Ah ok, dass die beiträge hier nicht zählen war mir gar nicht bewusst. 
Grad mit meiner Mum gequatscht, sie hat gestern noch mitm Anwalt telefoniert und alles in die Wege geleitet.
Letztlich wird mich der Spaß also nur ca. 1000€ statt 1200€ kosten...
Wo ich nur mit dem Kopf schüttteln konnte, die extrem kurzen Fristen sind vom Bundesgerichtshof angesegnet worden.
Laut Anwalt gibt es Fälle in denen die Post kurz vor Weihnachten zugestellt wurde, die Betroffenen über die Feiertage verreist waren und von den 7 Tagen Frist somit schon 4 Tage verfallen waren und das ist dann alles rechtens.... da kann man eigentlich nur mit dem Kopf schütteln und ich Frage mich aus welchem Grund ein Gericht soleche Fristen anerkennt?
Die Fristen sind deshalb so kurz, da der nächste Schritt, sollte die außergerichtliche Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden, eine einstweilige Verfügung vor Gericht ist und bei dieser sind oftmals sehr enge Grenzen gesetzt (4 Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung durch den Geschädigten, danach nehmen Gerichte die einstweiligen Verfügungen nicht mehr an). Das Problem an dieser Sache ist, dass diese Unterlassungserklärungen ursprünglich einen ganz anderen Grund hatten, als Urheberrechtsverletzung. Früher wurden Unterlassungserklärungen vor allem bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen abgegeben, etwa Intimssphärenberichterstattung in der Zeitung, delikate Details aus der Intims- oder Geschäftssphäre in einem neuen Buch, Beleidigung und dergleichen. Dann gab es diese Unterlassungserklärungen vor allem im Marken- und Urheberrecht, sowie auch im Wettbewerbsrecht.
Die Ausdehnung dieser Praxis auf Urheberrechtsverstöße ist zulässig, denn im Allgemeinen ist der Grund einer Unterlassungserklärung derjenige, dass der Geschädigte nicht möchte, dass der Störer sein Verhalten wiederholt. Und gerade dies ist beim Verbreiten von urheberrechtlich geschütztem Material grundsätzlich der Fall, außerdem besteht auf Seiten des Urheberrechtsinhabers natürlich das Interesse, so schnell wie möglich Rechtsklärung in diesem Falle herzustellen, denn in der Zwischenzeit kann der Störer ja weiterhin das Material verteilen und den Schaden vervielfachen. Insofern kann ich die kurzen Fristen absolut nachvollziehen und in der Regel ist auch bei einer Fristüberschreitung wegen Urlaub eine außergerichtliche Übereinkunft mit dem Rechtsvertreter des Urheber möglich. Die Anwaltskosten können sich aber schon erhöht haben, wenn bereits gerichtliche Schritte eingeleitet wurden.
Trotzdem ist die Abmahnindustrie, die sich mittlerweile in Deutschland gebildet hat, ein hässlicher Verein. Das Problem ist, dass die Streitwerte oft in Dimensionen festgesetzt werden, die der normale Urheberrechtsinhaber auf dem "freien Markt" bei weitem nicht erzielen könnte. Aber da sind verschiedene Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht worden, die hoffentlich bald das Gebührenrecht in der Form ändern, als dass nicht mehr irgendwelche Fantasiesummen im Streitwert festgelegt werden können. Kommt für dich nur etwas spät.
Dafür möchte ich auf eine Sache aufmerksam machen und zwar ist es so, dass bei "einfach gelagerten Fällen" einer Urheberrechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Anwaltskosten 100€ nicht übersteigen dürfen (ich habe dazu einen Link zur Seite Urheberrecht.org, da das VPN-Netzwerk meiner Uni, in dem mein Archiv abgelegt ist, aber seit Weihnachten unerreichbar ist, kann ich den leider nicht mitschicken). Allerdings war das Problem bei dieser Gesetzesänderung, soweit ich mich erinnern kann, dass nicht näher definiert ist, was ein "einfach gelagerter Fall" ist. Also wenn ich dir meine ACDC-CD gebe, ist das wohl ein einfach gelagerter Fall, bei der Benutzung von P2P-Netzwerken und Tauschbörsen war die Sache nicht immer ein "einfach gelagerter Fall".
"Sie sind nur der Anschlussinhaber und haben nicht selbst an der Musiktauschbörse teilgenommen (bspw. Eltern, Arbeitgeber, Anschlussinhaber in einer WG)? Dann sind Sie u.U. ein sog. Störer. Ein Störer haftet jedoch nicht auf Schadensersatz!"
Stimmt das?
Stimmt absolut. Deshalb verstehe ich den Anwalt, der sich auf 1000€ geeinigt hat, auch nicht. Anschlussinhaberin ist, soweit ich das verstanden habe, deine Mutter. Diese müsste dann als Störerin die Kosten einer Abmahnung tragen, allerdings nicht den Schadenersatz, da sie nicht als Täterin oder Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung gilt. Die Kosten der Abmahnung als solche werden 500€ wohl auf keinen Fall überschreiten. Die Beweislast, dass deine Mutter in Wahrheit die war, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, liegt meines Wissens nach beim Kläger, alles andere würde für mich nicht viel Sinn ergeben. Somit muss dieser zweifelsfrei beweisen, wer denn nun genau die Urheberrechtsverletzung begangen hat, um von dieser Person Schadensersatz zu fordern. Natürlich könnten weitere Kosten enttstehen, wenn er dann einfach nach weiteren Personen im Haushalt schaut, dann auf die Aufmerksam wird und dir eine Urheberrechtsverletzungsklage anhängt, ich kann mir nur vorstellen, dass die Vermeidung dieser Kosten der Grund war, weshalb der Anwalt auf die in meinen Augen recht happige Summe von 1000€ aufgesprungen ist. Trotzdem kann ein kreativer Anwalt da auch ein plausibles Szenario erschaffen, in dem du und deine Mutter aus dem Schneider wären.
Noch eine Entscheidung des BGH, die vor wenigen Wochen getroffen wurde und die interessant sein dürfte: bei Kindern unter 14 Jahren haften die Eltern nicht grundsätzlich für Urheberrechtsverstöße durch Filesharing, wenn sie ihrem Kind vorher die Teilnahme an der rechtswidrigen Benutzung der Tauschbörsen verboten haben und es auch keinen objektiven Verdacht darauf gibt, dass das Kind sich nicht daran hält. Eltern müssen nicht mehr, wie früher durch die Abmahnindustrie gefordert, ihr Kind bei der Benutzung des Internets ständig überwachen.
Da du aber vermutlich über 14 Jahre alt bist (

) trifft das auf deinen Fall nicht zu. Das könnte aber für Haushalte mit jungen Kindern recht interessant sein.
Die halle gehört der Stadt. Nach zig Jahren bin trotzdem wieder dort in der Halle gewesen. Die kontrollieren da nicht mit Personalausweiß und ich denke, das sie das nur ausgesprochen haben um mich abzuschrecken.
Kaffee und Kuchen war nur ironisch gemeint. Ich wurde quasi "verhaftet" (bestimmt das falsche Wort aber halt abgeführt) und zu Dienststelle mit deren Auto gefahren. Dort wurden die Personalien aufgenommen und mir 1000 Fragen gestellt. Woher ich das bengalo hatte, was meine Beweggründe sind. Meine Antwort warr nur immer: Ich mache dazu keine Aussage und belaste mich selbst.
Wenn sie es dann doch merken sollten (Sicherheitspersonal oder Würstchenverkäufer erinnert sich an dich), dann ist es Hausfriedensbruch, aber das weißt du bestimmt (und würde mich jetzt auch nicht davon abhalten, da nochmal aufzukreuzen). Allerdings könnte ein Brief an den kommunalen Betreiber mit der Bitte um Auflösung des lebenslangen HV unter bestimmten freiwilligen Auflagen (Alkoholverzicht) Erfolg haben. Zur Not könnte es auch eine Klage richten, ich bin mir nichtmal sicher, ob öffentliche Betreiber Menschen nach einem einmaligen Vorfall (bei dem hoffentlich auch niemand verletzt wurde) ein lebenslanges Hausverbot aussprechen dürfen.
Ah ok, das mit dem Kaffee und Kuchen habe ich ernst genommen. Verhaftet wurdest du nicht, das war eine Ingewahrsamname, wie sie im Beamtendeutsch ausgedrückt wird.
Du hast grundsätzlich gut reagiert, sag das nächste Mal aber gar nichts in die Richtung "belaste mich nicht selbst", sag einfach, dass du keine Aussage dazu machst. Niemand kann von der Polizei zu einer Aussage gezwungen werden, die über die Identitätsfeststellung hinaus geht (Name, Alter, Adresse und Beruf, ausdrücklich nicht der Name des Arbeitgebers ein allgemeines "Ingenieur" tut es auch). Zum Rest kein Wort sagen, nur ein Staatsanwalt oder Richter kann eine Aussage einfordern. Wenn du sagst "ich belaste mich nicht selbst" lieferst du denen natürlich Stoff für weitere Nachforschung, wenn du einfach generell keine Aussage machst, ist es die Mühe vllt nicht wert.