MeisterTrainerForum
Football Manager => CM und ältere FM-Versionen => FM - Allgemeine Fragen => FM2019 => Thema gestartet von: Carsten am 11.Februar 2019, 22:48:02
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Hey,
was ist von diesen Billigstangeboten bei eBay zu halten?
Ist das Beschiss oder erwirbt man legal das Spiel?
Zufällig rausgegriffenes Beispiel:
https://www.ebay.de/itm/Football-Manager-2019-Touch-NoCD-VIP-Steam-account-No-Key-CD-DVD-EASY-FAST/323676230141?hash=item4b5c9b51fd:g:x48AAOSwc6ZcUs9N:rk:3:pf:0
Der extrem niedrige Preis und diese Artikelbeschreibung verwundern mich.
Ich meine...onlinespiel brauche ich nicht, aber ich will das Spiel legal besitzen, Offline spielen können und auch die Patches runterladen können.
Ist das mit sowas möglich?
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Dort kaufst du eine illegale, gecrackte Version.
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Naja, da betreibt jemand Accountsharing im großen Stil.
Legal ist das nicht.
Dort kaufst du eine illegale, gecrackte Version.
Nein.
Er kauft die Zugangsdaten zu einem Steamaccount, auf dem das spiel aktiviert ist.
Er meldet sich an, lädt das Spiel runter, macht es einmal im Onlinemodus an und wechselt dann in den Offlinemodus.
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Dass so jemand 100% positive Bewertungen erhält, ist ein schlechter Scherz :-X
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Dass so jemand 100% positive Bewertungen erhält, ist ein schlechter Scherz :-X
Bei Amazon und anderen Konsorten kommen die meisten positiven Wertungen aus dem eigene Hause, bei größeren Firmen von Agenturen. Also wenn du mal wieder kaufst oder ein Urlaub buchst. Bei den Bewertungen ganz genau hinsehen. Oder am bestehen, was ich immer empfehle, genauer recherchieren. Nimmt zwar mehr Zeit in Anspruch, aber die Gefahr ist geringer einem Reinfall aufzusetzen.
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Leute gibt's.. :o
Das wird doch sicher sehr schnell entdeckt und der Account gebannt so dass alle nicht mehr spielen können?
Oder geht's rein um die Installation und nachträglich wird der Crack drauf gehauen?
Es Schlimme ist, dass er wohl damit durchkommt.
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So, hab den mal reported einfach nur aus Prinzip... Gecrackte Ware auf Ebay verkaufen, ganz schön dreist ;)
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Für so ein paar Kröten eine Straftat zu begehen ist schon echt dumm, auch wenn das wahrscheinlich nie verfolgt werden wird.
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Ja ich dachts mir auch schon.
Die Aufwand/Nutzen-Ratio ist schon sehr gering bei 4 Flocken :o
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So, hab den mal reported einfach nur aus Prinzip... Gecrackte Ware auf Ebay verkaufen, ganz schön dreist ;)
Es ist halt keine gecrackte Ware. Es ist lediglkich ein Verstoß gegen die Steam-Nutzungsbedingungen.
Für so ein paar Kröten eine Straftat zu begehen ist schon echt dumm, auch wenn das wahrscheinlich nie verfolgt werden wird.
Ich denke es ist keine Straftat, wie oben schon geschrieben. Er verkauft Zugangsdaten zu einem Steamaccount.
Ja ich dachts mir auch schon.
Die Aufwand/Nutzen-Ratio ist schon sehr gering bei 4 Flocken :o
Das ist die Frage. Nen FM-Key bekommt man für 25 Euro. Neuen Steam-Account, FM oder anderes Spiel drauf (hab gesehen er bietet noch irgendwas für 7 € an). und ab dafür. 10-20 mal verkaufen, die Mail mit den Daten und der Anleitung geht automatisch raus. Und falls der Account gesperrt wird juckt das die Käufer nicht, da sie offline sind und es nicht mitbekommen. Falls sie versuchen online zu gehen und der Acc dann gesperrt ist kann er darauf verweisen, dass sich nicht an die Anleitung gehalten wurde.
Letztlich sind das 5-10 Minuten Aufwand für ca. 100% Gewinn. Wenn das so nebenher läuft und man knapp bei Kasse ist, ist das sicherlich den Aufwand wert. Der wird sich schon vorher rechtlich abgesichert haben. Wie gesagt, es ist ein Verstoß gegen die Steam AGB, aber eher nicht gegen geltende Gesetze und daher keine Straftat. (Interpretiere ich zumindest mal so).
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Wenn das keine Straftat ist, dann habe ich aber ein sehr seltsames Verstaendnis von Recht.
Da verkauft jemand das Nutzungsrecht an einer Ware, die nur unter bestimmten Bedingungen genutzt werden darf, wissentlich entegen der Nutzungsbestimmungen. Hoert sich fuer mich nach Betrug an.
Verkauft er seinen Account nur 1x kann man da ja vielleicht noch darueber diskutieren, dass damit moeglicherweise kein Verstoss gegen Urheberrechte etc. vorliegt und man tatsaechlich "nur" gegen die AGBs von Steam verstoesst.
Verkauft man einen Account allerdings mehrfach in der Absicht Gewinne zu erzielen und Nutzungsrechte von urheberrechtlich geschuetzten Spielen zu unterwandern, dann ist das ganz sicher illegal.
Und die Aussage "der wird sich schon vorher rechtlich abgesichert haben" halte ich fuer reichlich naiv.
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Nun, ich weiß es nicht und es ist natürlich reine Spekulkation. Ich ging einfach mal von einer Grauzone aus. Für mein Verständnis von Recht ist das eher auch ne Straftat, ich denke allerdings, dass es eben entweder okay ist oder die Rechtssprechung dazu bisher nichts hergibt.
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Habe zum Thema folgende interessante Links gefunden:
https://tipps.computerbild.de/unterhaltung/gaming/steam-account-verkaufen-darf-man-das-462065.html
https://praxistipps.chip.de/steam-account-verkaufen-diese-moeglichkeiten-gibt-es_28216
Und hier ein Urteil:
http://spielerecht.de/wp-content/uploads/LG-Berlin-15-O-56-13-20140121-vzbv-vs.-Valve.pdf
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Wir haben doch Juristen im Forum. Vielleicht könmen die das fundiert beantworten?
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Richtig, und alles das geht am Thema vorbei.
Denn es wird kein Steamaccount verkauft, sondern Zugangsdaten.
Bei dem Urteil geht es glaube ich auch um etwas völlig anderes.
Was passiert ist Folgendes:
-Verkäufer verkauft Zugangsdaten zu Account XY.
-Käufer meldet sich an, aktiviert das Spiel, schaltet in den Offlinemodus.
-Der Account wird irgendwann gesperrt, weil Valve das mitbekommt.
-Für alle die den Account offline geschaltet haben macht das keinen Unterschied.
-Der letzte Käufer, der dann in die Röhre schaut beschwert sich und bekommt die Daten des nächsten Accounts oder sein Geld zurück.
Alle anderen logistischen Probleme oder Probleme die sich dadurch ergeben, dass der Käufer zwischen Steamaccounts wechseln muss sind nicht Sache des Verkäufers.
Ich versuche mal einige Fragen zu stellen und zu beantworten.
Ist es ein Verstoß gegen die Steam AGB? Ja - zumindest sobald Dritte den Account nutzen.
Ist es der Verkauf eines Steamaccounts? Nein, lediglich der Verkauf der Zugangsdaten, was klar wird, wenn man die Auktion ließt.
Ist es Betrug? Ich denke nicht. Käme sicher darauf an wer das beurteilt und wie viel Ahnung derjenige von der ganzen Materie hat. Meiner Meinung nach ist in der Beschreibung ausreichend dargelegt, was dort passiert.
Ist es eine Straftat? Ich denke nicht, allerdings dürfte Valve/Steam mit einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage 99,9% Aussicht auf Erfolg haben.
Ist es eine Schweinerei? Auf jeden Fall.
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Ist es Betrug? Ich denke nicht. Käme sicher darauf an wer das beurteilt und wie viel Ahnung derjenige von der ganzen Materie hat. Meiner Meinung nach ist in der Beschreibung ausreichend dargelegt, was dort passiert.
Aus meiner Sicht ist ja nicht der Kaeufer der "Betrogene" sondern der Hersteller des Spiels, der um sein berechtigtes Interesse gebracht wird, Lizenzgebuehren fuer die Nutzung seines Produktes zu bekommen.
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Hoffentlich kommt bald jemand juristisch versiertes und klärt uns auf. Vom empfundenen Standpunkt her gebe ich dir auf jeden Fall recht.
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Meistens ist es ja so, dass Recht und gesundes Rechtsempfinden nicht weit auseinander liegen. Wenn sich etwas ungerecht anfuehlt, dann ist es das fuer gewoehnlich auch.
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Dann schuldet Deutschland mir 8 Jahre Bafög und GEZ :D
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Hallo.
Selbst wenn das "Family-Sharing" legal ist und hier etwas "großzügig" gehandhabt wird, so kann man zumindest mal nachfragen, ob die hier erzielten Gewinne auch in der jährlichen Steuererklärung erwähnt werden. Denn hier wird ein Einkommen, welches durchaus schon als gewerblich bezeichnet werden kann, erzielt.
Betrug?... Joar... Kann man drüber nachdenken. Denn hier erzielt der Verkäufer einen Vermögensvorteil zum möglichen Nachteil von SI. Fraglich ist jedoch, ob hier eine falsche Tatsache vorgespiegelt, ein Irrtum erregt, oder eine wahre Tatsache unterdrückt/entstellt wird... Denn AGBs sind wie ne Hausordnung. Schön dass es sie gibt, aber eine zivilrechtliche und keine strafrechtliche Vereinbarung....
Der Verkäufer kann auf jeden Fall belangt werden. Steuerrechtlich... ggf. Verstoß Urheberrechte... Sehr grau die Zone.
Er bewirbt ja sogar seinen Steam-Account mit dem FM19... Verbotene Werbung... Die zivilrechtlichen Möglichkeiten scheinen unendlich zu sein, um den zu belangen. Wenn man nicht sehr genau dagegen klagt, kommt man mit nem gewieften Anwalt auch schnell da raus.
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Er ist zumindest als gewerblicher Verkäufer angemeldet. Also halte ich es zumindest für möglich, dass da steuerrechtlich zumindest irgendetwas getan wird.
Wie gesagt wurde, zivilrechtlich sicherlich viele Angriffspunkte, strafrechtlich sehe ich da eher wenig. Ändert nix daran, dass es ne Sauerei ist.
Aber zugegebenermaßen eine kreative Geschäftsidee.
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Die Sauerei wird ihn wahrscheinlich herzlich wenig interessieren, wenn er 4x im Jahr auf den Malediven liegt. ???
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Wieso sollte das eine Straftat sein?
Es wird kein Gesetz gebrochen.
Und im Strafgesetzbuch steht "Account-Sharing" wahrscheinlich auch nicht drin (hab nicht nachgeguckt...)
Betrug wäre es, wenn in der Aktion falsche Angaben gemacht würden.
Aber da steht ja, dass man nicht das Spiel erwirbt, sondern eine Teilnahme am Account-Sharing erwirbt.
Ich sehe es auch so, dass es lediglich ein AGB Verstoß ist.
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So, habe Feierabend und ein wenig Zeit gehabt zu recherchieren.
Der Verkaeufter verstoesst aus meiner Sicht eindeutig gegen:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Da er das gewerbsmaessig macht, sollte er nach § 108a noch haerter bestraft werden.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Dass der Urheber die Nutzungsrechte beschraenken kann ist in § 31 UrhG geregelt:
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Die Uebertragung von Nutzungsrechten ist in § 34 Übertragung von Nutzungsrechten gergelt:
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
Dass auch Computerprogramme geschuetzt sind ist in 69a UrhG klargestellt.
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Auf MMOGA gibts das gute Stück noch gute 47 Stunden für 25€ ;)
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Sofern das Thema noch aktuell ist, hier meine Einschätzung:
Im deutschen Recht unterscheidet man zwischen Eigentum und Besitz.
Eigentum - etwas, dass mir gehört.
Besitz - etwas was ich habe und (be)nutzen darf, mir aber nicht gehört.
Wie man mit Eigentum und Besitz umgehen darf regeln sowohl Gesetze, Verordnungen u.ä. als auch Vereinbarungen zwischen Eigentümer und
Besitzer.
Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.
Welche Vereinbarungen mit Steam und FM getroffen werden steht im wesentlichen in deren AGB's und/oder Nutzungsbedingungen. Das bedeutet
aber nicht, dass diese in allen Belangen gültig sein müssen. Hier hat die Gesetzeslage vorrang. In AGB's wird das in aller Regel
klargestellt mit "sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ungültig sein, sind andere davon nicht betroffen" /oder sinngemäß.
Davon ausgehend dass man einen Steam Account nicht als Eigentum erwirbt wäre also zunächst zu prüfen, welche Vereinbarungen mit Steam
hinsichtlich der Nutzung getroffen werden. Läßt Steam die Nutzung eines Accounts seitens Dritter zu?
Da man den FM kaufen kann unterstelle ich dass ein Kaufvertrag im Sinne des BGB geschlossen wird und der FM in Eigentum
übergeht. Hier dürfte dann die Nutzung weitergegeben oder, s.o., Besitzrechte eingeräumt werden.
Sollte Steam Dritten den Zugang zu einem Account und der Accountbesitzer den Dritten die Nutzung, z.B. auch am FM gewähren, stünde nach meinem
Dafürhalten einer Weitergabe nichts im Wege. Ob dabei Geld fließt ist zunächst nicht relevant. Das ist Sache zwischen den
Vertragspartnern. Sollte irgendjemandem das nicht gefallen, müßte er dagegen vorgehen. Strafbelastetes sehe ich hier vorerst nicht. Es dürfte sich um Zivilrecht handeln.
Dies ist keine Rechtsberatung und keine Aufforderung zu Aktivitäten gleich welcher Art und Weise. Sowohl rechtliches als auch
kommunikatives erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Wer Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt, der aktuellen
Rechtslage und/oder Grundsatzurteilen hat, sollte einen mit der Materie betrauten Fachanwalt beauftragen.
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Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.
Leider falsch... Mein Vermieter ist Eigentümer der Wohnung, in der ich lebe. Und den Teufel darf der damit machen, was er will! Auch ein Autovermieter kann nicht einfach die gebuchte Karre benutzen, wenn ich damit rumcruise, oder irgendwo ne Woche parken will.
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Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.
In Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ ;)
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Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.
Leider falsch... Mein Vermieter ist Eigentümer der Wohnung, in der ich lebe. Und den Teufel darf der damit machen, was er will! Auch ein Autovermieter kann nicht einfach die gebuchte Karre benutzen, wenn ich damit rumcruise, oder irgendwo ne Woche parken will.
Bitte nochmal genau lesen. Vielleicht wirds aber so deutlicher.
Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.
Wie man mit Eigentum und Besitz umgehen darf regeln sowohl Gesetze, Verordnungen u.ä. als auch Vereinbarungen zwischen Eigentümer und
Besitzer.
Das gilt auch bei Mieten.
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Mit meinem Eigentum kann ich im Grundsatz machen was ich will. Mit Besitz nicht.
In Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz steht: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ ;)
Hehe. Ja, vornehmlich so formuliert, um Steuergesetze und Abgabenverordnungen zu begründen. ;)
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@bucca: Da Du ja scheinbar vom Fach bist, kannst Du vielleicht sagen, warum Du der Meinung bist, dass meine einkopierten Paragraphen des Urhebergesetzes nicht einschlaegig sein sollten und Du daher nicht strafbelastetes siehst.
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Zum Betrug:
Ich habe die Anzeige nicht gelesen. Wenn er genau darstellt, was er macht, täuscht er nicht. Gegenüber dem Kunden liegt dann kein Betrug vor.
Wenn er beim eigenen Kauf schon vor hat, die von ihm erworbenen Lizenzrechte entgegen den Lizenzbedingungen zu vertreiben, könnte ein Betrug zu Lasten des Spielevertreibers vorliegen. Er täuscht dadurch, dass er die AGB akzeptiert vor, er wolle sich daran halten. Hat er ohne eine solche Vorstellung selbst erworben und kommt er nachher auf die Idee, wäre es kein Betrug mehr. In der praxis wird er sich so immer rausreden.
UrheberR
Ich sehe das so wie Tony Cottee. Er stellt anderen gewerblich die von ihm erwobenen Lizenzen abredewidrig Dritten zur Verfügung, die - nach meinem Verständnis - sich eine vollständige Version runterladen und ohne weiteres offline spielen können.
Eigentum/Besitz
Paßt hier m. E. nicht. Eigentum an Software wird nur diskutiert, wenn es sich um Trivial-Software auf einem Datenträger handelt und der Wert quais durch den Datenträger verkörpert wird. Das ist hier m. E. nicht der Fall. Vielmehr erwirbt man hier ein Lizenzrecht, das ganz nach dem Willen des Lizenzgebers ausgestaltet ist. Insbesondere kann der Lizenzgeber das Recht zur Weuitegabe ausgestalten, i. e. untersagen.
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Danke Frosch.
Ernstgemeinte juristische Frage zu Deiner Betrugseinschaetzung: Muss der Vorsatz zu Lasten des Spielevertreibers zu betruegen denn tatsaechlich schon beim Erwerb der Lizenzrechte vorliegen und warum?
Wenn ihm das "Geschaeftsmodell" erst spaeter einfaellt und er beim Erwerb der Lizenz noch redlich war, dann ist das kein Betrug?
Das erscheint mir erstmal "ungerecht".
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@bucca: Da Du ja scheinbar vom Fach bist, kannst Du vielleicht sagen, warum Du der Meinung bist, dass meine einkopierten Paragraphen des Urhebergesetzes nicht einschlaegig sein sollten und Du daher nicht strafbelastetes siehst.
Ich sehe beim Kauf keine Urheberrechtsverletzung.
€
UrhG kann durchaus greifen bezüglich Nutzung etc.. Da kommt es eben auf Gesetzeslage und Bedingungen an. Ob UrG verletzt wird obliegt einer Prüfung (u.ggf. Verfolgung) des/der Rechteinhaber.
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Eigentum/Besitz
Paßt hier m. E. nicht. Eigentum an Software wird nur diskutiert, wenn es sich um Trivial-Software auf einem Datenträger handelt und der Wert quais durch den Datenträger verkörpert wird. Das ist hier m. E. nicht der Fall. Vielmehr erwirbt man hier ein Lizenzrecht, das ganz nach dem Willen des Lizenzgebers ausgestaltet ist. Insbesondere kann der Lizenzgeber das Recht zur Weuitegabe ausgestalten, i. e. untersagen.
Was in Summe erwirbt man denn beim FM? Was steht denn alles in den AGB und ggf. weiteren Bedingungen?
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Man erwirbt den FM ja gar nicht physisch, sondern lediglich Nutzungsrechte.
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@bucca: Da Du ja scheinbar vom Fach bist, kannst Du vielleicht sagen, warum Du der Meinung bist, dass meine einkopierten Paragraphen des Urhebergesetzes nicht einschlaegig sein sollten und Du daher nicht strafbelastetes siehst.
Ich sehe beim Kauf keine Urheberrechtsverletzung.
€
UrhG kann durchaus greifen bezüglich Nutzung etc.. Da kommt es eben auf Gesetzeslage und Bedingungen an. Ob UrG verletzt wird obliegt einer Prüfung (u.ggf. Verfolgung) des/der Rechteinhaber.
Nein. Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung nach 108a ist ein Offizialdelikt.
Du verbreitest leider recht viel juristisches Halbwissen als Fakt.
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Nein. Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung nach 108a ist ein Offizialdelikt.
Du verbreitest leider recht viel juristisches Halbwissen als Fakt.
Urheberrecht ist auch nicht mein Fachgebiet.
Hatte explizit darauf hingewiesen.
Sowohl rechtliches als auch kommunikatives erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
In dem genannten Fall handelt es sich daher um meine ersten persönlichen Einschätzungen ohne dass ich den Vorgang vollständig kenne. Welche Rechtsvorschriften letztendlich tatsächlich greifen wissen sicherlich diejenigen besser die sowohl die Bedingungen ausführlich kennen als auch ggf. von konkreten Fällen betroffen sind oder waren.
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Vielmehr erwirbt man hier ein Lizenzrecht...
Ah ok.
Liegt beim Kauf eines Datenträgers ein Lizenzkey bei?
Insbesondere kann der Lizenzgeber das Recht zur Weuitegabe ausgestalten, i. e. untersagen.
Macht er das?
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Laut KG Berlin erwirbt man kein Eigentum an dem jeweiligen Spiel, da es nicht eigenständig angeboten wird und nur in Kombination mit den Dienstleistungen von Steam erworben werden kann.
Des Weitern muss man schaun, was genau in den Steam AGB steht. Das Familysharing ist ja beispielsweise gestattet
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Laut KG Berlin erwirbt man kein Eigentum an dem jeweiligen Spiel, da es nicht eigenständig angeboten wird und nur in Kombination mit den Dienstleistungen von Steam erworben werden kann.
Ahja. Hast Du ein Aktenzeichen des KG?
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Bin jetzt am handy
Google steam account verkauf Kammergericht berlin
"Steam und Ihr(e) Abonnement(s) erfordern das automatische Herunterladen und die Installation von Inhalten und vertragsgegenständlichen Leistungen auf Ihrem Computer. Valve räumt Ihnen hiermit eine nicht-ausschließliche Lizenz und ein Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Inhalte und Leistungen für Ihren persönlichen, ausschließlich privaten Gebrauch (soweit eine kommerzielle Nutzung nicht ausdrücklich durch die vorliegenden Vertragsbedingungen oder gemäß den einschlägigen Abonnementbedingungen gestattet ist) ein und Sie nehmen diese Lizenz hiermit an."
Aus den steam nutzungsbedingungen
Ist also nicht eine ausschließliche Lizenz
Weiter unter wird auch nochmal angeführt, dass man kein Eigentum erwirbt
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Bin jetzt am handy
Google steam account verkauf Kammergericht berlin
Danke.
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Bucca, mal ehrlich. Du hantierst mit Eigentum und Besitz - was hier ueberhaupt keine Rolle spielt. Dann erzaehlst Du Halbwahrheiten ueber das Urheberrecht, dessen einschlaegigen Paragraphen ich bereits ausfuehrlich zitiert hatte. Nachdem ich Dir sage, dass 108a ein Offizialdelikt ist, editierst Du Deine falsche Ursprungsaussage (die ich ja aber bereits zitiert habe). Du hast Dich offensichtlich mit den Vertriebswegen des FM und den damit einhergehenden Nutzungsrechten gar nicht auseinander gesetzt, willst dann aber Aktenzeichen haben, als Shania Twain korrekte Aussagen taetigt.
Erinnert mich irgendwie an alternative Fakten. Irgendwie nicht weit weg von der Wahrheit, aber dennoch falsch.
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Bin ich der Einzige, welcher diesen Thread in dieser Sektion deplatziert findet?
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Die Frage ist allerdings, wie sich das ganze verhält, wenn er die Lizenz von wem anders gekauft hat
Die EULA gilt beispielweise nur, wenn sie vor dem Kauf ausdrücklich lesbar ist, ein bloßer Verweis genügt nicht
Bin aber zu faul mich da einzulesen.
Theoretisch gibt es Vereinbarungen die die Nutzung beschränken, die Frage ist nur was davon alles rechtens ist.
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hier findet man den Verfahrensgang einschließlich der Instanzenentscheidungen.
https://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1442-LG-Berlin-Az-15-O-5613-Erschoepfungsgrundsatz-nicht-bzgl.-UEbertragbarkeit-von-Nutzerkonten-Steam-Accounts.html (https://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1442-LG-Berlin-Az-15-O-5613-Erschoepfungsgrundsatz-nicht-bzgl.-UEbertragbarkeit-von-Nutzerkonten-Steam-Accounts.html)
https://openjur.de/u/870733.html (https://openjur.de/u/870733.html)
Persönlich würde ich Steam fragen inwieweit sie die Nutzung über einen gekauften Key zulassen oder nicht.
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Danke Frosch.
Ernstgemeinte juristische Frage zu Deiner Betrugseinschaetzung: Muss der Vorsatz zu Lasten des Spielevertreibers zu betruegen denn tatsaechlich schon beim Erwerb der Lizenzrechte vorliegen und warum?
Wenn ihm das "Geschaeftsmodell" erst spaeter einfaellt und er beim Erwerb der Lizenz noch redlich war, dann ist das kein Betrug?
Das erscheint mir erstmal "ungerecht".
Ich habe da einen Vergleich zum so genannten "Eingehungsbetrug" gezogen. Wenn ich bestelle und vorhabe zu bezahlen, dann es aber nicht kann und ich damit nicht rechnete, liegt kein Betrug vor, weil ich über meinen Zahlungsabsicht nicht täuschte. Anders wenn ich von vornherein vorhabe, nicht zu zahlen. Theoretisch eine klare Sache, in der Praxis natürlich schwierig festzustellen.
In diesem Fall werden Polizei und StA jedenfalls in D die Augen verdrehen und einstellen, weil denen das zu viel Arbeit bei zu geringem Schaden ist.
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Ok, verstehe Deine Argumentation.