Ganz so einfach ist es nach deutschem Recht nicht und unglücklicherweise dürfte sich nach schweizerischem Recht die Rechtslage sogar teilweise anders darstellen, was allerdings nicht bedeutet, dass man unbedingt zu einem anderen Ergebnis kommt.
Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist das sog. Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Dies besagt vereinfacht gesagt, dass man die schuldrechtlichen Geschäfte (geschlossene Verträge etc.) und die dingliche Rechtslage (wer ist Eigentümer?) nicht vermischen darf und immer getrennt betrachten muss. Heißt also, dass der von dir geschlossene Kaufvertrag nicht automatisch dazu führt, dass du auch Eigentümer des Autos geworden bist. Stattdessen muss das Augenmerk auf den dinglichen Vollzugsakt, also in diesem Fall die Eigentumsübertragung, gelegt werden. Dazu kommt es vorwiegend auf die gegebenen Umstände an, insbesondere darauf, was die Beteiligten eigentlich wollten und wie ein objektiver Dritter das Geschehen bewerten würde, wenn er es beobachtet hätte. Konkret gefragt: wolltest du deiner Freundin das Auto quasi schenken (dann wäre eine direkte Eigentumsübertragung vom Händler an sie zumindest zu erwägen) oder sollte das Auto dir "gehören", du wolltest es ihr aber unentgeltlich überlassen (dann Eigentumsübertragung an dich und zwischen dir und deiner Freundin ein konkludenter Leihvertrag). Inwieweit sich diese Fragen nach dem schweizerischen Recht ebenso oder nur leicht anders stellen würden, kann ich nicht beurteilen.
Daneben noch eine andere Frage: wurde im schriftlichen Kaufvertrag eventuell vereinbart, dass das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht? Das wäre nicht unüblich und würde dazu führen, dass rechtlich zunächst noch der Autohändler Eigentümer ist bis die Raten vollständig abbezahlt sind (was wohl derzeit noch nicht der Fall ist?). Diese Gestaltungsmöglichkeit gibt es wohl auch im schweizerischen Recht. Falls du Eigentümer werden solltest, wäre dies für eine weitere Veräußerung freilich irrelevant, solange du die restlichen Raten zahlst. Falls deine Freundin Eigentümerin werden sollte, würde der Fall aber nach deutschem Recht ziemlich kompliziert werden, sobald du das Auto weiterveräußerst und an einen Dritten übergibst
@ Maddux: Der Schluss ist meines Erachtens so nicht zutreffend, der Brief und die Zulassung stellen nur eine (starke) Vermutung für die Eigentümerstellung dar.