Also, nach dem GG wird nicht gehandelt. Dort stehen keine explizieten Verhatenspflichten.
Das Versammlungsgesetz (VersG) ist der Ausfluß aus Art. 8 GG. Da steht genau drin, wer wann, wo, warum, unter welchen Umständen, wie demonstrieren darf.
Und die Schulpflicht wird ja nicht gravierend verletzt. Es fällt 1 Tag/Woche aus. Das wären 6 Schulstunden. Wenn man nun Kunst, Sport, Musik usw. rausnimmt, kann man den ausgefallenen Unterricht wunderbar nachholen, nacharbeiten und somit läge gar keine Verletzung der Schulpflicht vor.
Anderes Beispiel... Wenn Müllmänner, zu Recht, streiken (was sie dürfen), dann bleibt ne Route zunächst liegen. Nach Streikende wird der Müll dann eben in Doppelschichten oder sonst was abgeholt, bis alles wieder aufgeholt wurde und seinen normalen weg geht.
So wird es auch bei den Schülern sein. Ich bin fest davon überzeugt, dass am Ende der Stoff, der durchgenommen werden sollte, unterrichtet wurde!