ich verfolgt habe, nur bedingt deutlich, dass aus der Anerkennung als Arbeitszeit nicht folgt, dass diese automatisch vergütet werden muss. Der Europäische Gerichtshof kann und darf über den vergütungsrechtlichen Aspekt gar nicht entscheiden, da der Europäische Union dafür keine Zuständigkeit übertragen wurde. Dies hat der EuGH sogar selbst in seiner Urteilsbegründung aufgegriffen:

"49      Hierzu ist übereinstimmend mit dem vorlegenden Gericht darauf hinzuweisen, dass feststeht, dass die Richtlinie 2003/88 nicht die Frage des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer regelt, da dieser Aspekt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt.

50      Somit haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Richtlinie 2003/88 entsprechend den Definitionen der Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ in Art. 2 der Richtlinie festzulegen, verpflichtet sind sie dazu aber nicht.

51      Die Mitgliedstaaten können somit in ihrem nationalen Recht bestimmen, dass das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für die „Arbeitszeit“ von dem für die „Ruhezeit“ abweicht, und dies sogar so weit, dass für letztere Zeiten gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird."

Die der Entscheidung zugrunde liegende Richtlinie, die hierzulande im Arbeitszeitgesetz umgesetzt wurde, bezweckt vielmehr in erster Linie den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch die Anordnung von Ruhezeiten und die Vorgabe von Maximalarbeitszeiten.

Die Arbeits- und Verwaltungsgerichte wiederum halten es für zulässig Bereitschaftszeiten nur begrenzt zu vergüten. In den betroffenen Branchen gibts es in den Arbeits- und/oder Tarifverträgen üblicherweise einen Passus wie z.B. dass Bereitschaftsdienste nur zu 1/5 als Arbeitszeit gewertet und dementsprechend vergütet werden. Diese Rechtsprechung, die meiner bescheidenen Meinung nach zumindest teilweise kritikwürdig, aber mit dem geltenden Recht gut vereinbar ist, wird durch das EuGH Urteil also gerade nicht in Frage gestellt.

Vielleicht fand das ja der ein oder andere ganz interessant, auf Nachfragen kann ich gerne antworten.
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DocSnyder

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Re: Rechtsfragen
« Antwort #779 am: 23.Februar 2018, 08:20:25 »

Da laufen bei der Polizei gerade bundesweit Debatten. Jedes Land macht es anders. Annahme: eine Hundertschaft eines Bundeslandes (z.B. BW) unterstützt ein anderes Bundesland bei einem Großeinsatz (z.B. 1. Mai in Berlin). Man ist dann drei bis vier Tage lang in Berlin und ist in einem Hotel oder einer Kaserne untergebracht.

Lange Zeit war es so:

Anfahrt vom Standort nach Berlin: Arbeitszeit
Aufenthalt im Hotel bis Einsatzbeginn am Folgetag: 1/3-Regelung (z.B. Zeitraum von neun Stunden, drei "bekommt" man)
Einsatz: Arbeitszeit
Aufenthalt im Hotel bis Beginn Rückfahrt: 1/3
Rückfahrt: Arbeitszeit

Nun klagte ein Beamter aus SH, dass der Aufenthalt im Hotel / in der Kaserne voll zu vergütende Dienstzeit sei (Aufenthalt in einer fremden Stadt fernab des privaten Umfeldes, Einschränkungen im Aufenthalt selbst (Freizeitaktivitäten kaum möglich) usw.). Er bekam Recht, das Gericht wertete einen solchen Aufenthalt als voll zu vergütende Bereitschaftszeit.

Was machen die Länder teilweise daraus? Richtig...sie sparen Geld und streichen die 1/3-Regelung mit der Begründung, dass der Hotelaufenthalt reine Freizeit ist - außer die entsprechende Einheit ist tatsächlich in Rufbereitschaft, muss also in x plus 1 oder ähnlich jederzeit einsatzbereit sein.

Tja. Eigentor des klagenden Beamten. Die Gewerkschaften versuchen aktuell wieder, zumindest zurück in die alte 1/3-Regelung zu kommen...wird interessant.
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