Hier dann noch meine Antwort, wie ich den Sachverhalt im Detail sehe. Vorab möchte und muss ich nochmal betonen, dass ich natürlich noch Student bin und keine verbindlichen Aussagen abgeben kann. Außerdem natürlich noch herzlichen Glückwunsch zur Hochzeit
A. Ansprüche des Wirtes auf Zahlung von Gedeck und KorkengeldDazu müsste der Wirt erst einmal einen wirksamen Vertrag mit euch geschlossen haben. Die Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp ist beim Buchen einer Hochzeitlocation inklusive Catering nicht so ganz einfach, da die einzelnen Hauptleistungen verschiedenen Vertragstypen des BGB entsprechen. Es handelt sich also um einen gemischten Vertrag, bei dem für die einzelnen Leistungen die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen einschlägig sind, also die §§ 535 ff. BGB für die Miete der Location und die §§ 611 ff. BGB für das Catering.
Der Vertragsschluss steht bei euch nicht in Frage, zweifelhaft ist aber, inwieweit ihr euch über die Vergütung geeinigt habt. Bezüglich Essen und Trinken liegt unbestritten eine Einigung vor, bezüglich der Gedecke und des Korkgeldes aber gerade nicht. Allerdings regelt
§ 612 I BGB, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
Dies hilft dem Wirt jedoch beim
Korkgeld in jedem Fall
nicht, da dem Korkgeld insofern gar keine Dienstleistung des Wirtes zugrunde liegt. Ein solcher Anspruch könnte sich daher nur ergeben, wenn im Vertrag darüber ausdrücklich eine Einigung getroffen wurde. Dies ist aber gerade nicht der Fall, zumal der Wirt geäußert hat, dass es ein Korkgeld bei ihm gerade nicht gibt. Auf Üblichkeit kann er sich nicht berufen und AGB oder ähnliches liegen nicht vor.
Beim
Gedeck liegt der Sachverhalt indes anders, da die Bereitstellung zumindest schon einmal eine Dienstleistung des Wirtes darstellt. Daher kommt es nun darauf an, ob die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war. Insofern könnte sich der Wirt auf eine Branchenüblichkeit berufen, welche er aber zu beweisen hätte. Ich selbst weiß leider nicht, ob eine Vergütung bezüglich der Gedecke üblich ist. Da eure Rechtsposition in Bezug auf die Gedecke aber nicht so stark ist, würde ich dem Wirt hier entgegenkommen.
B. Anspruch des Wirtes auf die Auf- und Abbaukosten
Hier ist das Spiel im Prinzip recht ähnlich, nur dass man für den Auf- und Abbau wohl keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag i.S.v.
§ 631 I BGB annehmen würde. Dies ist für euch aber insofern unerheblich, als dass die Vergütungsvorschrift des
§ 632 I BGB bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung der des § 612 I BGB im wesentlichen entspricht. Soll heißen, dass für die Herstellung des Werkes (=Auf- und Abbau) den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten gewesen sein muss. Dies würde ich beim Auf- und Abbau des Zeltes bejahen. Allerdings besteht der Vergütungsanspruch nach § 632 II BGB nur in Höhe der üblichen Vergütung. Grundsätzlich müsstet ihr daher beweisen, dass die auf der Rechnung des Wirtes angegebene Höhe nicht der üblichen Vergütung entspricht. Ich meine aber mich erinnern zu können, dass die Rechtsprechung in diesem Fall eine Beweislastumkehr vornimmt, da dem Schuldner (also euch) regelmäßig nicht die Möglichkeit gegeben ist die übliche Vergütung herauszufinden. Das bedeutet wiederum, dass es an dem Wirt läge vor Gericht zu beweisen, dass er die übliche Vergütung in Rechnung gestellt hat. Sofern die Vergütung also tatsächlich überhöht war, hättet ihr hier im Fall der Fälle gute Chancen.
C. Anspruch auf Nutzungsersatz für die Nutzung des Zeltes durch den WirtIhr habt das Zelt von einem Dritten gemietet. Folglich seid auch nur ihr zur Nutzung des Zeltes berechtigt. Selbst wenn man annimmt, dass ihr dem Wirt eine gewisse Nutzungsmöglichkeit eingeräumt habt, gilt das jedenfalls nicht für den Freitagabend, da ihr in dieser Zeit das Zelt schmücken wolltet, wie auch ausdrücklich mit dem Wirt vereinbart wurde. Dem Grunde nach bestehen daher Schadensersatz- und Nutzungsersatzansprüche gegen den Wirt. Meiner Meinung nach sind verschiedene Anspruchsgrundlagen erfüllt und zwar §§
280 I,
241 II BGB, §§
687 II,
678 BGB (der Anspruch ist ein wenig zweifelhaft), §
823 I BGB, sowie
§§ 812 I 1 Alt. 2 ,
818 II BGB.
Fraglich ist jedoch der Umfang dieses Anspruches.
- Problemlos erfasst sein sollten mMn die
Mietkosten, die sich auf diesen Zeitraum berechnet für das Zelt ergeben sollten. Rechnet daher am besten eure effektiven Mietkosten pro Stunde aus und auf Grund dessen den Anteil aus, der auf die Nutzungszeit des Wirtes entfällt.
- Bei den euch entstandenen
Unannehmlichkeiten muss man differenzieren. Unter §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB fallen sie nicht, da sie insofern keine vermögenswerte Rechtsposition darstellen, die der Wirt erlangt hat. Durch die übrigen Normen werden nur "Schäden" ersetzt. Das ist grundsätzlich
nicht eure
aufgewandte Zeit, solange mit dieser kein Verdienstausfall oder ähnliches verbunden ist. Dies gilt sowohl für euch als auch für eure Helfer. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn ihr eure Helfer bezahlt habt und am Samstag dafür nochmal zusätzliche Kosten entstanden sind. Davon gehe ich bei einer Hochzeit aber erstmal nicht aus
- In Betracht kommen dafür aber die
An- und
Abfahrtskosten, da diese sich für euch vermögensmindernd auswirken und damit einen Schaden darstellen. Allerdings muss man auch hier differenzieren - die Kosten für die Fahrten am Freitag wären euch auch entstanden, wenn ihr das Zelt hättet schmücken können. Sie beruhen daher nicht kausal auf der Pflichtverletzung / Rechtsgutsverletzung durch den Wirt und sind deswegen nicht ersatzfähig. Eine weitere An- und Abfahrt am Samstag zur Dekoration des Zeltes wäre nur ersatzfähig, wenn dies eine außerplanmäßige Fahrt war und ihr danach wieder nach Hause gefahren seid. Sofern ihr aber am Samstag keine
zusätzliche Fahrt in Kauf nehmen musstet, wären auch diese nicht ersatzfähig. Soll heißen: Seid ihr extra nochmal hin- und zurückgefahren, um das Zelt zu schmücken, sind sie ersatzfähig. Habt ihr aber nur die Wege auf euch genommen, die ihr ohnehin auf euch nehmen musstet (was z.B. der Fall wäre, wenn ihr nur früher als geplant da wart), dann kommt ein Anspruch nicht in Betracht.
Ferner sind unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich auch nur
eure Kosten ersatzfähig und nicht die eurer Helfer, da diese keinen Vertrag mit dem Wirt geschlossen haben und auch nicht an der Miete des Zeltes vertraglich beteiligt sind. Allerdings könnte man euren Vertrag mit dem Wirt eventuell als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ansehen, was zur Folge hätte, dass eure Helfer aus diesem Vertragsverhältnis auch Schäden geltend machen können. Man könnte durchaus auch gute Argumente für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter finden, die Voraussetzungen sind nämlich, dass die Dritten (eure Helfer) mit der Leistung in bestimmungsgemäßer Weise ebenso in Kontakt kommen wie ihr, der Gläubiger (also ihr) ein Einbeziehungsinteresse der Dritten hat, dies für den Schuldner (also den Wirt) erkennbar war und dass die Dritten (also eure Helfer) keine eigenen gleichwertigen Ansprüche haben. Zweifel könnten hier höchstens an der Erkennbarkeit für den Schuldner entstehen. Im Übrigen müssten eure Helfer diese Ansprüche auch selbst geltend machen oder an euch abtreten. Sofern ihr so etwas bzgl. eurer Helfer aber ernsthaft geltend machen wollt, solltet ihr aber vielleicht besser nochmal mit einem Anwalt Rücksprache halten.
- Wenn ihr einen etwaigen
Mehrgewinn des Wirtes durch Nutzung des Zeltes geltend machen wollt, ist schon fraglich, ob dafür eine Anspruchsgrundlage besteht. Der Gewinn des Wirtes stellt nämlich für euch keinen Schaden dar und er hat diesen auch nicht durch die Nutzungsmöglichkeit des Zeltes erwirtschaftet, sondern eben durch den Verkauf von Speisen und Getränken an die Gäste, so dass der bereits benannte §§ 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB ebenfalls nicht einschlägig ist. Ich hätte zwar noch ein paar interessante Ideen, wie man versuchen könnte, da dranzukommen, diese ließen sich aber vermutlich nicht gerichtlich durchsetzen, da die Grundkonzeption des BGB nur in wenigen Fällen eine Gewinnabschöpfung vorsieht. Zudem könnt ihr den Mehrgewinn auch gar nicht ausreichend beweisen und eine Geltendmachung des Anspruchs würde den Wirt nur weiter gegen euch aufbringen. Ich rate daher davon ab dies auch nur zu versuchen.
D. Anspruch Nutzungsersatz für die Nutzung der Blumendeko durch den Wirt
Man könnte meinen, dass sich der Anspruch für die Blumendeko aus denselben Erwägungen ergibt wie bei Punkt C. Dem ist aber nicht so, zumindest wenn ich recht in der Annahme gehe, dass die Blumendeko nicht gemietet, sondern käuflich erworben wurde. Falls ich falsch liege, müsst ihr an dieser Stelle gar nicht mehr weiterlesen
Im Rahmen des Kaufes wurde euch die Blumendeko übereignet d.h. ihr seid Eigentümer der Deko geworden. Der Wirt hatte zur Nutzung der Blumendeko aber grundsätzlich kein Recht, solange ihr dies ihm nicht eingeräumt habt. In Betracht kommt daher mMn ein Anspruch aus §§
987 I,
990 I 1 BGB oder (und zwar wirklich alternativ, bin mir da nicht sicher) aus §§
988,
812 I 1 Alt. 2,
818 II BGB. Dann müsste es sich aber beim Gebrauch der Blumendeko auch um Nutzungen handeln. Nutzungen sind nach §
100 BGB alle Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Die Deko könnte man insofern schon als Vorteile des Gebrauchs der Sache ansehen. Ich weiß aber leider nicht, inwiefern man diese dann berechnen würde. Eigentlich kann man nur von ersparten Aufwendungen ausgehen, diese könnten dann wiederum auf Miet- oder Kaufbasis abgerechnet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Deko ja schon am vorherigen Abend in Gebrauch war und deswegen weniger wert ist. Wollt ihr dass ernsthafter klären, müsstet ihr wohl wiederum einen Anwalt kontaktieren.
E. Empfehlung
Grundsätzlich finde ich es richtig, dass ihr die Sache nicht auf euch sitzen lassen wollt. Wie hier bereits angemerkt wurde, solltet ihr aber auch immer in Betracht ziehen, dass die Hochzeit immer als einzigartige Erinnerung in eurem Gedächtnis bleiben soll und nicht von einem Rechtsstreit überschattet werden soll. Mir sind eure finanziellen Möglichkeiten und der Ausmaß des eingetretenen Schadens natürlich nicht bekannt, aber für eine verhältnismäßig geringe Summe würde ich mir das nicht antun. Was man aber immer machen kann, ist dem Wirt zu schreiben und dabei ein paar Vorschriften aus dem BGB zu zitieren, nach denen sich eurer Meinung nach Ansprüche ergeben. Zudem darauf hinweisen, dass ihr eigentlich zufrieden mit seiner Dienstleistung wart, nicht streiten wollt und es doch schade wäre, wenn der Ruf des Wirtes leidet. Könnte mir vorstellen, dass der Wirt dann einknickt und man einen guten Kompromiss findet. Sollte das nicht der Fall sein und solltet ihr den harten Weg gehen wollen (wofür ich Verständnis hätte), würde ich den Wirt nur insoweit bezahlen, wie ihr es für angemessen haltet. Viel Erfolg bei der Lösung dieses Problems!