Wenn ich nen vereinslosen Brasilianer oder einen Spieler aus Brasilien holen will, steht da immer, dass das nicht geht (sie dürfen nicht ..." und ich kann kein Angebot abgeben.
Nicht EU-Spieler können nicht aus dem Ausland verpflichtet werden... das hängt an der Arbeitserlaubnis, die unterhalb der 1.und 2. BL notwendig ist...
hier offiziell vom DFB:
1. Prüfung: Kann ein Spieler überhaupt eine Arbeitsberechtigung von der zuständigen Behörde für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler
(unterhalb der Bundesliga/2.Bundesliga) erhalten?
Folgende Staatsangehörige bekommen i. d. R. eine Arbeitsberechtigung:
Mitgliedsstaaten der EU:
1951: Belgien, BRD, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande
1973: Dänemark, Irland, U.K.
1981: Griechenland
1986: Portugal, Spanien
1995: Österreich, Schweden, Finnland
2004: Malta, Zypern (gr. Teil)
Bei folgenden „neuen“ EU-Staaten besteht jedoch noch keine vollständige Arbeitsmarktfreizügigkeit
(Stand jetzt: spätestens 2011 vorgesehen):
2004: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei,
Ungarn, Slowenien,
2007: Bulgarien, Rumänien
Präferenzregel: (gilt nur für die o. g. EU-Beitrittsländer nach 1995)
Angehörige der Beitrittsländer nach 1995 bekommen nach jetzigem Stand i. d. R. keinen Aufenthaltstitel, der sie zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (Ausnahme z.B. Sportfachliche Qualifikation für Bundesliga und 2. Bundesliga) berechtigt. Aufgrund einer Ausnahmeregelung (sog. Präferenzregel) besteht für die neuen EUBürger
unter bestimmten Voraussetzzungen die Möglichkeit eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Wer für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten (seit Beitritt des Landes zur EU) oder länger zum Arbeitsmarkt (z.B. als Fußballprofi in Lizenzliga bzw. sonstiger Job) in Deutschland zugelassen war, erhält Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Er darf bei Vollendung der 12 Monate demnach im Anschluss auch in der R oder einer sonstigen Spielklasse als Fußballspieler arbeiten. Bei den Beitrittsländern
von 2007 kann die Präferenzregel demnach erst frühestens ab 1.1. 2008 greifen.
Hat der Spieler nach seiner legalen Tätigkeit in Deutschland jedoch wieder im Ausland gearbeitet, so gilt die Präferenz-Regelung nicht mehr. Er muss erneut >1 Jahr in
Deutschland gearbeitet haben, um die Präferenzregelung wieder in Anspruch nehmen zu können.
Länder mit besonderem Abkommen (Anwerbestoppausnahmeverordnung, ASAV § 9):
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis
erteilt werden: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA.
Des Weiteren haben einzelne Länder bilaterale Abkommen mit der BRD. Deren
Staatsangehörige erhalten i. d. R. ebenfalls eine Arbeitserlaubnis.
Hierzu zählen: Norwegen, Liechtenstein, Island (alle 3 Länder über EWR-Abkommen), Schweiz