Also das Fernabsatzgesetz gibt es seit 2002 nicht mehr, was du meinst, sind vermutlich Fernabsatzverträge nach §312b ff BGB, in denen diese Widerspruchsfrist von 14 Tagen verankert ist (§312d BGB). Allerdings regelt §312b III Nr.6 BGB sehr deutlich, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendungen auf Verträge finden, die
über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
Die Fährfahrt würde ich jetzt einfach mal unter Beförderung subsumieren und damit wird es nicht klappen, vom Widerrufsrecht gemäß §312d I BGB i.V.m. §355 I und II BGB Gebrauch zu machen.
Ansonsten gilt, wenn mensch eine Reise bucht, schliesst er/sie damit einen rechtskräftigen Vertrag. Der Reiseveranstalter hat daraus einen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, insofern der Reiseteilnehmer nicht beweisen kann, dass der Reiseveranstalter das Zimmer/den Platz im Bus/Platz im Flugzeug oder den Platz auf der Fähre weitervermitteln konnte. Das ist in aller Regel aber sehr schwierig und lohnt den Aufwand nicht, weil ein Rechtsstreit unvermeidlich ist.
Die Stornogebühren sind übrigens auch nicht horrend. 10% bis 30 Tage vor Abfahrt sind niedriger als die 20%, die einige Fluggesellschaften nehmen und von der EU als rechtmäßig eingestuft werden. Und 4Std vor der Abfahrt "nur" 50% zu zahlen ist fast schon ein Schnäppchen für Stornierer
Was mich eher stören würde ist, dass die Fährfahrt offenbar 2400€ kostet. Das sind ja happige Preise für so eine Fährfahrt mit Camper nach Sardinien, Korsika oder Elba oder geht die Fahrt in Hamburg los?
Wenn eine Umbuchung nicht zeitnah möglich ist, bleibt nichts anderes als die Stornierung. Aber damit habt ihr ja noch Zeit bis 30 Tage vor der Abfahrt, vllt ergibt sich bis dahin ein neuer Termin und eine Umbuchung wird möglich. Inwiefern diese Kosten verursacht, muss aus den AGB entnommen werden, in der Regel dürfte die Gebühren, wenn überhaupt vorhanden, geringer sein, als die Stornogebühren.
Also um es kurz zu machen: Der Reiseveranstalter hat Recht. Er hat Anspruch zumindest auf die Stornogebühren. Wenn jetzt schon absehbar ist, dass ihr bis 30 Tage vor dem Reiseantritt keinen Ausweichtermin für eine eventuelle Umbuchung finden werdet, dann würde ich von der Reise (dem Beförderungsvertrag) zurücktreten (schriftlich) und nur die Stornogebühren bezahlen. Diese dürften dann ja nicht über 10% liegen, wenn das Ziel Elba, Korsika oder Sardinien heißt. Manchmal brauchen Reiseveranstalter nämlich ein paar Wochen/Monate bis das Geld dann zurückfließt.
Menschen, die viel reisen (oder zumindest ein wenig reisen, aber anfällig für Erkrankungen sind) würde ich Reiserücktrittsversicherungen empfehlen. Dabei niemals(!!) die Versicherungen von irgendwelchen Reiseveranstaltern, Airlines oder sonstigen Anbietern buchen, die direkt bei der Reisebuchung vermittelt werden, sondern deutlich günstigere externe Anbieter nehmen. Ich habe einen sehr weitgreifenden Reiseschutz, inklusive Auslandskrankenversicherung, Verspätungsversicherung (nicht gegen Eigenverschulden), Reiseabbruchversicherung, Krankenrücktransport, Umbuchungsgebührenschutz und auch Reiserücktritt für 62€ im Jahr. Das spart oftmals Ärger, alleine die Krankenversicherung ist viel Wert. Für einzelne Reisen gibt es ähnliche Pakete für 12€.
EDIT: favre war, auf seine alten Tage, natürlich schneller.
EDIT2:
Dann ist das raus. Bleibt die Hoffnung auf Reservierung statt Buchung.
Inwiefern kann es sich denn bei einem Abschluss eines Reisevertrages um eine Reservierung handeln? Wenn der Reiseveranstalter dem Kunden eine Bestätigungs-e-Mail schickt, nimmt er damit das Angebot des Kunden an und der Vertrag gilt als rechtskräftig. Die Reservierung eines Fährenplatzes kann Inhalt eines Reisevertrages sein (einer "Buchung"), aber wie soll denn die Reservierung ohne Vertragsschluss erfolgen?