Ich will das hier jetzt nicht in eine rechtswissenschaftliche Debatte ausarten lassen, aber ein paar Dinge trotzdem richtig stellen:
1. Weder der Rechtsanwalt noch das Inkasso Unternehmen hat eine Rechtsgrundlage Ihre außergerichtlichen Kosten dir gegenüber in Rechnung zu stellen. Und das sage ich nicht aus "Internet"-Quellen, sondern weil ich es weiß, weil ich an der Quelle arbeite. Ganz einfache Sache, der Auftraggeber hätte auch an dich persönlich herantreten können. Insofern ist man nicht dazu verpflichtet Mehrkosten zu bezahlen, die man nicht zu verantworten hat. *EDIT*: Ich gehe hier davon aus, dass man vorher nicht angeschrieben wurde, denn viele Schreiben pauschal in Ihre Rechnungen, wenn Sie nicht bis zum xx.xx.xxxx zahlen, schalten wir ein Inkasso-Unternehmen ein! Das ist nicht zulässig, wer nicht angemahnt wurde, kann auch nicht in Anspruch genommen werden für diese Kosten.
Der Rechtsanwalt kann sehr wohl die außergerichtlichen Kosten in Rechnung stellen. Klassische GoA nach §§683 S. 1, 670I BGB. (
http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2009/02/lg-koln-erstattung-von-anwaltskosten-einer-massen-abmahnung-wegen-p2p-urheberrechtsverletzung-mmr-2008-heft-2-seite-126.pdf)
Inkassokosten werden gemäß §§ 280 I und II, sowie 286 BGB geltend gemacht, also als Schadenersatz behandelt. Der einzige Grundsatz, der mir einfällt, der dem entgegen stehen könnte ist die Verpflichtung des Gläubigers zu Schadensminimierung. Das heißt, wenn offensichtlich ist, dass der Schuldner nicht zahlen kann/will (durch mehrere Mahnversuche) und dann noch ein Inkassounternehmen beauftragt wird, sind die Kosten für dieses Inkassounternehmen dem Schuldner nicht aufzulasten. In diesem Fall wird vom Gläubiger verlangt, sich um einen Titel (also ein gerichtliches Urteil oder Vergleich) zu bemühen.
Dein EDIT relativiert das natürlich. Dass ein Gläubiger ohne vorheriges in Verzug setzen abgemahnt werden kann und dann die Gebühren dafür tragen muss, habe ich nicht behauptet. Aber genau ausgeführt habe ich das auch nicht, ich wollte die Vorgänge von Abmahnungen und die Rolle von Inkassounternehmen hier auch nicht en detail darstellen, sondern nur auf Eventualitäten hinweisen. Wenn ich eine UE nicht beantworte, ich danach weiter abwarte und die Sache aussitze, wie Apfelschorle das nach meiner Interpretation geschrieben hat, kann es natürlich sein, dass der Gläubiger ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung der Forderung, bzw dem Eintreiben der Gebühr beauftragt.
2. Ja klar könnte der Mahnbescheid ins Haus flattern oder die Klage. Aber auch hier gilt der Auftraggeber hätte zunächst mit einem reden können. Insofern kann man locker auch dann noch ein Anerkenntnis aussprechen unter Zurückweisung der Kostenlast, was in der Regel auch durchgehen sollte.
Kann gehen. Die meisten lassen das durchgehen, um den Aufwand und das Auslegen der Kosten zu sparen. Trotzdem können durch diese Verzögerung Kosten entstehen, für die ich dann als Verzugsschaden gemäß §§ 280 I und II, sowie 286 BGB geltend machen kann. Erhebliche Kosten dürften das aber nicht sein, da gebe ich dir Recht.
3. Das Mahnverfahren kostet nicht enorm viel Geld. Das ist völliger Blödsinn. Ein Mahnverfahren wirft eine 0,5er Gebühr ab. Im Vergleich dazu kostet das Klageverfahren eine 3,0 Gebühr. Im Vergleich dazu ist es also "relativ" kostengünstig. Zum Inkasso-Unternehmen habe ich bereits unter 1. was geschrieben.
Bei Urheberrechtsdelikten werden gerne astronomische Streitwerte festgelegt. Da geht es bei einem Film schnell um einen Streitwert von 10.000€. Nach diesem Wert berechnen sich die Gebühren für das Mahnverfahren. Das sind nach Nr. 1100 KV GKG (also 0,5er Regel) immerhin 120€.
4. Deine Aussage "Was soll da der Anwalt am Ende noch machen? Der wendet vllt den Schadenersatz von 300€ ab, aber auf den nachträglich entstandenen Kosten von locker 500€ bleibt mensch sitzen." ist völlig falsch. Da die entstandenen Kosten keiner Rechtsgrundlage entsprungen sind, brauch ein Anwalt nichts mehr "retten". Es bleibt also auch Niemand auf den Kosten sitzen. Im Übrigen gibt es dazu sogar eine BGH Entscheidung zu, nur mal so als Anmerkung, dass ich mir das nicht aus den Fingern ziehe.
Hier glaube ich langsam, dass wir grundsätzlich aneinander vorbeireden/schreiben. Mir ging es bei dem ganzen Geschreibsel grundsätzlich natürlich um berechtigte Forderungen, als um den Fall, dass Filesharing betrieben wurde. In diesem Fall fußen die entstandenen Kosten natürlich sehr wohl auf einer Rechtsgrundlage, die zur Not in einem Gerichtsverfahren festgestellt werden muss. Wenn es also zur Klage kommt, nachdem UE nicht abgeschickt wurde, der Abmahnvorgang nicht beantwortet oder dagegen Widerspruch eingelegt wurde, was bleibt mir anderes übrig als entweder vor Gericht zu ziehen und meine Unschuld darzulegen oder, wenn Filesharing nachweislich betrieben wurde, zumindest die entstandenen Rechnungen zu zahlen wenn nicht gar Schuld anzuerkennen? Wenn es so weit kommt, dass der Gläubiger kurz vor der (berechtigten) Klage steht, dann will er natürlich auch alle bis dahin entstandenen Kosten, die ihm der Schuldner durch sein Verschulden (fast schon Pflichtwidrigkeit) auferlegt hat, ersetzt haben.
Zur Sicherheit möchte ich mal aufzählen, welche anwaltlichen Kosten schon bei einen Streitwert von 5500€ entstehen (Zahlen kommen aus der RVG-Tabelle):
1. Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit (anwaltliches Schreiben): 1,3 fache Geschäftsgebühr -> 439€
2. Einreichung der Klage: 1,3 Geschäftsgebühr, davon 0,5er Regel: 219,50€
Das sind Positionen, die auf jeden Fall entstehen. Dann kann noch die Terminsgebühr hinzukommen, wenn ein Gerichttermin vereinbart wird. Dann kommt noch die Einigungsgebühr dazu. Das sind dann mal eben locker über 1000€. Und wie gesagt: die Streitwerte werden bei Filesharing-Geschichten gerne höher angesetzt und leider auch vom Gericht so akzeptiert.
5. "Auch für diese Sicherheit lohnt sich schon ein Weg zum Anwalt, denn die Erstberatung in so einem Fall ist oft kostenlos." Mit solchen Aussagen solltest du mal ganz vorsichtig sein. Eine Erstberatung beim Anwalt ist niemals kostenlos, höchstens wenn man rechtsschutzversichert ist. Ansonsten kann dir der Anwalt bis zu 300 Euro allein für ein Gespräch in Rechnung stellen!
Niemals ist falsch, Anwälte dürfen durchaus unter den RVG-Tarifen bleiben. Eine komplette Erstberatung gibt es vermutlich nicht häufig kostenlos, wie von mir geschrieben. Ich hätte Erstkontakt schreiben sollen, da wird in der Regel der Sachverhalt geschildert und der RA gibt an, ob er sich mit dem Fall befassen kann. Trotzdem gibt es auch kostenlose Rechtsberatungen an vielen Amtsgerichten, Verbraucherschutzzentren und dergleichen.