Ich hab auch eine kleine Frage, rein aus Interesse.
Gestern musste ich früher von der Arbeit nach Hause, weil meine Vermieterin ganz hektisch angerufen hat und meinte im Haus gibt es einen Wasserschaden der lokalisiert werden muss. Als ich dann meinte, dass ich erst gegen 19 Uhr zuhause bin, meinte sie, dass sie dann die Tür "aufbrechen".
1. Wäre das legal gewesen? 
2. Wer hätte mir die Tür bezahlt bzw. das Schloss? Hausratversicherung? Auch wenn der Schaden nun nicht bei mir war?
3. Wer bezahlt mir nun meine Minusstunde? 
Also grundsätzlich hat der Vermieter ein Zutrittsverbot zu von ihm vermieteten Wohnungen. Eine Einschränkung des Zutrittsverbots ergibt sich aus §809 BGB wonach ein Vermieter nach vorheriger Ankündigung (bei privaten Mietwohnungen in der Regel eine Woche, 48 Stunden bei Geschäftsräumen) das Recht hat, eine Wohnung zu besichtigen.
Das ist in dem Falle aber ja nicht relevant, da es hier um "Gefahr im Verzug" (deshalb in Anführungsstrichen, weil das eigentlich eine verfahrensrechtliche Formulierung ist, aber im Volksmund ist sie besonders gebräuchlich...eigentlich heißt die Rechtsform "Gefahr bei Verzögerung") handelt. Was in Gefahr sein könnte, ist das Eigentum des Vermieters wofür ihm/ihr bestimmte Rechte eingeräumt werden. Bei einem Feuer beispielsweise ist es völlig unstrittig, dass die Feuerwehr/Polizei oder sogar der Vermieter als Eigentümer die Wohnung öffnen kann. Dafür muss es sich nichtmal um ein Feuer handeln, der Verdacht eines Schwelbrandes mit Rauchentwicklung reicht schon.
Bei Wasserschäden ist das schwierig, zumal es bei dir um die Lokalisierung des Wasserschadens ging. Bei einem konkreten Gefahrenverdacht (für das Eigentum des Vermieters), musst du den Vermieter in die Wohnung lassen. In der Rechtssprechung wird solch ein Gefahrenverdacht in der Regel bejaht, wenn klar ist, welche Wohnung in Frage kommt. Da es bei dir ja nur um die Lokalisierung des Wasserschadens ging, ist es fraglich, ob der Gefahrenverdacht plausibel genug ist, das müsste im Zweifel ein Gericht entscheiden um zu klären, ob eine Wohnungsöffnung legal gewesen wäre.
Die Frage der Haftung für Schäden an der Tür ist recht leicht zu beantworten, in Deutschland gilt das Verursacherprinzip für Schäden:
Fallgruppe A -> sprichwörtliche Quelle des Wasserschaden ist deine Wohnung
Fall 1 -> du hast deine Aufsichtspflicht vernachlässigt und deine Waschmaschine speiht Wasser oder du hast grob fahrlässig gehandelt und den Wasserhahn offen gelassen oder du hast an den Wasserrohren gesägt, um im heimischen Gefilde die Sintflut nachzuspielen, also wenn du in irgendeiner Weise zu dämlich,fahrlässig oder irgendwie haftbar zu machen bist, dann zahlst du für deine Tür und alle übrigen Schäden.
Fall 2 -> der Schaden tritt zwar in deiner Wohnung auf, aber das Problem sind die rostigen Rohre, die in der Zeit verlegt wurden, als Napoleon Wien belagert hat und seitdem nicht ausgetauscht wurden. Der Verursacher ist dann klar der Inhaber der Rohre (in der Regel der Vermieter, insofern du nicht Untermieter bist bzw der Vermieter nicht gleichzeitig Hauseigentümer ist). In diesem Fall haftet der Vermieter auch für alle "Begleitschäden", die um Zuge der Wohnungsöffnung aufgetreten sind.
Fallgruppe B -> die Quelle des Wasserschadens ist in der Wohnung über dir oder sonstwo, nur nicht in deiner Wohnung.
Fall 1 -> deine "Obermieter" ist in der Badewanne eingeschlafen und verstopft mit seinem fetten Arsch den Abfluss. Dies wird erst festgestellt, nachdem deine Vermieterin deine Tür mit der Axt á la Shining zu Kleinholz verarbeitet hat. Die Vermieterin kann aussagen, dass sie an deiner Tür gehorcht hat und ein Wasserrauschen wahrgenommen hat, was sie auf die Idee gebracht hat, dass das Problem aus deiner Wohnung kommt. Sie schlägt also die Tür ein und merkt, dass das Rauschen daher rührt, dass dir die Brühe auch schon in Kaskaden von der Decke tropft. In diesem Fall kommt Schlafmütze "Obermieter" für Schäden an deiner Haustür, sowie an deiner Wohnung, allen anderen Wohnung, sowie an der Axt der Vermieterin auf.
Fall 2 -> deine Vermieterin ist ein nervöses Bündel, sieht irgendwo einen Wasserfleck und hat keine Ahnung, wo der herkommt. Auf Verdacht klopft sie an jede Tür, ruft jeden an, lässt Türen öffnen und nötigt Menschen, von der Arbeit nach Hause zu kommen. Im Idealfall stellt sich am Ende heraus, dass der "Wasserfleck" lediglich geschmolzener Schnee war. Aber selbst wenn es tatsächlich einen Wasserschaden gibt, dieser aber nicht aus deiner Wohnung kommt, dann wird häufig so argumentiert, dass der konkrete Gefahrenverdacht eben nicht konkret oder plausibel genug war. Wie restriktiv das entschieden wird, ist immer eine Ermessenssache der Rechtssprechung, aber es gibt Anwälte, die kommen mit der Argumentation durch, dass der konkrete Gefahrenverdacht wohl nicht konkret genug war, weil es ja letztendlich keine Gefahr von dieser Sache gab...Wozu das Wort dann GefahrenVERDACHT heißt, weiß ich zwar nicht, aber das ist ohnehin auf einen anderen Sachverhalt bezogen.
Deine Minusstunde bezahlst du in jedem Fall selbst, auch wenn Fallgruppe A Fall 1 oder Fallgruppe 2 eintreten sollte. Es zwingt dich ja niemand, arbeiten zu gehen, bleib doch lieber den ganzen Tag zu Hause
Nein, wie gesagt: jeglicher verursachter, unvermeidbarer Schaden wird vom Verursacher getragen. Alle mit Sicherheit entgangenen Einnahmen sind als Ausfall zu bewerten. Sprich: dein Gehalt wird dir nicht ersetzt, aber hattest du einen Termin, um einen fertig ausgehandelten Vertragsabschluss zu unterzeichnen, der dich 2 mio € reicher gemacht hätte und ist der dir nun entgangen, dann kannst du den Schadensverursacher auf diese Summe verklagen.
Zahlen tut das die Hausrat- oder Haftpflichtversicherung.