Jetzt hätte ich auch mal was...
Meine Freundin zieht um und hat in ihrer alten Wohnung einen Festnetz / Internetvertrag mit einem Mobilfunkanbieter.
In ihrer neuen Wohnung hat sie keinen Telefonanschluss (ja das scheint es wirklich noch zu geben). Im Haus selbst liegt ein Anschluss, in ihre Wohnung hoch ist jedoch keine Leitung verlegt.
Folgende Fragen:
1. Ist der Vermieter dazu verpflichtet, für die Kosten des Verlegens eines Telefonanschlusses aufzukommen? Dürften ja mehrere Hundert Euro sein.
2. Falls sie das Verlegen selbst bezahlen müsste, wollte sie dies nicht. Besteht dann ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Mobilfunkanbieter? Dieser sagt nein - der Vermieter habe ihr diesen Anschluss zu legen, falls er dies nicht tue, sei das ihr Problem, nicht das des Mobilfunkanbieters, welcher an diesen (Gesamt)Haushalt seine Dienstleistung ja uneingeschränkt abliefern könne wenn sie das wollte...
Das ist für mich nicht leicht zu beantworten, da mir in der Sache zugegebenermaßen auch das womöglich nötige technische Wissen über die Verlegung von Leitungen in einem Haus fehlt. Grundsätzlich habe ich aber folgendes rausgefunden:
1.Der Vermieter muss dafür sorgen, dass es im Haus einen sogenannten Übergabepunkt gibt. Soweit ich das richtig verstanden habe, ist ein solcher im Haus deiner Freundin auch vorhanden, es sind nur keine Kabel vom Übergabepunkt zur Wohnung deiner Freundin verlegt. In diesem Fall ist der Vermieter wohl nicht verpflichtet diese zu verlegen und muss damit auch nicht für die Kosten aufkommen. In welcher Höhe für so etwas Kosten entstehen würden, weiß ich nicht. Es bestünde aber wohl immerhin ein Rechtsanspruch deiner Freundin darauf, dass der Vermieter die Verlegung dulden müsste. Hilft in diesem Fall wenig, da sie das nicht möchte.
2. Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, richtet sich nach
§ 46 Abs. 8 TKG. Demnach kommt es darauf an, ob die Leistung vom (Mobilfunk)Anbieter am neuen Wohnort ebenfalls angeboten wird. An dieser Stelle wird es dann juristisch interessant. Der Mobilfunkanbieter stellt sich anscheinend auf den Standpunkt, dass er theoretisch die Dienstleistung im ganzen Haus anbieten könnte. Somit scheint aus Sicht des Mobilfunkanbieters Voraussetzung für das Anbieten nur zu sein, dass ein Übergabepunkt im Haus besteht. Andererseits könnte man das Anbieten auch so verstehen, dass auch die Leitung in die Wohnung verlegt sein muss. Dafür spricht zumindest auch § 46 Abs. 8 S. 2 TKG, nach welchem der Mobilfunkanbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Der Gesetzgeber geht meiner Ansicht nach davon aus, dass der Anbieter den Anschluss bei einem Umzug nur neu schalten muss, Kabel aber nicht mehr verlegt werden müssen. Falls der Anbieter selbst solche Kabel im Rahmen des Umzugs verlegen würde (wie vielleicht bei der Deutschen Telekom denkbar?), dann wäre das nämlich auch ein durch den Umzug entstandener Aufwand, den der Anbieter nicht in Rechnung stellen dürfte.
Die juristische Kommentarliteratur sieht das wohl recht ähnlich, ich zitiere beispielhaft mal aus dem Beck´schen Online Kommentar zum TKG, § 46 Rn. 104:
"Andererseits kann es nicht ausreichen, dass der Anbieter am neuen Standort die Leistung bewirbt und im Normalfall auch erbringen kann, zum konkreten Zeitpunkt des Umzugs aber wegen fehlender Leitungskapazitäten nicht erbringen kann. Satz 1 verfolgt nicht den Zweck, einen Anbieter zum Ausbau seines Netzes zu zwingen. Die Leistung muss deshalb technisch ohne besonderen Aufwand möglich sein, d. h. höchstens mit dem technischen Aufwand, der auch bei Schaltung eines Neukunden entstehen würde. Satz 1 setzt damit neben der allgemeinen Vermarktungsaktivität am neuen Standort durch den bisherigen Anbieter eine örtlich und zeitlich konkrete Möglichkeit zum Angebot voraus. Die Regelung ist demnach anwendbar, wenn der bisherige Anbieter einem Verbraucher die bisherige Leistung an der neuen Anschrift im Zeitpunkt des Umzugs mit technischen Maßnahmen, die auch bei einer Neukundenschaltung anfallen würden, anbieten kann."
Meiner Ansicht nach fehlt es daher in diesem Fall daran, dass der Mobilfunkanbieter die Leistung anbieten kann. Es ist deiner Freundin meines Erachtens nach auch nicht zumutbar, dass sie ansonten faktisch dazu gezwungen wäre die Leitungen zu ihrer Wohnung zu verlegen. Dementsprechend würde ein Sonderkündigungsrecht für deine Freundin bestehen. Gerichtliche Entscheidungen dazu habe ich indes nicht gefunden, das neue TKG ist ja auch noch nicht so alt. Insgesamt muss ich aber nochmal darauf hinweisen, dass meine Meinung zu diesem Thema mit sehr viel Vorsicht zu genießen ist. Näher kenne ich mich da leider wirklich nicht aus.