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Autor Thema: Kurzarbeit und Minijob  (Gelesen 1596 mal)

fussballmonster

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Kurzarbeit und Minijob
« am: 10.Juni 2020, 17:16:31 »

Dank Corona bin ich seit Montag auf 100% Kurzarbeit. Da ich gerne arbeite würde ich mir gern einen 450 Euro Nebenjob suchen.
Kennt sich jemand damit aus? Muss ich die € 450,00 versteuern?
Und wo müsste ich den Minijob anmelden?
Von meinem Arbeitgeber habe ich grünes Licht für einen Nebenjob bekommen.
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White

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Re: Kurzarbeit und Minijob
« Antwort #1 am: 10.Juni 2020, 17:31:38 »

Wenn es unter 5400 Euro im Jahr bleibt mit dem Minijob ist der meines Wissens nach steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Soweit ich weiß kannst du dich sogar von der Rentezahlung des Mionijobs befreien lassen, wenn es ein Zweitjob ist. Wie das genau funktioniert weiß ich aber nicht.

Das alles ohne Gewähr. Ich denke aber es stimmt.


Noch ein Edit: Ich weiß nicht wie es sich bei Kurzarbeit verhält, da du ja in der Kurzarbeitszeit theoretisch zu deinen normalen Arbeitszeiten für deinen Chef verfügbar sein solltest.
« Letzte Änderung: 10.Juni 2020, 17:33:58 von White »
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j conway

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Re: Kurzarbeit und Minijob
« Antwort #2 am: 10.Juni 2020, 18:33:05 »

Ohne Gewähr:

Du darfst bis zum 31.12. einen Nebenjob anfangen und mit diesem Dein bisheriges volles Nettogehalt verdienen (https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_nebenjob.html). So dass du im Idealfall keine Lohneinbußen hast.

Was die Verfügbarkeit in deinem Hauptberuf angeht, kommt es mMn darauf an, welche Arbeitszeit in der Kurzarbeitvereinbarung festgelegt wurde. Sind dort 0h pro Monat festgelegt, kannst du auch nicht zu Mehrarbeit verpflichtet werden. Wenn bspw. max. 50% der bisherigen Arbeitszeit festgelegt wurde, müsstest du diese auch ableisten wenn du eingeteilt wirst.
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fussballmonster

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Re: Kurzarbeit und Minijob
« Antwort #3 am: 11.Juni 2020, 21:41:37 »

Ohne Gewähr:

Du darfst bis zum 31.12. einen Nebenjob anfangen und mit diesem Dein bisheriges volles Nettogehalt verdienen (https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_nebenjob.html). So dass du im Idealfall keine Lohneinbußen hast.

Was die Verfügbarkeit in deinem Hauptberuf angeht, kommt es mMn darauf an, welche Arbeitszeit in der Kurzarbeitvereinbarung festgelegt wurde. Sind dort 0h pro Monat festgelegt, kannst du auch nicht zu Mehrarbeit verpflichtet werden. Wenn bspw. max. 50% der bisherigen Arbeitszeit festgelegt wurde, müsstest du diese auch ableisten wenn du eingeteilt wirst.
Vielen Dank. Das deckt sich mit der Mitteilung der Regierung die ich in der Zwischenzeit gefunden habe.
Dann werde ich mir mal einen Spaßjob suchen. Am liebsten in einem Café.
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