Tja, bei uns gab es eine Achterbahnfahrt. Die Vermieterin hat mir noch vor dem Urlaub in einem Telefonat das ok gegeben, wir haben uns Hunde angeschaut und uns auf einen geeinigt. Die Vermieterin wollte noch mit unseren Nachbarn sprechen und deren ok holen. Unsere Nachbarn haben uns bestärkt und ihre Unterstützung zugesichert.
Mit Vorfreude kamen wir Sonntag wieder und mussten dann erfahren, dass sich unsere Vermieterin umentschieden hat. Warum? Keine Ahnung. Sie führt keine Gründe an, ich vermute sie mag einfach keine Tiere ( herzloses Stück
).
Sie hätte ihren Anwalt aufgesucht, der hätte das Karlsruher Urteil durchleuchtet und ist der Meinung, dass es keine Grundsatzentscheidung ist. Das ist korrekt, trotzdem wären unsere Chancen, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, sehr gut.
Das wollen wir aber nicht, ansonsten kann ich mir gut vorstellen das wir ständig gegängelt werden und auch die Miete in regelmäßigen Abständen erhöht wird.
Enttäuschung, Wut und Tränen bei Frau und Kind. Ätzend.
Ich kann Entscheidung nachvollziehen wenn es Argumente gibt. Einfach nein zu sagen kann ich nicht nachvollziehen, auch wenn sie das leider darf.
Hm, was steht denn zur Tierhaltung in eurem Mietvertrag?
Ansonsten könnt ihr natürlich immernoch über Kleintiere nachdenken, die sind nicht genehmigungspflichtig. Kleintiere sind im Prinzip alle die Tiere, die grundsätzlich im Käfig, Aquarium oder Terrarium hausen (ob die 5m Boa nun ein Kleintier ist, wage ich aber zu bezweifeln). Wir haben 2 Kaninchen und sind mit denen auch sehr zufrieden. Die machen kaum Lärm, wenig Dreck, können sich auch mit sich selbst beschäftigen und sind sehr soziale Tiere, die eher die Nähe zu Artgenossen als zu Menschen suchen. Das finde ich natürlicher, aber für Kinder vielleicht nicht ideal.
Stimmt, eine Strafbarkeit könnte an der Bereicherungsabsicht scheitern. Der Mieter könnte es jedoch auf einen Prozess ankommen, werden dort die vorgeschobenen Kündigungsgründe vorgebracht, hätten wir einen Prozessbetrug unabhängig von der Bereicherungsabsicht hinsichtlich einer Mieterhöhung.
Interessante Idee, aber auch bei einem Prozessbetrug muss das Ziel ein Vermögensschaden für den Prozessgegner sein. Da der Schaden allerdings schon entstanden ist und es gerade im Prozess aus Sicht des Klägers um eine Beseitigung gerade dieses Schadens geht, bin ich nicht sicher, ob die Aussage des Beklagten nicht eher der Aufrechterhaltung einer Vermögensschädigung dient und daher wieder im subjektiven Tatbestand abzulehnen ist. Meine Jura Zeit liegt schon etwas hinter mir, du scheinst da fitter zu sein, wird der Prozessbetrug nicht genauso wie der 263er bloß in Verbindung mit §138 ZPO geprüft? Ich habe meinen Fischer noch in einer Umzugskiste, bin mir da gerade nicht sicher, aber letztendlich würde doch bei einer Prüfung auf Prozessbetrug wieder der 263er mit der Bereichungsabsicht geprüft werden müssen, oder? Der Beklagte will sich doch aber nicht mit seiner (falschen) Aussage vor Gericht bereichern, er möchte einen (rechtmäßigen) Vermögenschaden von sich abwenden. Ob eine Argumentation á la "der Beklagte möchte die auf ihn fallenden Schadensersatzforderungen des Klägers weiterhin diesem Anlasten und bereichert sich somit in dem Sinne am Vermögen des Klägers, als dass dieser die für ihn fälligen Zahlungen für Umzug, Makler und dergleichen tragen muss" erfolgsversprechend ist, bezweifel ich irgendwie. Aber ganz absurd ist es nicht, es wäre interessant, ob ein Gericht dieser Argumentation folgen würde. Letztendlich hat der Mieter davon aber ohnehin nicht viel, wenn er dem Vermieter vorgeschobenen Eigenbedarfsanspruch nachweisen kann, kriegt er ja sein ganzes Geld ohnehin wieder, was deutlich teurer für den Vermieter werden dürfte, als die daraus vielleicht folgende Anklage wegen (Prozess)betrugs.
Wenn der Eigenbedarfsgrund vor Ablauf der Kündigungsfrist (teilweise wird auch auf noch spätere Zeitpunkte verwiesen) wegfällt, ist der Vermieter verpflichtet, dies dem Mieter mitzuteilen, vgl. BGH NJW 2006, 220, die Eigenbarfskündigung wäre dann unwirksam.
Na auf spätere Zeitpunkte wird gerade in der von dir genannten BGH-Entscheidung ja nicht verwiesen, sie werden wörtlich sogar ausgeschlossen, um vertragsuntreue Mieter nicht zu bevorzugen. Aber ja, ich habe mich da auch unklar ausgedrückt. Wenn der Eigenbedarfsanspruch nach der Kündigung, aber innerhalb der Kündigungsfrist entfällt, ist der Vermieter natürlich verpflichtet, dies dem Mieter anzumelden, da dieser sich dadurch den Umzug sparen könnte. Ich meinte aber, dass der Eigenbedarfsanspruch durchaus auch nach dem Auszug erlöschen kann, ohne dass der Vermieter davon Kenntnis haben konnte (Tod des Bruders [der die Wohnung beziehen wollte], Änderung der Pläne der Tochter durch beispielsweise Annahme an der Wunsch-Uni, Job usw). Also wer da etwas findig ist, kündigt einem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf, konstruiert mit Mithilfe von Verwandten etc einen glaubhaften Fall, lässt die Wohnung dann noch 1-2 Monate leerstehen nach dem Auszug der vorherigen Mieter und "lässt" den Eigenbedarfsgrund dann geschickt "verschwinden". Mit etwas Kreativität fuchst dort jeder Rechtsanwalt einen glaubhaften Fall draus.
Ist etwas technisch, hat mit Tieren nicht mehr das Geringste zu tun, aber danke für die schöne Unterhaltung
