Ja, waren 8%, nicht 6.
Das ist ein absoluter Standardvertrag, der von Vermieterseite lediglich mit Zahlen versehen worden ist.
§9 Erhaltung der Mietsache
3.) Der Mieter ist verpflochtet, die Kosten der Reparatur von solchen Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (sog. Kleinreparaturen), zu tragen. Dies sind insbesondere Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser u. Gas, wie z.B. Licht-, Klingel-, und Gegensprechanlagen, Lichtschlater, Steckdosen, Wasserhähne, Siphons, SPülkasten, Druckspüler, Wasch-, Toiletten-, und Abflussbecken, Badewannen, Gas- und ELektrogeräte, Badeeinrichtung und Warmwasserbereitungsanlagen, Heiz- und Kocheinrichtungen, wie z.B. Wärmemesser, Heizkörperventile, Öfen, Herde, Fenster- und Türverschlüsse, wie z.B. Schlösser und Rollläden, soweit die Kosten für jeden sachlich abgegrentzen Schaden EUR 100.- nicht überschreibten und der Aufwandsbetrag für alle Schäden in einem Kalenderjahr insgesamt 8% der Jahresgrundmiete, höchstens jedoch EUR 614.-, nicht überschreitet. Diese Kostentragungspflicht trifft den Mieter auch, wenn die Veränderung oder der Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.