Wie sollte ich die nicht erhaltene Stellungnahme seitens Obi kundtun. Also sollte ich mit einem Anwalt drohen und eine erneute Frist setzen?
Durch den Fristablauf ist Obi in Verzug geraten gem.
§ 286 BGB. Das führt dazu, dass grds. auch Rechtsberatungs und -verfolgungskosten über §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB als Schaden geltend gemacht werden können. Eine erneute Fristsetzung ist zumindest aus rechtlicher Sicht sinnlos bzw. könnte im ungünstigsten Fall als Fristverlängerung ausgelegt werden. Trotzdem ist es natürlich immer wesentlich unkomplizierter, Dinge außergerichtlich und ohne Anwalt zu klären. Deswegen könntest du vielleicht zumindest noch einmal anrufen und nach dem Bearbeitungsstand fragen. Wenn das nichts nützt, dann bleibt euch wohl leider keine große Wahl, wenn ihr nicht auf der Küche im derzeitigen Zustand sitzenbleiben wollt.
Ganz unverbindlich zu den inhaltlichen Rechtsfragen:
Meines Erachtens handelt es sich bei eurem Küchenkauf mit den hier dargestellten Informationen eher um einen Werkvertrag, da der passgenaue Einbau der Küche in eure Wohnung nach meinen Eindrücken den Schwerpunkt des Vertrags bildet. Unerheblich ist im Übrigen, ob Obi das selbst als Kaufvertrag tituliert hat. Zu der Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag bei der Neuanschaffung einer Küche inkl. Montage gibt es auch höchstrichterliche Rechtsprechung, die einem Anwalt zumindest nach kurzer Recherche bekannt sein sollte. Bedeutsam ist das wie schon im letzten Post geschrieben v.a. wegen
§ 640 Abs. 3 BGB, ansonsten sind die sich aus der Mangelhaftigkeit ergebenden Rechte im Wesentlichen identisch. Ihr habt die Küche - nach deinen Schilderungen zu urteilen - wohl erstmal abgenommen, vorteilhaft wäre es aber sicherlich, wenn bei bzw direkt nach Einbau alle Mängel zusammen mit der Montagefirma schriftlich dokumentiert wären, damit die Rechtsfolge von § 640 Abs. 3 BGB nicht eintritt. Das sind aber Detailfragen, die im Zweifel auch bei einem Anwalt besser aufgehoben sind, dem ihr alles in Ruhe schildern könnt und dem ihr alle Unterlagen dazu vorlegen könnt.
Ein bisschen irritiert war ich - wohlgemerkt ohne jede Praxiserfahrung - aus zwei Gründen. Erstens könnt ihr selbst nur ggü. eurem Vertragspartner, also Obi, Ansprüche geltend machen, weshalb der Küchenhersteller oder die Montagefirma erstmal nicht direkt relevant sind. Allerdings sind diese natürlich auf Grund ihrer Vertragsbeziehungen ggü. Obi zur ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet. Ich kann aber nicht einschätzen, ob man da in der Praxis ggü. diesen Dritten Druck machen kann oder nicht, würde es spontan eher bezweifeln. Zweitens denke ich nicht, dass eine Minderung des Preises eurem Begehren entspricht. Diese Möglichkeit besteht natürlich, aber wenn ihr mit Bezug auf alle Mängel den Werklohn mindert, dann wäre die Sache damit auch erledigt d.h. es müsste nicht mehr nachgebessert werden. Möglich ist es aber nur hinsichtlich eines Mangels, z.B. der falsch zugeschnittenen Arbeitsplatte, Minderung und im Übrigen Nacherfüllung zu verlangen. Ansonsten könntet ihr auch jemand anderen mit der Nachbesserung beauftragen und dessen Vergütung als Schaden ersetzt verlangen - ich weiß aber nicht, ob das bei einer Einbauküche tatsächlich so sinnvoll ist. Für mich hat es sich jedenfalls so angehört, als ob ihr im Gesamten Nacherfüllung verlangen wollt (§§
634 Nr. 1,
635 Abs. 1 BGB). Ich kenne die Umstände des Kücheneinbaus nicht, aber für Obi würde das im schlechtesten Fall bedeuten, dass die jetzige Küche komplett raus und die richtige Küche komplett rein muss. Es kann sein, dass sich deswegen die Reaktionsfreudigkeit in Grenzen hält. Wenn die fehlenden bzw mangelhaften Teile der Küche aber ohne große Probleme ausgetauscht werden können, dann dürfte das eigentlich kein so großer Akt sein.
Was vielleicht noch wichtig ist: Allein auf Grund der Verzögerung habt ihr nicht per se einen Entschädigungsanspruch, der neben den Ansprüchen besteht, die aus der Mangelhaftigkeit resultieren. Das deutsche Zivilrecht sieht nämlich grundsätzlich nur die Kompensation tatsächlich entstandener Schäden vor. Wenn ihr also trotz der Mangelhaftigkeit keine weiteren Vermögensopfer bringen musstet, dann bestehen allein die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Minderung bzw. ihr könntet alternativ noch ganz vom Vertrag zurücktreten, aber das scheint mir keine allzu gute und interessengerechte Lösung zu sein.
Das war jetzt wie gesagt nur eine gänzlich unverbindliche Einschätzung, wahrscheinlich müsst ihr euch wirklich Rechtsberatung holen, wenn nichts mehr von Obi kommt.